Aktuelle Informationen zum Coronavirus SARS-CoV-2
- Rettungsschirm Heilmittel im Saarland
Als Schutzmaßname zur Rettung der therapeutischen Praxen und Sicherstellung der Patientenversorgung hat das Bundesministerium für Gesundheit, im Zusammenhang mit Covid-19, eine Rechtsverordnung verabschiedet. Es handelt sich um die „COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung“, welche zum 05.05.2020 in Kraft trat.
Als zugelassener Heilmittelerbringer im Saarland haben Sie nun die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag auf eine Ausgleichzahlung bei der für sie zuständigen Arbeitsgemeinschaft Heilmittelzulassung Saarland zu stellen.
Der Zeitraum der Antragstellung begann am 20.05.2020 und endete am 30.06.2020.
Die Arbeitsgemeinschaft Heilmittelzulassung Saarland hat sich die Bearbeitung der gestellten Anträge untereinander aufgeteilt – die Zuständigkeit für die einzelnen Leistungserbringer richtet sich dabei nach der Postleitzahl des Praxissitzes vom zugelassenen saarländischen Heilmittelerbringer:
Aufteilung innerhalb der Arbeitsgemeinschaft Heilmittelzulassung Saarland
Kassenart PLZ-Gebiet Mail-Adresse zum Einreichen des Antrags AOK Rheinland-Pfalz/Saarland 66111-66351 Heilmittelschutzschirm-SL@rps.aok.de IKK Südwest 66352-66453 Heilmittelschutzschirm-SL@ikk-sw.de vdek Landesvertretung Saarland 66454-66839 Heilmittelschutzschirm-SL@vdek.com Bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihren Antrag nur an das oben angegebene Funktionspostfach der Kassenart schicken, welche für sie zuständig ist.
Bitte beachten Sie außerdem: Die Ausgleichszahlungen werden ausschließlich auf Ihre Bankverbindung erfolgen, welche Sie bei der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (ARGE-IK) hinterlegt haben. Sofern Sie dort die Bankdaten Ihres Abrechnungszentrums gemeldet haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Abrechnungsdienstleister. Sollten Ihre Bankverbindungsdaten geändert werden müssen, beantragen Sie dies bitte bei der ARGE IK und warten Sie mit der Antragsstellung auf Ausgleichszahlung, bis Sie eine schriftliche Bestätigung über die geänderte Bankverbindung durch die ARGE IK erhalten haben.
Die Berechnung der einmaligen Ausgleichszahlung erfolgt auf Grundlage der Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 04.05.2020 und den Durchführungsbestimmungen des GKV-Spitzenverbandes vom 15.05.2020. Diese beiden Dokumente stehen Ihnen nachfolgend zum Download bereit:
Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
Durchführungsbestimmungen des GKV-Spitzenverbandes
Zudem haben die Krankenkassen einen Katalog mit den wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Ausgleichszahlungen nach der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung zusammengestellt, welcher Ihnen ebenfalls als Download zur Verfügung steht:
Wichtig: Wir bitten darum, von Nachfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen, da diese knappe Personalressourcen binden und damit die Umsetzung für alle Antragsteller verlängern. Bitte beachten Sie, dass dringende Anfragen nur per Mail an die oben genannten E-Mail-Adressen zu richten sind – vielen Dank für Ihr Verständnis.
- Rettungsschirm Heilmittel in Rheinland-Pfalz
Als Schutzmaßname zur Rettung der therapeutischen Praxen und Sicherstellung der Patientenversorgung hat das Bundesministerium für Gesundheit, im Zusammenhang mit Covid-19, eine Rechtsverordnung verabschiedet. Es handelt sich um die „COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung“, welche zum 05.05.2020 in Kraft trat.
Als zugelassener Heilmittelerbringer in Rheinland-Pfalz haben Sie nun die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag auf eine Ausgleichzahlung bei der für sie zuständigen Arbeitsgemeinschaft Heilmittelzulassung Rheinland-Pfalz zu stellen.
Der Zeitraum der Antragstellung begann am 20.05.2020 und endete am 30.06.2020.
Die Arbeitsgemeinschaft Heilmittelzulassung Rheinland-Pfalz hat sich die Bearbeitung der gestellten Anträge untereinander aufgeteilt – die Zuständigkeit für die einzelnen Leistungserbringer richtet sich dabei nach der Postleitzahl des Praxissitzes vom zugelassenen rheinland-pfälzischen Heilmittelerbringer:
Aufteilung innerhalb der Arbeitsgemeinschaft Heilmittelzulassung Rheinland-Pfalz
Kassenart PLZ-Gebiet Mail-Adresse zum Einreichen des Antrags AOK Rheinland-Pfalz/Saarland 51598-56469 Heilmittelschutzschirm-RP@rps.aok.de IKK Südwest 56470-57586 Heilmittelschutzschirm-RP@ikk-sw.de vdek Landesvertretung Rheinland-Pfalz 57587-76891 Heilmittelschutzschirm-RP@vdek.com Bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihren Antrag nur an das oben angegebene Funktionspostfach der Kassenart schicken, welche für sie zuständig ist.
Bitte beachten Sie außerdem: Die Ausgleichszahlungen werden ausschließlich auf Ihre Bankverbindung erfolgen, welche Sie bei der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (ARGE-IK) hinterlegt haben. Sofern Sie dort die Bankdaten Ihres Abrechnungszentrums gemeldet haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Abrechnungsdienstleister. Sollten Ihre Bankverbindungsdaten geändert werden müssen, beantragen Sie dies bitte bei der ARGE IK und warten Sie mit der Antragsstellung auf Ausgleichszahlung, bis Sie eine schriftliche Bestätigung über die geänderte Bankverbindung durch die ARGE IK erhalten haben.
Die Berechnung der einmaligen Ausgleichszahlung erfolgt auf Grundlage der Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 04.05.2020 und den Durchführungsbestimmungen des GKV-Spitzenverbandes vom 15.05.2020. Diese beiden Dokumente stehen Ihnen nachfolgend zum Download bereit:
Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
Durchführungsbestimmungen des GKV-Spitzenverbandes
Zudem haben die Krankenkassen einen Katalog mit den wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Ausgleichszahlungen nach der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung zusammengestellt, welcher Ihnen ebenfalls als Download zur Verfügung steht:
Wichtig: Wir bitten darum, von Nachfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen, da diese knappe Personalressourcen binden und damit die Umsetzung für alle Antragsteller verlängern. Bitte beachten Sie, dass dringende Anfragen nur per Mail an die oben genannten E-Mail-Adressen zu richten sind – vielen Dank für Ihr Verständnis.
Aufgrund der mit dem Ausbruch von SARS-CoV-2 (Coronavirus) einhergehenden Einschränkungen des täglichen Lebens, haben die Kassenverbände auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband Empfehlungen für den Heilmittelbereich erlassen. Sie erklären damit ihre Bereitschaft, zeitlich befristet von den bisherigen Regelungsvorgaben der Versorgung mit Heilmitteln (Heilmittelrichtlinien) abzuweichen.
Ziel ist es, die Heilmittel-Versorgung auch in dieser außerordentlichen Situation zu erleichtern und aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus sollen zur Sicherung der Liquidität der Leistungserbringer auch die Abrechnungsmodalitäten gelockert werden.
Die genauen Details entnehmen Sie bitte den Empfehlungen