Verordnung/Mitgabe von Arzneimitteln
Vom Krankenhaus wird geprüft, ob eine Verordnung von Arzneimitteln erforderlich ist. Die Verordnung kann auch als E-Rezept ausgestellt werden (Ausnahme BtM- und T-Rezept). Die Versorgung kann alternativ auch durch Mitgabe von Arzneimitteln gemäß § 14 Abs. 7 Apothekengesetz möglich sein (nur vor Wochenenden und Feiertagen).
Die Verordnung von verschreibungspflichtigen Arznei- und Betäubungsmitteln, die nur durch Krankenhausärzte mit abgeschlossener Facharztausbildung vorgenommen werden kann, muss den Vorschriften der Arzneimittel- sowie der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung entsprechen.
Alle weiteren nötigen Informationen erhalten Sie aus den folgenden Links:
Ansprechpartner für Krankenhäuser
Die wichtigsten Informationen können Sie in unserem Flyer IKK Entlassmanagement nachlesen.