Beitragsentlastung für hauptberuflich Selbstständige
Gesetzliche Krankenversicherung: Beitragsentlastung für hauptberuflich Selbstständige
Die gesetzliche Krankenversicherung bietet Selbstständigen im Vergleich zur privaten Krankenversicherung einige Vorteile. Die Beiträge orientieren sich weder am Alter noch am Gesundheitszustand des Versicherten und sind klar strukturiert. Als Mitglied der IKK Südwest können Sie zudem Familienangehörige wie Ehepartner und Kinder kostenfrei in der Familienversicherung mitversichern.
Berechnungen der Beiträge für die gesetzliche Pflege- und Krankenversicherung
Die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für freiwillig Versicherte, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von monatlich 4.537,50 Euro (2019).
Soweit niedrigere Einnahmen nachgewiesen werden, können die Beiträge aus dem tatsächlichen Einkommen, mindestens jedoch aus einem Betrag in Höhe von 1.038,33 Euro (2019) berechnet werden. Im Kalenderjahr 2018 galt hier noch eine Mindestbemessungsgrundlage von monatlich 2.283,75 Euro.
Daher besteht letztmalig für das Kalenderjahr 2018 die Möglichkeit, die Beiträge von dem tatsächlichen Einkommen, mindestens jedoch aus monatlich 1.522,50 Euro (2018) zu berechnen, sofern alle nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt werden:
- Die Einkünfte des hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen liegen nachweislich unterhalb eines monatlichen Einkommens von 2.283,75 Euro (2018).
- Die Hälfte der gemeinsamen Einkünfte des hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen und dessen Partners liegen unterhalb von monatlich 2.283,75 Euro (2018). Dabei werden für jedes im Haushalt lebende Kind des Mitglieds oder dessen Partners die gemeinsamen Einnahmen vor der Halbierung grundsätzlich um 609 Euro (2018) reduziert. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Kind familienversichert ist bzw. der Anspruch auf Familienversicherung dem Grunde nach erfüllt ist.
- Der hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige und/oder dessen Partner erzielen keine steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen.
- Der hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige und/oder dessen Partner beziehen weder positive noch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sofern nachgewiesen wird, dass das Miet- oder Pachtobjekt nicht verwertbar ist oder eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich oder unzumutbar wäre, ist die vorgenannte Voraussetzung ebenfalls erfüllt.
- Das Vermögen des hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen oder das des Partners übersteigt nicht den Freibetrag in Höhe von 12.180,- Euro (2018).
Sofern alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie hier einen Antrag auf Beitragsentlastung (PDF) stellen. In unserer Übersichtsliste (PDF) erfahren Sie, welche Unterlagen zusammen mit dem Antrag eingereicht werden müssen.
Bisher hat sich ein Antrag auf Beitragsentlastung immer erst ab dem Folgemonat der Antragstellung ausgewirkt. Das gilt im Rahmen der vorläufigen Beitragsfestsetzung auch weiterhin.
Durch eine Gesetzesänderung zum 01.01.2018 kann ein entsprechender Antrag künftig auch mit Wirkung für die Vergangenheit im Rahmen der endgültigen Beitragsfestsetzung gestellt werden, erstmals für das Kalenderjahr 2018.
Die Voraussetzungen für die Beitragsentlastung können nach dem neuem Recht nicht nur rückwirkend entstehen, sondern auch rückwirkend wegfallen.
Bitte beachten Sie, dass die Beitragsentlastung zum 01.01.2019 aufgrund gesetzlicher Änderungen wegfällt. Ab diesem Datum verringert sich die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbemessungsgrundlage für alle hauptberuflich Selbstständigen auf monatlich 1.038,33 Euro (2019). Daher ist die Beitragsentlastung nicht mehr von Nöten.
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