Kinderkrankengeld
Sie sind berufstätig, müssen jedoch Ihr erkranktes Kind zu Hause versorgen? Die IKK Südwest unterstützt Sie bei Ihrem Verdienstausfall mit der Zahlung von Kinderkrankengeld.
Welche Voraussetzungen gelten für den Bezug von Kinderkrankengeld?
In der folgenden Auflistung finden Sie die Voraussetzungen, unter denen Sie Kinderkrankengeld von Ihrer Krankenkasse IKK Südwest beziehen können:
- Ihre Versicherung bei unserer IKK Südwest besteht mit Anspruch auf Krankengeld.
- Sie sind berufstätig und erhalten kein Arbeitsentgelt in der Zeit, in der Sie Ihr krankes Kind pflegen.
- Ihr Kind ist gesetzlich versichert und hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet. Bei hilfebedürftigen Kindern mit Behinderung besteht keine Altersgrenze.
- Sie haben eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Ihr Kind erkrankt ist und beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss.
- In Ihrem Haushalt gibt es keine andere Person, die an Ihrer Stelle die Betreuung Ihres Kindes übernehmen kann.
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
Das Krankengeld für Kinderkrankentage beträgt 90 Prozent des Nettoverdienstes, der während der Freistellung ausfällt. Bei Bezug von Einmalzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) innerhalb des letzten Jahres vor der Freistellung liegt der Betrag bei 100 Prozent. 2023 beträgt das Krankengeld maximal 116,38 Euro pro Tag – davon sind in der Regel noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu entrichten.
Beispielrechnung Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
Freistellungszeitraum | 5 Kalendertage |
Ausgefallenes Bruttoentgelt | 476 Euro |
Ausgefallenes Nettoentgelt | 221,78 Euro |
Einmalzahlung | ja |
Ausgefallenes Nettoentgelt | 221,78 Euro/5 Kalendertage = 44,36 Euro |
Da eine Einmalzahlung vorliegt bleibt es bei 100 % des ausgefallenen Nettoentgeltes | |
Das ausgefallene Nettoentgelt liegt unterhalb des Höchstkrankengeldes 2023 von 116,38 Euro und somit verbleibt es bei | 44,36 Euro Brutto-Krankengeld |
Während des Bezuges von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bleibt ihr Versicherungsschutz beitragsfrei erhalten. Als Arbeitnehmer zahlen sie den halben Beitrag zur Renten-, Arbeitslosen-, und Pflegeversicherung. Die andere Hälfte zahlen wir für Sie.
Das Brutto-Krankengeld pro Tag (siehe Beispiel oben) | 44,36 Euro |
Abzüglich Beiträge zur Rentenversicherung 9,3 % | -4,12 Euro |
Arbeitsförderung 1,3 % | -0,58 Euro |
Pflegeversicherung 1,525 % | -0,68 Euro |
Zusammen mit unserem Beitragsanteil führen wir den Gesamtbeitrag ab | |
Als Netto-Krankengeld erhalten Sie von uns | 38,98 Euro |
Wie lange habe ich Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Sie erhalten von Ihrer Krankenkasse Kinderkrankengeld für maximal zehn Tage pro Kind und Jahr. Bei Familien mit drei und mehr Kindern liegt die Höchstgrenze bei 25 Tagen jährlich. Alleinerziehende Eltern haben Anspruch auf Geld für maximal 20 Kinderkrankentage beziehungsweise bei drei und mehr Kindern für 50 Tage im Jahr. Bitte beachten Sie wie oben vermerkt die Neuregelungen während der COVID-19-Pandemie.
Wie beantrage ich Kinderkrankengeld bei meiner Krankenkasse IKK Südwest?
Um Geld für Kinderkrankentage zu beantragen, benötigen wir lediglich eine Bescheinigung von Ihrem Arzt, auf der die Erkrankung und der Betreuungsbedarf Ihres Kindes bestätigt werden. Bitte ergänzen Sie die Angaben auf der Rückseite dieser Bescheinigung vollständig und reichen diese bei uns ein.
Alternativ können Sie Ihren Antrag auf Kinderkrankengeld auch ganz bequem online über unsere App oder die Online-Geschäftsstelle einreichen.
Ihr Arbeitgeber übermittelt die Verdienstbescheinigung an uns. Sollte dies nicht der Fall sein, dann werden wir Ihren Arbeitgeber erinnern.
Anschließend senden wir Ihrem Arbeitgeber eine Entgeltbescheinigung, in die er die für die Berechnung des Krankengeldes notwendigen Angaben einträgt.
Neuregelungen zum erweiterten Anspruch auf Kinderkrankengeld
Für welchen Zeitraum gilt der erweiterte Anspruch?
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld aufgrund der pandemiebedingten Betreuung des Kindes ist zum 5. Januar 2021 in Kraft getreten und besteht bis zum 7. April 2023.
Wer hat Anspruch auf pandemiebedingtes Kinderkrankengeld?
Anspruchsberechtigt sind gesetzlich Versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, auch über das 12. Lebensjahr hinaus. Das Kind muss ebenfalls gesetzlich versichert sein. Voraussetzung ist auch, dass im Haushalt keine andere Person lebt, die das Kind betreuen kann. Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern müssen ihren Anspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen.
Wie muss der Anspruch nachgewiesen werden?
Krankheit des Kindes:
Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachgewiesen werden. Dafür wird die Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes ausgefüllt.
Schul-/Kitaschließung:
Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, muss der gesonderte Antrag eingereicht werden. In Einzelfällen kann es notwendig sein, dass zusätzlich eine Bescheinigung der Einrichtung erforderlich ist. Des Weiteren ist ein Nachweis der entsprechenden Einrichtung erforderlich. Hierzu wurde vom Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend eine Musterbescheinigung erstellt.
Wie hoch ist mein Kinderkrankengeld?
Um die Höhe Ihres Kinderkrankengeldes zu berechnen, benötigen wir Informationen zu Ihrem Einkommen von Ihrem Arbeitgeber. Die Informationen erhalten wir direkt von dort.
- Das Kinderkrankengeld beträgt grundsätzlich 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettogehalts.
- Sofern Sie in den letzten 12 Monaten Einmalzahlungen wie zum Beispiel Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld erhalten haben, beträgt Ihr Kinderkrankengeld sogar 100 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts (abzüglich der Sozialversicherungsbeitrage).
- Aufgrund gesetzlicher Regelungen (Beitragsbemessungsgrenze) beträgt das tägliche Kinderkrankengeld im Jahr 2022 maximal 112,88 Euro und im Jahr 2023 maximal 116,38 Euro.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Auszahlung Ihres Kinderkrankengeldes abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt.
Wie viele Krankentage stehen den Familien zu?
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld während der Pandemie besteht pro Elternteil und Kind für 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern jedoch maximal für 65 Arbeitstage pro Elternteil. Eine Übertragung der Ansprüche zwischen den Elternteilen ist wie bisher möglich.
Für alleinerziehende Versicherte besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für 60 Arbeitstage pro Kind. Bei mehreren Kindern jedoch maximal für 130 Arbeitstage.
Darf der komplette Anspruch für Schul-/Kitaschließungen verwendet werden?
Ja. Die 30 beziehungsweise 60 Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule oder Kita geschlossen beziehungsweise die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt wurde.
Müssen Schule oder Kita komplett geschlossen sein?
Nein, auch wenn die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, der Zugang zur Kita eingeschränkt wurde oder nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule oder Kita gehen kann, haben Eltern Anspruch.
Gilt der Anspruch auch, wenn eine mögliche Notbetreuung nicht in Anspruch genommen wird?
Ja, eine Notbetreuung muss nicht vorrangig in Anspruch genommen werden. Insbesondere vor dem Hintergrund des wiederholten Appells der Bundesregierung, Kontakte deutlich zu minimieren und nach Möglichkeit zu vermeiden, sowie entsprechender Bund-Länder-Beschlüsse können Eltern nicht verpflichtet werden, eine Notbetreuung in Anspruch zu nehmen.
Was gilt, wenn die Eltern neben der Kinderbetreuung im Home-Office arbeiten könnten?
Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Home-Office erbracht werden könnte.
Besteht parallel Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes?
Nein, wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes.
Welche KITA- und Schuleinrichtungen werden berücksichtigt?
Es werden alle Einrichtungen unabhängig von der Trägerschaft berücksichtigt zum Beispiel auch private Tagesbetreuung (Tagesmütter).
Besteht auch ein Anspruch während der Schulferien?
Ein Anspruch besteht nur dann, wenn ansonsten eine Ferienbetreuung stattgefunden hätte, die pandemiebedingt nicht möglich ist. Hierzu ist ein Nachweis erforderlich.
Besteht der erweiterte pandemiebedingte Anspruch 2022 auch für Kinderverletztengeld?
Ja auch hier besteht der erweiterte Anspruch in 2022.
Besteht auch bei Selbstständigen ein Anspruch?
Grundsätzlich ja. Der Anspruch besteht allerdings nur, wenn der Einkommensausfall aufgrund der pandemiebedingten Kinderbetreuung entstanden ist.
Ist der Betrieb des Selbstständigen geschlossen und besteht schon deshalb der Einkommensausfall ist keine Erstattung möglich.
Ist das pandemiebedingte Kinderkrankengeld vorrangig gegenüber dem Pflegeunterstützungsgeld?
Ja, das pandemiebedingte Kinderkrankengeld ist vorrangig gegenüber dem Pflegeunterstützungsgeld. Sofern das Kinderkrankengeld ausgeschöpft wurde und daher kein Kinderkrankengeldanspruch mehr besteht, ist ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI zu prüfen.
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