Arbeitsunfälle – was zählt alles dazu?
Arbeitsunfall: Wer zahlt und was zählt alles dazu?
Einmal nicht aufgepasst und schon ist es zu spät: Unfälle wie ein Sturz von der Leiter oder beim Spaziergang passieren schnell. Problematisch wird es, wenn der Unfall auf dem Weg zur Arbeitsstelle, am Arbeitsplatz oder in der Pause geschieht. Wer haftet für wen und was ist im Ernstfall zu tun? Die IKK Südwest hat die wichtigsten Punkte zum Thema Arbeitsunfall für Sie zusammengestellt. Wir beantworten Fragen wie: „Was zählt (nicht) als Arbeitsunfall?“, „Wer zahlt?“ und „Wie ist das richtige Verhalten nach einem Arbeitsunfall?“.
- Was zählt (nicht) als „Arbeitsunfall“?
Was als Arbeitsunfall zählt und was nicht, wird im Sozialgesetzbuch wie folgt beschrieben: § 8 SGB VII definiert Arbeitsunfälle als Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit.
Versicherte Tätigkeiten sind laut Gesetz nicht nur die Verrichtung der Arbeit, sondern auch das Zurücklegen von Arbeits- und Dienstwegen sowie Wegen innerhalb der Mittagspause (Wegeunfälle).
Wer morgens auf dem Weg zur Arbeit noch schnell die Kinder zur Kita oder in die Schule fährt, ist ebenfalls über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert – sofern der Elternteil anschließend direkt zur Arbeit fährt.
Wie sieht es aus, wenn die versicherte Person zwar einer versicherten Tätigkeit nachgeht, dabei jedoch ein Verbot missachtet? Ein Beispiel wäre, wenn die Person alkoholisiert auf der Arbeit erscheint und es deswegen zu einem Unfall kommt.
Hier ist der Arbeitnehmer ebenfalls durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, da selbst verbotswidriges Verhalten wie Trunkenheit, Schwarzarbeit und Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz nicht zum Erlöschen des Unfallversicherungsschutzes führt.
- Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung in Bezug auf Arbeitsunfälle
Die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) hat eine präventive Aufgabe und ist verantwortlich beziehungsweise zuständig für:
- Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
- Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Versicherten nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit
- Entschädigung der Hinterbliebenen durch Geldleistungen bei tödlichem Arbeitsunfall
- gewerbliche Berufsgenossenschaften
- Unfallkassen
- Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallkassen.
- Wer ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt?
Die Liste der Versicherten beinhaltet nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch:
- Schul- und Kindergartenkinder
- ehrenamtliche Mitarbeiter
- Studenten
- Ersthelfer bei Unglücksfällen
- Pflegepersonen und Nachhilfelehrer
Alle oben genannten Personengruppen sind Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung. Selbst Einstellungstests und Betriebsfeiern zählen zu den unfallversicherten Tätigkeiten. Broschüren zum Thema gibt es auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
- Korrekt verhalten: Arbeitsunfälle direkt und richtig melden
Trotz aller Arbeitssicherheit kann es zu Unfällen im Betrieb kommen. Folgendes Verhalten nach einem Arbeitsunfall gilt als empfehlenswert:
Schritt 1: Der Verletzte sollte den Arbeitsunfall unverzüglich dem Arbeitgeber melden, da dieser dazu verpflichtet ist, dem Unfallversicherungsträger eine Unfallmeldung zukommen zu lassen. Falls es Mitarbeiter gibt, die den Unfall bezeugen können, sollten diese dem Arbeitgeber als Zeugen genannt werden. So kann der Verletzte verhindern, dass die Ansprüche aufgrund mangelnder Nachweisbarkeit abgelehnt werden.
Schritt 2: Der Verletzte sucht den zuständigen Durchgangsarzt auf. Ein Durchgangsarzt (D-Arzt) besitzt eine Zulassung der Berufsgenossenschaft und ist für die Behandlung und Abrechnung von Arbeitsunfällen zuständig. Auf der Webseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung können Sie einen D-Arzt in der näheren Umgebung suchen.
Schritt 3: Der D-Arzt schreibt einen speziell auf den Arbeitsunfall abgestimmten Bericht und sendet diesen an den Unfallversicherungsträger. Handelt es sich um eine Verletzung, deren Behandlung über den Unfalltag hinausgeht, überweist der D-Arzt den Patienten bei leichten Verletzungen an dessen Hausarzt. Letzterer führt dann die Behandlung weiter.
- Anerkennung des Arbeitsunfalls
Der zuständige Unfallversicherungsträger entscheidet – nach gründlicher Prüfung aller nötigen Unterlagen und Informationen – über den Leistungsumfang.
Zunächst prüft er, ob der Unfall als Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII anzuerkennen ist und welche Leistungen gezahlt werden. Was als Arbeitsunfall zählt – und was nicht –, haben wir weiter oben für Sie erläutert. Der Versicherungsträger kontaktiert gegebenenfalls auch den Arbeitgeber oder die genannten Zeugen. Um die ordnungsgemäße Ermittlung des Unfallversicherungsträgers zu unterstützen, sollte sich der Versicherte während des Feststellungsverfahrens in Bezug auf den Arbeitsunfall kooperativ verhalten und seinen Mitwirkungspflichten nachkommen.
Der Anspruch wird vom Unfallversicherungsträger anerkannt? Folglich leistet dieser mit allen geeigneten Mitteln, um die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auszugleichen und die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen.
Der Anspruch wird vom Unfallversicherungsträger abgelehnt? Achten Sie als Versicherter darauf, dass der Unfallversicherungsträger einen Bescheid erlässt. So können Sie gegebenenfalls Widerspruch einlegen.
Erkennt der Unfallversicherungsträger das Unfallgeschehen als Arbeitsunfall an, bieten sich dem Versicherten viele Vorteile.
- Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen keinem Leistungskatalog, das heißt sie sind umfangreicher als die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und auch mögliche Entgeltersatzleistungen, wie Verletzten- oder Übergangsgeld, fallen in der Regel höher aus.
- Der Unfallversicherungsträger übernimmt alle anfallenden Kosten für Umschulungsmaßnahmen, Fahrtkosten im Rahmen der Heilbehandlung sowie etwaige Verletztenrenten.
- Der Versicherte bleibt während der gesamten Heilbehandlung von Zuzahlungen befreit.
- Sollte ein Arbeitsunfall den Tod des Versicherten herbeigeführt haben, entsteht für die Angehörigen ein Anspruch auf Sterbegeld und Hinterbliebenenrente.
- Hilfe beim Thema ArbeitsunfallHaben Sie oder Ihre Mitarbeiter Fragen rund um das Thema Arbeitsunfälle? Gerne können Sie uns über unsere kostenfreie IKK Service-Hotline 0800/0 119 119 kontaktieren. Als gesetzliche Krankenversicherung können wir zwar keine Ansprüche für Versicherte durchsetzen, aber unsere Mitarbeiter stehen Ihnen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung und besprechen mit Ihnen Ihren persönlichen Fall.