Informationen zur Gesetzesänderung der Pflegeversicherungsbeiträge ab 1. Juli 2023 (PUEG)

Der Gesetzesentwurf wurde am 23. Juni 2023 vom Bundestag verabschiedet und ist ab dem 1. Juli 2023 gültig. Sie können den Gesetzestext auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit nachlesen.

Die wachsende Zahl von Pflegebedürftigen belastet die gesetzliche Pflegeversicherung immer mehr.

Gleichzeitig müssen Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen beziehungsweise deren Angehörige immer höhere Eigenanteile bezahlen. Das Bundesgesundheitsministerium sieht eine Pflegereform vor. Ein Entwurf wurde kürzlich durch den Gesundheitsminister vorgestellt. Ziel ist es:

  • Die Finanzierung der Pflegekassen zu sichern
  • Die Pflegebedürftigen finanziell zu entlasten

Ab Juli 2023 wird der Beitragssatz angehoben.

Die Maßnahmen sollen die

  • Pflege zu Hause stärken,
  • den Anstieg der Pflegekosten in Heimen bremsen
  • und perspektivisch die Leistungen der Pflege insgesamt dynamisieren

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird mit Wirkung zum 1. Juli 2023 von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent erhöht. Bei Personen, wie zum Beispiel Arbeitnehmern, wird dieser zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen.

Zukünftig wird der Beitragssatz in der Pflegeversicherung abhängig von der Anzahl der Kinder erhöht oder verringert.

Für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und nach dem 31.12.1939 geboren sind, erhöht sich der Beitragssatz um einen Zuschlag von 0,6 Prozent auf insgesamt 4,0 Prozent. Dieser Zuschlag wird vom Beitragszahler alleine getragen.

Eltern mit mehr als einem Kind werden entlastet. Der Beitrag wird ab dem zweiten bis zum fünften Kind um jeweils 0,25 Prozent gesenkt. Dieser Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr erreicht hat. Die Entlastung wird auf maximal 1 Prozent begrenzt. Der Abschlag für Familien mit Kindern wirkt sich nur auf den Arbeitnehmeranteil aus, nicht auf den Arbeitgeberanteil.

Damit ergeben sich folgende Beitragssätze* für Mitglieder:

*Die Zusammensetzung des Beitragssatzes ist unter: „Wie wirkt sich eine Beitragsermäßigung bei Nachweis der Elterneigenschaft aus?“ erläutert.

Anzahl KinderBeitragssatz Pflegeversicherung
Mitglieder ab dem 23. Lebensjahr ohne Kinder4.0 %
Mitglieder ab dem 23. Lebensjahr mit einem Kind (gilt lebenslang/Kinder ohne Altersbegrenzung)*3,4 %
Mitglieder vor dem 23. Lebensjahr*3,4 %
Ab dem zweiten Kind, welches unter 25 Jahre alt ist, sinkt der Beitrag um 0,25 %
Mitglieder mit 2 Kindern3,15 %
Mitglieder mit 3 Kindern2,9 %
Mitglieder mit 4 Kindern2,65 %
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern2,4 %
*hierzu gehören auch Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieher von Bürgergeld. Für diese Personenkreise gilt der Zuschlag nicht.

Die Elterneigenschaft sowie die Angaben zu den Kindern sind jeweils bei den beitragsabführenden Stellen nachzuweisen. Dies sind in der Regel Ihr Arbeitgeber, die Deutsche Rentenversicherung oder die Zahlstelle Ihrer rentenähnlichen Einkünfte.

Sofern Sie Selbstzahler sind, ist der Nachweis auch bei unserer IKK einzureichen.

Ein Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Kinder steht noch nicht genau fest. Es ist daher noch nicht möglich, Unterlagen einzureichen. Sobald wir neue Informationen haben, werden wir Sie selbstverständlich informieren.

Hier kommt es auf den Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Nachweises sowie dem Zeitpunkt an, wann ihr Kind geboren wurde:

  • Kinder die vor dem 01.07.2023 geboren wurden: der Nachweis in Bezug auf den Beitragszuschlag für Kinderlose gilt immer rückwirkend ab dem 01.07.2023 als erbracht. Eine zeitliche Begrenzung für die Einreichung des Nachweises gibt es nicht.
  • Ausnahme für Kinder, die zwischen dem 01.04. bis 30.06.2023 geboren wurden: wird der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eingereicht, dann gilt der Nachweis in Bezug auf den Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem Monat der Geburt des Kindes als erbracht.
  • Kinder, die zwischen dem 01.07.2023 und 30.06.2025 geboren werden: der Nachweis in Bezug auf den Beitragszuschlag für Kinderlose gilt ab dem Monat der Geburt als erbracht. Eine zeitliche Begrenzung für die Einreichung des Nachweises gibt es nicht.
  • Kinder, die ab 01.07.2025 geboren werden: wird der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eingereicht, dann gilt der Nachweis in Bezug auf den Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem Monat der Geburt des Kindes als erbracht, ansonsten ab Beginn des Folgemonats der Einreichung.

Der Abschlag gilt für jedes Kind (ab dem zweiten bis zum fünften Kind) bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat beziehungsweise vollendet hätte. Danach entfällt der Abschlag für dieses Kind. Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits erreicht haben, können für die Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigt werden.

Der Abschlag reduziert ausschließlich den Beitragsanteil am Pflegeversicherungsbeitrag des Mitgliedes. Damit werden nur die Mitglieder mit zwei Kindern und mehr bei den Beiträgen entlastet, nicht beispielsweise der Arbeitgeber.

Beispiele:

Arbeitnehmerin mit 2 Kindern (8 Jahre und 6 Jahre)
Pflegeversicherungsbeitrag3,4 %
Beitragsabschlag Eltern mit 2 Kindern (unter 25 Jahren)-0,25 %
Beitragsanteil Arbeitgeber1,7 % (halber Pflegeversicherungsbeitrag)
Beitragsanteil Arbeitnehmerin1,45 % (halber Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich 0,25 %)
Arbeitnehmer mit 4 Kindern (15 Jahre, 18 Jahre, 23 Jahre und 25 Jahre)
Pflegeversicherungsbeitrag3,4 %
Beitragsabschlag Eltern mit 3 Kindern (unter 25 Jahren)-0,5 %
Beitragsanteil Arbeitgeber1,7 % (halber Pflegeversicherungsbeitrag)
Beitragsanteil Arbeitnehmer1,2 % (halber Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich 0,5 %, da ein Kind das 25. Lebensjahr erreicht hat)

Sie erhalten von der IKK Südwest in Kürze einen Beitragsbescheid, bei dem eventuelle Abschläge in der Pflegeversicherung noch nicht berücksichtigt sind. Grund hierfür ist die kurzfristige Gesetzesänderung sowie das noch ausstehende Nachweisverfahren. Für die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen sind sehr umfangreiche technische Änderungen erforderlich. Die IKK Südwest wird schnellstmöglich die technischen Voraussetzungen schaffen, damit die Beiträge korrekt berechnen werden können.

Die gute Nachricht ist, dass Ihnen durch die spätere Umsetzung keine Nachteile entstehen. Mögliche Beitragskorrekturen werden rückwirkend durchgeführt und eventuell zu viel gezahlte Beiträge erhalten Sie zurück.

Aktuell müssen Sie daher nichts tun. Voraussichtlich im Herbst erhalten Sie Informationen, die Ihnen den weiteren Ablauf erläutern. Haben Sie bitte bis dahin Geduld.

Wir halten Sie auf dem Laufenden

Sobald wir neue Informationen haben, informieren wir Sie darüber.

Haben Sie Fragen rund um dieses Thema, können Sie uns gerne anrufen.

IKK Pflegeversicherungs-Hotline

Sieben Tage in der Woche rund um die Uhr für Sie erreichbar.

Unsere Mitarbeiter beraten Sie kompetent, schnell und unbürokratisch bei allen Fragen rund um das Thema „Gesetzesänderung der Pflegeversicherungsbeiträge ab 1. Juli 2023“.