Informationen zur Gesetzesänderung der Pflegeversicherungsbeiträge (PUEG)

Der Gesetzesentwurf wurde am 23. Juni 2023 vom Bundestag verabschiedet und ist seit dem 1. Juli 2023 gültig. Sie können den Gesetzestext auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit nachlesen.

Die wachsende Zahl von Pflegebedürftigen belastet die gesetzliche Pflegeversicherung immer mehr.

Gleichzeitig müssen Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen beziehungsweise deren Angehörige immer höhere Eigenanteile bezahlen. Das Bundesgesundheitsministerium sieht eine Pflegereform vor. Ziel ist es:

  • Die Finanzierung der Pflegekassen zu sichern
  • Die Pflegebedürftigen finanziell zu entlasten

Im Juli 2023 wurde der Beitragssatz angehoben. Eine weitere Anhebung erfolgte zum 1. Januar 2025.

Die Maßnahmen sollen die

  • Pflege zu Hause stärken,
  • den Anstieg der Pflegekosten in Heimen bremsen
  • und perspektivisch die Leistungen der Pflege insgesamt dynamisieren

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wurde zum 1. Januar 2025 auf 3,6 Prozent erhöht. Bei Personen, wie zum Beispiel Arbeitnehmern, wird dieser zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen.

Für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und nach dem 31.12.1939 geboren sind, erhöht sich der Beitragssatz um einen Zuschlag von 0,6 Beitragssatzpunkten auf insgesamt 4,2 Prozent. Dieser Zuschlag wird vom Beitragszahler alleine getragen.

Eltern mit mehr als einem Kind werden entlastet. Der Beitrag wird ab dem zweiten bis zum fünften Kind um jeweils 0,25 Beitragssatzpunkte gesenkt. Dieser Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr erreicht hat. Die Entlastung wird auf maximal 1 Prozent begrenzt. Der Abschlag für Familien mit Kindern wirkt sich nur auf den Arbeitnehmeranteil aus, nicht auf den Arbeitgeberanteil.

Damit ergeben sich folgende Beitragssätze* für Mitglieder:

*Die Zusammensetzung des Beitragssatzes ist unter: „Wie wirkt sich eine Beitragsermäßigung bei Nachweis der Elterneigenschaft aus?“ erläutert.

Anzahl KinderBeitragssatz Pflegeversicherung
Mitglieder ab dem 23. Lebensjahr ohne Kinder4,2 %
Mitglieder ab dem 23. Lebensjahr mit einem Kind (gilt lebenslang/Kinder ohne Altersbegrenzung)*3,6 %
Mitglieder vor dem 23. Lebensjahr*3,6 %
Ab dem zweiten Kind, welches unter 25 Jahre alt ist, sinkt der Beitrag um 0,25 %
Mitglieder mit 2 Kindern3,35 %
Mitglieder mit 3 Kindern3,10 %
Mitglieder mit 4 Kindern2,85 %
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern2,60 %
*Hierzu gehören auch Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieher von Bürgergeld. Für diese Personenkreise gilt der Zuschlag nicht.

Neues digitales Verfahren ab 1. Juli 2025

So funktioniert der neue Nachweis für Kinder in der Pflegeversicherung:

Ab dem 1. Juli 2025 gilt ein neues, gesetzlich vorgeschriebenes digitales Verfahren (DaBPV) zur Erfassung Ihrer Kinderdaten – ganz automatisch und ohne zusätzlichen Aufwand für Sie.

Was ändert sich?

Im Zeitraum 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2025 konnte ein vereinfachtes Nachweisverfahren angewendet werden:

  • Sie konnten Ihre Kinder formlos mitteilen, etwa nach Aufforderung durch Ihren Arbeitgeber oder die Pflegekasse der IKK Südwest – ohne Belege.
  • Diese Angaben gelten für den oben genannten Zeitraum als Nachweis und dürfen nicht zu Ihren Lasten geändert werden.

Ab dem 1. Juli 2025 läuft das Verfahren so:

  1. Automatischer Datenabruf:
    Ihr Arbeitgeber oder die IKK Südwest ruft Ihre beim Finanzamt gespeicherten Kinderdaten automatisch über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Sie müssen nichts tun.
  2. Daten immer aktuell:
    Sind neue Kinder zu berücksichtigen oder ändern sich Angaben, erhalten die beitragsabführenden Stellen automatisch aktualisierte Daten vom BZSt.

Einmalige Bestandsabfrage in 2025:

Zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2025 findet eine einmalige Abfrage statt, um sicherzustellen, dass alle Daten korrekt und vollständig sind. Alle Stellen, die das vereinfachte Nachweisverfahren angewendet haben, führen eine einmalige Bestandsabfrage über das Datenaustauschverfahren durch. Diese dient dazu, eine vollständige Datengrundlage zu erhalten.

Wichtig für Sie:
Bei Abweichungen zum bisherigen Datenbestand werden Sie informiert und gegebenenfalls um ergänzende Nachweise gebeten.

Hier kommt es auf den Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Nachweises sowie dem Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes an:

  • Kinder, die vor dem 01.07.2023 geboren wurden: Der Nachweis in Bezug auf den Wegfall des Beitragszuschlages für Kinderlose gilt immer rückwirkend ab dem 01.07.2023 als erbracht. Eine zeitliche Begrenzung für die Einreichung des Nachweises gibt es nicht.
  • Ausnahme für Kinder, die zwischen dem 01.04. bis 30.06.2023 geboren wurden: Wird der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eingereicht, gilt dieser in Bezug auf den Wegfall des Beitragszuschlages für Kinderlose ab dem Monat der Geburt des Kindes als erbracht.
  • Kinder, die zwischen dem 01.07.2023 und 30.06.2025 geboren werden: Der Nachweis in Bezug auf den Wegfall des Beitragszuschlages für Kinderlose gilt ab dem Monat der Geburt als erbracht. Eine zeitliche Begrenzung für die Einreichung des Nachweises gibt es nicht.
  • Kinder, die ab 01.07.2025 geboren werden: Wird der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eingereicht, gilt dieser in Bezug auf den Wegfall des Beitragszuschlages für Kinderlose ab dem Monat der Geburt des Kindes als erbracht, ansonsten ab Beginn des Folgemonats der Einreichung.

Der Abschlag gilt grundsätzlich für jedes Kind (ab dem zweiten bis zum fünften Kind) bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat beziehungsweise vollendet hätte. Nach diesem Zeitpunkt entfällt der Abschlag für dieses Kind. Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits erreicht haben, können für die Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigt werden.

Bei Stief-, Adoptiv- und Pflegekindern sind zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen:

• Stiefkinder werden berücksichtigt, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft das Kind noch nicht die Altersgrenzen in der Familienversicherung erreicht hat und wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist.

• Adoptivkinder werden berücksichtigt, wenn zum Zeitpunkt der Adoption das Kind die Altersgrenzen für eine Familienversicherung noch nicht erreicht hat.

Pflegekinder werden berücksichtigt, wenn das Kind im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause hat und diese zu dem Kind in einer familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Beziehung wie zu einem eigenen Kind stehen und die familiären Bindungen zu den leiblichen Eltern auf Dauer aufgegeben sind. Gelegentliche Besuchskontakte alleine stehen dem nicht entgegen.

Altersgrenzen in der Familienversicherung
Vollendung des 18. Lebensjahres
bei erwerbslosen Kindern bis zum 23. Lebensjahr
bei Kindern in Schul- oder Berufsausbildung bis zum 25. Lebensjahr oder die ein freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr leisten.

Der Abschlag reduziert ausschließlich den Beitragsanteil am Pflegeversicherungsbeitrag des Mitgliedes. Damit werden nur die Mitglieder mit zwei Kindern und mehr bei den Beiträgen entlastet, nicht beispielsweise der Arbeitgeber.

Beispiele:

Arbeitnehmerin mit 2 Kindern (8 Jahre und 6 Jahre)
Pflegeversicherungsbeitrag3,6 %
Beitragsabschlag Eltern mit 2 Kindern (unter 25 Jahren)-0,25 %
Beitragsanteil Arbeitgeber1,8 % (halber Pflegeversicherungsbeitrag)
Beitragsanteil Arbeitnehmerin1,55 % (halber Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich 0,25 %)
Arbeitnehmer mit 4 Kindern (15 Jahre, 18 Jahre, 23 Jahre und 25 Jahre)
Pflegeversicherungsbeitrag3,6 %
Beitragsabschlag Eltern mit 3 Kindern (unter 25 Jahren)-0,5 %
Beitragsanteil Arbeitgeber1,8 % (halber Pflegeversicherungsbeitrag)
Beitragsanteil Arbeitnehmer1,3 % (halber Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich 0,5 %, da ein Kind das 25. Lebensjahr erreicht hat)

Wir halten Sie auf dem Laufenden

Sobald wir neue Informationen haben, informieren wir Sie darüber.

Haben Sie Fragen rund um dieses Thema, können Sie uns gerne anrufen.

Unsere Hotline für Ihre Fragen

Sie haben Fragen zur neuen Beitragsberechnung in der Pflegeversicherung? Die IKK Pflegeversicherungs-Hotline hilft Ihnen schnell weiter.