Verordnung/Mitgabe von Arzneimitteln

Vom Krankenhaus wird geprüft, ob eine Verordnung von Arzneimitteln erforderlich ist. Die Verordnung kann auch als E-Rezept ausgestellt werden (Ausnahme BtM- und T-Rezept). Die Versorgung kann alternativ auch durch Mitgabe von Arzneimitteln gemäß § 14 Abs. 7 Apothekengesetz möglich sein (nur vor Wochenenden und Feiertagen).

Die Verordnung von verschreibungspflichtigen Arznei- und Betäubungsmitteln, die nur durch Krankenhausärzte mit abgeschlossener Facharztausbildung vorgenommen werden kann, muss den Vorschriften der Arzneimittel- sowie der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung entsprechen.

Alle weiteren nötigen Informationen erhalten Sie aus den folgenden Links:

Arzneimittel-Richtlinie

Eine Ärztin mit Tablet und Stethoskop steht in einem Krankenhausgang

Ansprechpartner für Krankenhäuser

Die wichtigsten Informationen können Sie in unserem Flyer IKK Entlassmanagement (PDF, öffnet in einem neuen Fenster) nachlesen.