Krankenversicherung für Existenzgründer – Ihr Weg in die Selbstständigkeit
Es gibt viele gute Gründe, den Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen: Der Wunsch, unabhängig zu arbeiten, eigene Ideen umzusetzen, neue Märkte zu entwickeln und nicht zuletzt, um Arbeitslosigkeit zu verhindern. Wenn Sie sich selbstständig machen wollen, gibt es vieles zu bedenken. Neben der Finanzierung, dem richtigen Standort und anderen grundsätzlichen Erwägungen müssen Sie sich auch über den richtigen Versicherungsschutz Gedanken machen.
Damit aus der Geschäftsidee ein erfolgreiches Unternehmen wird, möchten wir Sie im Folgenden ausführlich auf die notwendigen Schritte und Entscheidungen im Hinblick auf Ihren Versicherungsschutz aufmerksam machen. Bei der Wahl des richtigen Versicherungsschutzes ist jedoch immer ein individuelles Beratungsgespräch notwendig, damit auch Ihre persönlichen Verhältnisse und Erfordernisse berücksichtigt werden können.
Zu diesem Zweck steht Ihnen das Expertenteam der IKK Südwest zur Verfügung, das Sie von Montag bis Freitag zwischen 8:00 und 18:00 Uhr telefonisch unter der Rufnummer 06 81/38 76-2655 erreichen können. Wir beraten Sie gerne unverbindlich über die Vor- und Nachteile und zeigen auf, was bei der Frage einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung zu beachten ist.
Als Existenzgründer bei der IKK Südwest freiwillig versichert
Als Existenzgründer sind Sie nicht automatisch Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Die Art Ihrer Absicherung müssen Sie selbst neu bestimmen. Bei der IKK Südwest können Sie sich auf Antrag freiwillig versichern.
Sollte zuvor eine Versicherung (Pflicht- oder Familienversicherung sowie freiwillige Versicherung) bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestanden haben, ist die Weiterversicherung obligatorisch. Das Ausfüllen des Antrages auf freiwillige Versicherung ist in diesen Fällen nicht zwingend notwendig. Da die dort benötigten Angaben jedoch zum Großteil für die Erfassung benötigt werden (zum Beispiel Krankengeldanspruch, Lastschriftmandat), empfehlen wir die Verwendung des Vordruckes.
Gerade Existenzgründer profitieren von speziellen attraktiven Beitragsregelungen und unserem starken Service- und Leistungspaket.
Beitragsberechnung für Existenzgründer/Selbstständige
Die Beitragsberechnung für Selbstständige ist abhängig von der Höhe der Einkünfte sowie den Beitragssätzen. Die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung für Selbstständige werden grundsätzlich aus der Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Diese Grenze beträgt im Jahr 2023 monatlich 4.987,50 Euro.
Können Sie durch amtliche Unterlagen, zum Beispiel Ihren Einkommensteuerbescheid, geringere monatliche Bruttoeinkünfte nachweisen, verringert sich dementsprechend Ihr monatlicher Beitrag. Es sind jedoch mindestens Beiträge aus einem Betrag von 1.131,67 Euro zu zahlen.
Bemessungsgrenzen
Es werden somit bei Ihrer Beitragsberechnung die tatsächlichen Bruttoeinkünfte zugrunde gelegt, im Jahr 2023 jedoch monatlich:
mindestens | 1.131,67 Euro |
höchstens | 4.987,50 Euro |
Beitragssätze 2023
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden prozentual aus den Bruttoeinkünften berechnet.
Im Jahr 2023 beträgt der Beitragssatz der IKK Südwest für Selbstständige, die ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, 15,65 Prozent. Er setzt sich aus dem ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent sowie dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag von 1,65 Prozent zusammen.
Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld | 14,0 Prozent |
Kassenindividueller Zusatzbeitrag der IKK Südwest | 1,65 Prozent |
Pflegeversicherung | 3,05 Prozent |
Pflegeversicherung für kinderlose Versicherte | 3,4 Prozent |
Monatlicher Mindestbeitrag
Krankenversicherung inklusive Zusatzbeitrag | Pflegeversicherung* | Gesamtbeitrag |
177,10 Euro | 34,52 Euro | 211,62 Euro |
Monatlicher Höchstbeitrag
Krankenversicherung inklusive Zusatzbeitrag | Pflegeversicherung* | Gesamtbeitrag |
780,54 Euro | 152,12 Euro | 932,66 Euro |
* Für kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, erhöht sich der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,35 Beitragssatzpunkte
Besonderheiten bei der Beitragsberechnung von Existenzgründern
Arbeitslose, die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen wollen, können den sogenannten Gründungszuschuss erhalten. Nähere Informationen zum Gründungszuschuss (Beantragung, Auszahlungsbedingungen, Höhe und Dauer) erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.
Für Existenzgründer, die noch keinen Steuerbescheid haben
Ihren Beitrag zahlen Sie auf alle beitragspflichtigen Einnahmen. Bei Existenzgründern zählt auch der Gründungszuschuss dazu, nicht jedoch die 300-Euro-Pauschale für die soziale Sicherung. Solange Sie als Existenzgründer noch keinen Einkommensteuerbescheid zu Ihren Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit vorlegen können, schätzen Sie Ihre Einnahmen. Wir berechnen daraus dann Ihre vorläufigen Beiträge. Diese Beitragseinstufung erfolgt bis zur Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides unter Vorbehalt.
Auf Grundlage Ihres ersten Einkommensteuerbescheides werden Ihre Beitragsberechnung überprüft und die Beiträge gegebenenfalls anschließend neu berechnet und rückwirkend angepasst. Sofern Sie Ihr Einkommen zu hoch geschätzt haben, erstatten wir Ihnen zu viel gezahlte Beiträge. Haben Sie Ihr Einkommen zu gering geschätzt, sind wir gezwungen, die Beiträge nachzufordern. Schätzen Sie daher Ihre Einnahmen am besten so realistisch wie möglich.
Ihren ersten Einkommensteuerbescheid reichen Sie am besten direkt bei uns ein, sobald Sie diesen erhalten. So vermeiden Sie größere Nachzahlungen. Gerade zu Beginn einer selbstständigen Tätigkeit kann es schwierig sein, die Einkünfte genau abzuschätzen. Sofern Sie Fragen haben, rufen Sie uns einfach unter unserer Expertenhotline 06 81/38 76-2655 an. Wir beraten Sie gerne!
Monatliche Beiträge: Krankenversicherung für Selbstständige und Existenzgründer
Beiträge zur Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch:
Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit | Krankenversicherung mit ermäßigtem Beitragssatz von 14 % | Krankenversicherung mit IKK-Zusatzbeitragssatz von 1,65 % |
---|---|---|
von 1.131,67 Euro (gesetzliche Mindesteinnahme) | von 158,43 Euro | von 18,67 Euro |
bis 4.987,50 Euro (Beitragsbemessungsgrenze) | bis 698,25 Euro | bis 82,29 Euro |
Beiträge zur Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch:
Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit | Krankenversicherung mit allgemeinem Beitragssatz von 14,6 % | Krankenversicherung mit IKK-Zusatzbeitragssatz von 1,65 % |
---|---|---|
von 1.131,67 Euro (gesetzliche Mindesteinnahme) | von 165,22 Euro | von 18,67 Euro |
bis 4.987,50 Euro (Beitragsbemessungsgrenze) | bis 728,18 Euro | bis 82,29 Euro |
Beiträge zur Pflegeversicherung:
Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit | Pflegeversicherung 3,05 % | Pflegeversicherung 3,4 % (inklusive Beitragszuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren |
---|---|---|
von 1.131,67 Euro (gesetzliche Mindesteinnahme) | von 34,52 Euro | von 38,48 Euro |
bis 4.987,50 Euro (Beitragsbemessungsgrenze) | bis 152,12 Euro | bis 169,58 Euro |
Anspruch auf Krankengeld
Um die finanziellen Risiken einer Erkrankung deutlich zu verringern, haben Sie die Möglichkeit, den Anspruch auf Krankengeld gesetzlich abzusichern. Durch die Wahl des gesetzlichen Krankengeldes können Sie Ihren Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit sicherstellen. Die Bezugsdauer und Höhe des Krankengeldes richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Berechnung Ihres Krankenversicherungsbeitrages wird der allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrages zugrunde gelegt.
Beitragspflichtige Einnahmen
Während Ihrer freiwilligen Mitgliedschaft als Selbstständiger werden Ihre Beiträge aus all Ihren beitragspflichtigen Einnahmen berechnet.
Als beitragspflichtiges Einkommen werden alle Einkommensarten angerechnet, die Sie zum Lebensunterhalt verbrauchen können. Hierzu gehören zum Beispiel:
- Einkünfte aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit
- Zahlbetrag der Rente laut Rentenbescheid
- Versorgungsbezüge, zum Beispiel Betriebsrenten
- Pensionen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einkünfte aus Kapitalerträgen wie Zinsen oder Dividenden
- Gründungszuschuss, nicht jedoch die 300-Euro-Pauschale für die soziale Sicherung (nur bei Existenzgründern)
Rentenversicherung für selbstständige Handwerksmeister
Selbstständige sind nur im Ausnahmefall versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Personenkreis der selbstständigen Handwerksmeister hingegen unterliegt der Rentenversicherungspflicht.
Selbstständige Handwerksmeister sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wenn sie in der Handwerksrolle eingetragen sind und die selbstständige Tätigkeit aufgenommen haben.
Die Rentenversicherungspflicht bleibt bis zur Aufgabe der Tätigkeit bestehen. Sie können sich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen, sobald Sie für 2016 Monate (= 18 Jahre) Pflichtbeiträge gezahlt haben. Die Beiträge zahlen Sie selbst.
Ihre Vorteile als Mitglied der IKK Südwest:
- Mitgliedschaft ohne Gesundheitsprüfung
- Keine Risikozuschläge oder Ausschlüsse von Leistungen bei Vorerkrankungen
- Für Neukunden keine Wartezeiten bei Inanspruchnahme von Leistungen
- Kostenfreie Familienversicherung möglich
- Beitragsfreiheit bei Krankengeldbezug (zusätzliche Einnahmen neben dem Krankengeld bleiben beitragspflichtig)
- Beitragsfreiheit während der Elternzeit möglich
- Anspruch auf Mutterschaftsgeld, sofern ein Beschäftigungsverhältnis oder eine Versicherung mit Krankengeldanspruch besteht
- Vorsorgekuren für Mütter und Väter
- Anspruch auf Haushaltshilfe, unter anderem bei Krankheit, Krankenhausbehandlung, Rehabilitation, Schwangerschaft und Entbindung
- Leistungen werden mit der Krankenversichertenkarte in Anspruch genommen. Es erfolgt eine direkte Kostenabrechnung zwischen der Krankenkasse und dem Leistungserbringer
- Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit möglich
- Anspruch auf Kinderkrankengeld bei Erkrankung eines Kindes und gleichzeitigem Arbeitsausfall möglich
Bedenken Sie bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung
- Mitgliedschaft grundsätzlich erst nach Gesundheitsprüfung
- Risikozuschläge oder Ausschlüsse von Leistungen bei Vorerkrankungen möglich
- Bei Vertragsbeginn gegebenenfalls Wartezeiten bei Inanspruchnahme von Leistungen
- Leistungsbegrenzung bei Zahnersatz in den ersten Jahren möglich
- Für Rechnungen besteht in einem bestimmten Rahmen eine Vorleistungspflicht
- Wechsel des privaten Krankenversicherers nur eingeschränkt möglich, zum Beispiel bei Vorerkrankung
- Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ohne Statuswechsel nicht möglich (ab einem Alter von 55 Jahren grundsätzlich ausgeschlossen)
Achten Sie auf die Beiträge:
- Jedes Familienmitglied zahlt eigene Beiträge
- Beiträge sind auch während des Bezugs von Krankentagegeld zu entrichten und ebenso während der Elternzeit zu zahlen
Kein Anspruch auf:
- Mutterschaftsgeld
- Vorsorgekuren für Mütter und Väter; grundsätzlich keine Übernahme der Unterkunftskosten bei Kuraufenthalt
- Haushaltshilfe
- Krankentagegeld (muss separat abgeschlossen werden)
- Kinderkrankengeld