Erste Hilfe am Arbeitsplatz
Damit bei einem Unfall am Arbeitsplatz Erste Hilfe geleistet werden kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Ersthelfer ausbilden zu lassen. Bei zwei bis 20 Mitarbeitern muss in jedem Unternehmen mindestens ein Ersthelfer anwesend sein. Verwaltungs- und Handelsbetriebe mit mehr als 20 Mitarbeitern müssen fünf Prozent und sonstige Betriebe zehn Prozent Ersthelfer ausbilden.
Ausbildung zum betrieblichen Ersthelfer
Die Ausbildung besteht aus einem 16-stündigen Lehrgang. Dieser muss spätestens alle zwei Jahre durch ein achtstündiges Erste-Hilfe-Training aufgefrischt werden. Dabei dürfen Grundlehrgang und Fortbildung nur durch sogenannte ermächtigte Stellen durchgeführt werden. Ermächtigte Stellen für Erste-Hilfe-Training können Sie auf der Internetseite der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) gesetzliche Unfallversicherung finden.
Ersthelfer mit medizinischer Ausbildung
Ein Unternehmen kann auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Ersthelfer benennen, die eine sanitätsdienstliche oder rettungsdienstliche Ausbildung haben. Das gleiche gilt für Mitarbeiter, die einen Beruf im Gesundheitsdienst erlernt haben. Auf der Internetseite der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege finden Sie eine Liste mit Berufen, die unter diese Regelung fallen.