Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Der GKV-Spitzenverband schließt für alle Pflegekassen Verträge über die Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln. Als Leistungserbringer haben Sie die Möglichkeit, diesen Verträgen beizutreten.

Weitere Informationen sowie das Online-Beitrittsformular finden Sie auf der Website des GKV-Spitzenverbands.

Umsetzungshinweise zum Vertrag ab 1. Juni 2025 zwischen dem Deutschen Apothekerverband e.V. (DAV) und dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen (GKV -SV)

Kostenvoranschläge sind bei der IKK Südwest regelmäßig elektronisch einzureichen (eKV). Dies gilt auch für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch der IKK Südwest Pflegekasse.

Die IKK Südwest stellt über ihren Dienstleister medicomp (Gesellschaft für neue Medien und Computer) eine kostenfreie Schnittstelle für die Annahme elektronischer Kostenvoranschläge bereit.

Wenn das elektronische Verfahren technisch nicht möglich ist, können Kostenvoranschläge auch postalisch eingereicht werden.

Die Postanschrift lautet:
IKK Südwest, 66098 Saarbrücken
Die Anschrift ist ohne Straßennamen gültig.

Wird der Antrag in Papierform eingereicht, ist ausschließlich das Antragsformular gemäß Anlage 2 (PDF, öffnet im neuen Fenster) des Vertrages zu verwenden.

Für einen zügigen Ablauf beachten Sie bitte Folgendes:
Das Dokument muss maschinenlesbar bleiben und darf daher nicht verändert oder ergänzt werden.

Hinweis

Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden Kostenvoranschläge per E-Mail oder Fax nicht akzeptiert.

Für alle Bestandsversorgungen ist keine neue Genehmigung erforderlich. Ein neuer Antrag auf Kostenübernahme muss nicht eingereicht werden. Innerhalb des genehmigten Betrages sind Änderungen bei der Produktzusammenstellung und Abgabemenge ebenfalls ohne neuen Antrag möglich.

Abrechnungsverfahren

Da einzelne Funktionen für den Datenaustausch nach § 105 Abs. 2 SGB XI noch nicht zur Verfügung stehen, erfolgt die Abrechnung derzeit nach § 302 SGB V.

Wichtiger Hinweis zur Einreichung von Unterlagen:
Um einen reibungslosen Ablauf sicherzustellen, müssen zusammengehörige Urbelege und Datenlieferungen vollständig bei der CONDATESTA GmbH & Co. KG eingereicht werden.

Bitte senden Sie daher alle relevanten Unterlagen – wie Rechnungen, Zahlungserinnerungen, Mahnungen, Einsprüche oder Nachberechnungen – vollständig an folgende Adresse.

Rechnungs- und datenannehmende Stelle CONDATESTA GmbH & Co. KG:
CONDATESTA GmbH & Co. KG
Postfach 50 02 09
04302 Leipzig
E-Mail-Adresse zur Hinterlegung im DTA-Verfahren: dta302@condatesta.de
E-Mail Support: clearing@condatesta.de
Internet: www.condatesta.de

  • Institutionskennzeichen CONDATESTA: 661400073
  • Institutionskennzeichen IKK Südwest Pflegekasse: 189303301

Für das Abrechnungsverfahren gelten § 302 SGB V in Verbindung mit den hierzu ergangenen Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 302 Abs. 2 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit „Sonstigen Leistungserbringern“ sowie mit Hebammen und Entbindungsanstaltspflegern (§ 301 a SGB V) in der jeweils aktuellen Fassung und § 303 SGB V.

Nicht zulässig:
Die Einreichung der Abrechnung für Leistungen aus diesem Vertrag nach § 300 SGB V (Arznei- und Verbandmittel) ist nicht zulässig und führt zu einer vollständigen Absetzung.

Eine ordnungsgemäße Rechnungsbearbeitung ist nur dann möglich, wenn die Daten nach der Technischen Anlage zu den Richtlinien über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens nach § 302 SGB V geliefert werden.

Die jeweils gültige Anlage finden Sie auf der Internetseite von GKV-Datenaustausch.

Wichtig:
Papierabrechnungen führen grundsätzlich zu Rechnungskürzungen gemäß § 303 SGB V.

Bei Einreichung der ersten Abrechnung:
Die Anlage 2 ist unter Angabe des Genehmigungskennzeichens (GKZ) im Original beizufügen, sofern sie nicht bereits im Rahmen des eKV vorgelegt wurde.

Folgeversorgungen:
Folgeversorgungen sind papierfrei abzurechnen. Die Empfangsbestätigung (Anlage 3) verbleibt bei Ihnen als Leistungserbringer. Eine Zusendung an CONDATESTA ist nicht erforderlich. Das Genehmigungskennzeichen (GKZ) ist weiterhin anzugeben.

Abrechnungsfrist:
Die Abrechnung Ihrer erbrachter Leistungen muss innerhalb von 12 Monaten nach Abgabe der Pflegehilfsmittel mit der Pflegekasse erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist besteht kein Vergütungsanspruch mehr.