Arzneimittel

Diese Arzneimittel werden erstattet – Kostenübernahme durch die IKK Südwest

Die IKK Südwest bezahlt alle medizinisch notwendigen, vom Arzt auf einem Kassenrezept verordneten verschreibungspflichtigen Arzneimittel. Nur nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel zahlen Sie in der Regel selbst.

Ausnahmen für bestimmte Erkrankungen sind in der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gelistet. Liegt eine entsprechende Erkrankung vor, verordnet der Arzt dieses nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel dann auf einem Kassenrezept.

Im Rahmen unseres IKK Gesundheitskontos sind über den gesetzlichen Standard hinaus auch nichtverschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel aus den Bereichen Anthroposophie, Homöopathie und Phytotherapie für alle Versicherten der IKK Südwest erstattungsfähig. Wir erstatten die tatsächlich entstandenen Kosten in voller Höhe, maximal bis zu einem Gesamtbetrag von 30 Euro je Kalenderjahr und Versicherten. Reichen Sie dazu bitte die Verordnung (Privatrezept) sowie die Rechnung der Apotheke bei Ihrem Kundenberater ein und wir kümmern uns um die Erstattung.

Hier können Sie nach Ihrem Kundenberater suchen:

Hinweis

Wenn Sie von Ihrem Arzt auf einem Grünen Rezept sonstige nichtverschreibungspflichtige apothekenpflichtige oder nichtapothekenpflichtige Arzneimittel verordnet bekommen haben, dürfen wir diese aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht erstatten.

Für Kinder bis zum zwölften Geburtstag sowie für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Geburtstag können allerdings auch nichtverschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel auf einem Kassenrezept verordnet werden. Hierfür übernimmt die IKK Südwest die Kosten.

Welche Arzneimitteltherapie in Ihrem Fall medizinisch notwendig ist, entscheidet Ihr Arzt.

Seit dem 1. Januar 2024 werden verschreibungspflichtige Arzneimittel als E-Rezept verordnet. Nur in wenigen Ausnahmefällen, wie zum Beispiel bei Betäubungsmitteln, erfolgt auch weiterhin die Verordnung auf einem Papierrezept.

Fragen und Antworten zu Arzneimitteln

Bei Arzneimitteln gelten gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlungen. Sie betragen für alle verordneten Arznei- und Verbandmittel 10 Prozent des Verkaufspreises, jedoch mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Auf keinen Fall zahlen Sie mehr als das Mittel kostet.

Überschreiten Sie mit allen Zuzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres bestimmte Höchstgrenzen, können Sie sich von den restlichen Zuzahlungen befreien lassen. Auf unserer Seite Zuzahlungsbefreiung finden Sie weitere Informationen zu dem Thema.

Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre müssen keine Zuzahlungen für Arzneimittel geleistet werden.

Arzneimittel, deren Abgabepreis des Herstellers mindestens 20 Prozent unter dem jeweiligen Festbetrag liegt, sind von der gesetzlichen Zuzahlung befreit. Ebenso können Arzneimittel durch Rabattvereinbarungen zwischen einer Krankenkasse und einem Arzneimittelhersteller von der Zuzahlung befreit sein.

Eine Übersicht zuzahlungsbefreiter Arzneimittel finden Sie auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes.

Der Festbetrag eines Arzneimittels ist der maximale Betrag, den eine gesetzliche Krankenkasse für dieses Arzneimittel bezahlt. Verlangt der Hersteller aber einen höheren Verkaufspreis für dieses Arzneimittel als den Festbetrag, so trägt der Patient die daraus entstehenden Mehrkosten. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Alternativ kann der Patient in der Apotheke, sofern verfügbar, ein anderes therapeutisch gleichwertiges Arzneimittel ohne zusätzliche Aufzahlung erhalten.

Diese Mehrkosten sind unabhängig von der gesetzlichen Zuzahlung für ein Arzneimittel. Bei Arzneimitteln mit Mehrkosten wird die Zuzahlung anhand des Festbetrages berechnet und nicht anhand des Verkaufspreises.

Der Spitzenverband erstellt regelmäßig eine Übersicht über sämtliche am Markt befindliche Festbetragsarzneimittel.

Da der GKV-Spitzenverband regelmäßig die Höhe der Festbeträge für Arzneimittel überprüft, um das Preisniveau stabil zu halten, kommt es gelegentlich zu Anpassungen einzelner Festbeträge. Sollte beispielsweise ein Festbetrag gesenkt werden, der Hersteller das Arzneimittel aber weiterhin für den gleichen Verkaufspreis anbieten, so wird die 20-Prozent-Hürde nicht mehr unterschritten, das Arzneimittel wird zuzahlungspflichtig und es entstehen gegebenenfalls Mehrkosten für den Patienten.

„Aut-idem“ ist lateinisch und heißt soviel wie „oder das Gleiche“. Das bedeutet, dass in der Apotheke das vom Arzt verordnete Arzneimittel gegen ein anderes wirkstoffgleiches Präparat (Generikum) ausgetauscht werden darf. Möchte der Arzt diesen Austausch verhindern, setzt er das aut-idem-Kreuz auf dem Kassenrezept und Sie erhalten in der Apotheke genau das vom Arzt verordnete Präparat.

Gerade wir als Krankenkasse müssen sorgsam mit den uns anvertrauten Versichertengeldern umgehen. Daher haben wir mit einigen Herstellern von Arzneimitteln Rabattvereinbarungen abgeschlossen und können dadurch Einsparungen erzielen.

Wenn Sie in der Apotheke ein von Ihrem Arzt ausgestelltes Kassenrezept vorlegen, prüft der Apotheker zunächst, ob eine Rabattvereinbarung für den verordneten Wirkstoff besteht und wird Ihnen dann das entsprechende Präparat aushändigen. Dieses stimmt hinsichtlich Wirkstoff, Wirkstärke sowie Darreichungsform (das kann beispielsweise sein: Tabletten, Kapseln, eine Salbe) mit dem vom Arzt verordneten Arzneimittel überein (Generikum). Es wird lediglich der Hersteller ausgetauscht.

Zusätzliche Einsparungen:
Durch den Abschluss von Rabattvereinbarungen erzielen die Krankenkassen zusätzliche Einsparungen. Diese können wiederum eingesetzt werden, um die Versorgung zu verbessern und die Beiträge stabil zu halten.

Dauerhaft hochwertige Arzneimittelversorgung:
Durch die hohen Qualitätsanforderungen an die Rabattpartner ist eine qualitativ hochwertige Versorgung mit Arzneimitteln über mehrere Jahre gewährleistet.

Beständigkeit in der Versorgung:
Der Abschluss von Rabattvereinbarungen sichert zusätzlich eine längerfristige Beständigkeit. Ohne Rabattvereinbarungen sind Apotheker und Ärzte gefordert, immer die preisgünstigsten Arzneimittel zu wählen, die sich 14-tägig ändern können. Die Rabattvereinbarungen sichern Arzt, Apotheker sowie Versicherten eine konstante Auswahl über zwei Jahre. Eine Umstellung der Patienten findet nur am Anfang statt.

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