Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V

Wenn die Unterstützungspflege im eigenen Haushalt nicht ausreichend ist, besteht die Möglichkeit, Kurzzeitpflege in einer geeigneten Einrichtung zu beantragen. Die IKK Südwest übernimmt die Kosten für Versicherte, die nicht pflegebedürftig sind oder maximal Pflegegrad 1 haben. Der Anspruch besteht für maximal acht Wochen und bis zu 1.774 Euro pro Jahr.

Diese Leistung muss zuvor bei der IKK Südwest beantragt und genehmigt werden. Hierzu sind ein formloser Antrag und ein aktueller Krankenhausbericht erforderlich.

Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI

Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf vorübergehende Betreuung in einer stationären Einrichtung, wenn sie zu Hause zeitweise nicht oder noch nicht betreut werden können.

Die Pflegekasse übernimmt entsprechende Kosten in Höhe von 1.774 Euro für maximal acht Wochen im Kalenderjahr.

Die Leistung muss vom Versicherten oder einer bevollmächtigten Person beantragt und von der Pflegekasse genehmigt werden.

Ansprechpartner für Krankenhäuser

Die wichtigsten Informationen können Sie in unserem Flyer IKK Entlassmanagement nachlesen.