Häusliche Krankenpflege (HKP)

Im Zuge des Entlassmanagements erhalten die Patienten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder an einem geeigneten sonstigen Ort, wenn gleichzeitig ärztliche Behandlung erforderlich ist, häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Krankenhausärzte können die Versorgung mit HKP bis zu sieben Kalendertagen nach Entlassung des Patienten verordnen.

Bei der HKP handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Leistung, die der Patient bei seiner Krankenkasse beantragt. Der Arzt stellt die Verordnung mit den entsprechenden ärztlichen Angaben aus. Der Patient füllt auf der Rückseite des Musters 12a den entsprechenden Antrag aus und unterschreibt diesen.

Auch bei der Verordnung von HKP gelten die Regelungen zur rechtzeitigen Information des weiterbehandelnden Vertragsarztes und zur Anwendung der Vorgaben zum Entlassmanagement für Ärzte in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation.

Bitte wenden Sie sich daher umgehend bei einem Versorgungsanspruch eines Versicherten der IKK Südwest unter folgender Telefonnummer an uns.

Ansprechpartner für Krankenhäuser

Die wichtigsten Informationen können Sie in unserem Flyer IKK Entlassmanagement nachlesen.