Praktikanten und Studenten

Sozialversicherung im Praktikum oder Studium

Für beschäftigte Praktikanten und Studenten gelten in vielen Fällen besondere Regelungen für die Sozialversicherungspflicht im Praktikum oder einer anders gearteten Anstellung.

Lesen Sie hier, was Sie bei der Beurteilung dieser Arbeitsverhältnisse beachten müssen und welche Punkte bei einem Pflicht- bzw. freiwilligen Praktikum hinsichtlich der Sozialversicherung wichtig sind.

In zahlreichen Studiengängen sind Vor-, Nach- oder Zwischenpraktika vorgeschrieben. Wenn Sie in Ihrem Betrieb einen solchen Praktikanten beschäftigen, müssen Sie für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht besondere Regelungen beachten. So ist die Art des Praktikums hinsichtlich der Sozialversicherung ein entscheidender Faktor:

Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum

Die Beschäftigung bei dieser Art von Praktikum ist in der Sozialversicherung grundsätzlich versicherungsfrei. Sie müssen für diese Praktikanten keinerlei Beiträge abführen. Dabei spielen die wöchentliche Arbeitszeit, die Höhe des Verdienstes oder die Frage, ob überhaupt ein Entgelt gezahlt wird, keine Rolle.

Kranken- und pflegeversichert ist der Student während des vorgeschriebenen Zwischenpraktikums über seine reguläre Studentenversicherung, die Beiträge zahlt der Praktikant. Eventuell ist auch eine Familienversicherung möglich, wenn die geltende Einkommensgrenze nicht überstiegen wird.

Vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum

Da Studenten bei einem Vor- oder Nachpraktikum in der Regel noch nicht oder nicht mehr immatrikuliert sind, besteht bei einem solchen Praktikum Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen. Wie hoch die Beiträge sind und wer sie trägt, hängt dabei vom Entgelt ab.

Beispiel 1: Für das Praktikum wird kein Arbeitsentgelt gezahlt.

Sofern keine Familienversicherung vorliegt, trägt der Praktikant die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung allein. Sie als Arbeitgeber müssen sich um die Kranken- und Pflegeversicherung des Praktikanten nicht kümmern: Er ist entweder familienversichert oder in der studentischen Krankenversicherung pflichtversichert. Die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung hingegen werden vom Arbeitgeber getragen.

Sie ermitteln sich aus einem fiktiven Entgelt, das sich aus einem Prozent der Bezugsgröße errechnet.

Das fiktive Entgelt 2024 beträgt

  • 35,35 (West) monatlich
  • 34,65 (Ost) monatlich.
Beispiel 2: Der Praktikant verdient bis zu 325 Euro pro Monat

Der Praktikant wird versicherungspflichtig. Die Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung werden bei einem Arbeitsentgelt von bis zu 325 Euro pro Monat, für zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, vom Arbeitgeber alleine getragen (Geringverdienergrenze).

Beispiel 3: Der Praktikant verdient mehr als 325 Euro pro Monat

Der Praktikant wird versicherungspflichtig. Hier werden die Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Es gelten die regulären Beitragssätze in allen Zweigen der Sozialversicherung.

Achtung: Die regulären Beitragssätze gelten auch bei einem Entgelt im Übergangsbereich.

Der Übergangsbereich darf bei Praktikanten nicht angewandt werden!

Absolviert ein Student oder eine Studentin in Ihrem Betrieb ein freiwilliges Zwischenpraktikum – also ein Praktikum, das nicht in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist – und wird von Ihnen ein Entgelt bezahlt, gelten bei diesem freiwilligen Praktikum für die Sozialversicherung ebenfalls die allgemeinen Regelungen für beschäftigte Studenten. Bis auf eine Ausnahme: Verdient der Student nicht mehr als die Geringfügigkeitsgrenze pro Monat und es wurde keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt, so muss nur ein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung, jedoch kein Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung entrichtet werden.

Erhält der Student kein Entgelt für sein freiwilliges Praktikum, fallen in der Sozialversicherung keine Beiträge an. Das Gleiche gilt für Schülerpraktika (in der Regel in der 9. Klasse als Orientierungshilfe zur Berufswahl), auch dann, wenn Sie als Anerkennung ein Taschengeld zahlen.

Jugendliche oder junge Erwachsene, die nach ihrem Schulabschluss ein Praktikum in einem Betrieb machen, zum Beispiel um die Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz zu überbrücken oder um ein Berufsbild näher kennen zu lernen, werden – sofern sie ein Entgelt erhalten – sozialversicherungsrechtlich wie reguläre Arbeitnehmer behandelt. Das heißt, es gelten je nach Höhe des Verdienstes zum Beispiel die Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte oder Beschäftigte im Übergangsbereich. Erhalten sie kein Entgelt, fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Je nachdem, ob der Student fortlaufend beschäftigt oder nur zeitweise, zum Beispiel in den Semesterferien eingesetzt wird, gelten in der Sozialversicherung unterschiedliche Regelungen.

Ganz egal, wie die wöchentliche Arbeitszeit aussieht. Solange der Student oder die Studentin nicht mehr als die Geringfügigkeitsgrenze im Monat verdient, gelten dabei in der Sozialversicherung die gleichen Regelungen wie für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die sogenannten Minijobs. Das heißt, der Arbeitgeber zahlt für den geringfügig entlohnten Beschäftigten Pauschalabgaben zur Sozialversicherung an die Knappschaft-Bahn-See: 13 Prozent für die Krankenversicherung. Zusätzlich besteht für den Arbeitnehmer grundsätzlich Rentenversicherungspflicht.

Ein bei Ihnen beschäftigter Student verdient über der Geringfügigkeitsgrenze pro Monat? Das kann entweder der Fall sein, wenn sein Entgelt für die Tätigkeit in Ihrem Betrieb über dieser Grenze liegt, oder wenn er noch einen zweiten Minijob hat und beide Entgelte zusammen mehr als 538 Euro betragen. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, sich einen Nachweis über eventuelle weitere Arbeitsverhältnisse der bei Ihnen beschäftigten Studenten erbringen zu lassen.

Liegt das gesamte Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze, ist ein Student rentenversicherungspflichtig. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist nicht möglich. Für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen jedoch keine Beiträge aus der Beschäftigung gezahlt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Student als ordentlicher Student gilt. Das heißt, er hat neben seinem Job noch genügend Zeit, dem Studium nachzugehen. Dafür gilt folgender Beurteilungsgrundsatz: Während des Semesters darf die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden betragen.

Wird die 20-Stunden-Grenze durch Beschäftigungszeiten am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden oder in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) überschritten, findet die 26-Wochen-Regelung Anwendung. Demnach bleibt der Status eines Werkstudenten erhalten, wenn das Ende des Zeitraums, in dem der Student mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, bereits im Voraus bekannt ist und wenn er innerhalb eines Zeitjahres an höchstens 26 Wochen mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden arbeitet. Vorgeschriebene Zwischenpraktika werden dabei nicht angerechnet.

Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, gilt der Student als regulärer Arbeitnehmer und ist in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung voll versicherungspflichtig.

Ist das Arbeitsverhältnis eines Studenten von vornherein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet, dann ist der Student unabhängig von Verdienst und Arbeitszeit sozialversicherungsfrei (auch in der Rentenversicherung). Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie den Studenten während des Semesters oder in den Ferien engagiert haben. Im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung kann ein Student also auch während des Semesters 30 oder 40 Stunden pro Woche arbeiten, ohne seinen Status als ordentlicher Student zu verlieren und sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Student innerhalb des laufenden Kalenderjahres tatsächlich an nicht mehr als 90 Kalender oder 70 Arbeitstagen einer kurzfristigen Beschäftigung nachgeht. Wird diese Grenze überschritten, weil zum Beispiel im Laufe des Jahres mehrere kurzfristige Beschäftigungen zusammenkommen oder ein Ferienjob verlängert wird, tritt definitiv Rentenversicherungspflicht ein.

Wenn eine der beiden folgenden Bedingungen zutrifft, kommt auch eine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung hinzu:

  • Der Student geht einer auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage befristeten Beschäftigung nach. Jedoch liegen innerhalb eines Jahres Beschäftigungszeiten von mehr als 26 Wochen bzw. 182 Kalendertagen vor. Berücksichtigt werden dabei alle Beschäftigungen, bei denen die wöchentliche Arbeitszeit über 20 Stunden liegt. Als Berechnungsgrundlage wird hier nicht das Kalenderjahr zugrunde gelegt, sondern es muss vom voraussichtlichen Ende der aktuellen befristeten Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet werden. Ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses, mit dem die Beschäftigungen des Studenten diese 26-Wochen-Grenze überschreiten, wird er auch in diesen Zweigen der Sozialversicherung regulär versicherungspflichtig.
  • Wird ein ursprünglich auf drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis, zum Beispiel wegen hohem Arbeitsaufkommen in Ihrem Betrieb, spontan verlängert, ist Folgendes zu beachten: Liegt der Verlängerungszeitraum im Semester? Und beträgt die wöchentliche Arbeitszeit über 20 Stunden? Dann ist der Student ab dem Zeitpunkt, an dem die Verlängerung abzusehen war, nicht nur in der Renten-, sondern auch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung voll versicherungspflichtig, denn er gilt jetzt nicht mehr als sogenannter ordentlicher Student.
  • Nehmen Sie von den in Ihrem Betrieb beschäftigten Studenten und Praktikanten, die an einer Hochschule eingeschrieben sind, immer eine Immatrikulationsbescheinigung als Nachweis zu Ihren Akten.
  • Lassen Sie sich von Studenten einen Nachweis über eventuelle weitere Arbeitsverhältnisse vorlegen.
  • Auch wenn die Beschäftigung eines Studenten in Ihrem Betrieb beitragsfrei ist, gilt die grundsätzliche Versicherungspflicht von Studenten in der Kranken- und Pflegeversicherung weiter, um die sich der studentische Mitarbeiter kümmern muss.
Beispiel 1:

Ein Student übt eine unbefristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 17 Stunden, das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 800 EUR.

Ergebnis:

Da die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird, besteht Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit. In der Rentenversicherung hingegen besteht Versicherungspflicht, da die Beschäftigung nicht geringfügig ist.

Beispiel 2:

Ein Student übt eine unbefristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 16 Stunden, das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 700 Euro. In den Semesterferien erhöht er seine wöchentliche Arbeitszeit auf 30 Stunden, das monatliche Arbeitsentgelt beträgt in dieser Zeit 1.300 Euro. Innerhalb eines Zeitjahres wurden keine weiteren Beschäftigungen über 20 Stunden ausgeübt.

Ergebnis:

Da die Beschäftigung in der Vorlesungszeit an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird, besteht Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit. Die erhöhte Wochenarbeitszeit beschränkt sich ausschließlich auf die Semesterferien und innerhalb des letzten Jahres (gerechnet vom Ende der Ausweitung der Arbeitszeit in den Semesterferien) wurden nicht mehr als 26 Wochen Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Stundenzahl von mehr als 20 Stunden ausgeübt. In der Rentenversicherung hingegen besteht durchgehend Versicherungspflicht, da die Beschäftigung nicht geringfügig ist.

Beispiel 3:

Ein Student übt vom 1. August bis zum 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres (60 Arbeitstage) eine auf drei Monate befristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 25 Stunden. Es bestehen folgende Vorbeschäftigungszeiten: Vom 01.09. bis zum 30.11. des Vorjahres (wöchentliche Arbeitszeit 25 Stunden); vom 1. Januar bis zum 15. Februar des laufenden Kalenderjahres (wöchentliche Arbeitszeit 18 Stunden, 18 Arbeitstage) wurde bereits eine befristete Beschäftigung ausgeübt. In allen Beschäftigungen wird ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von mehr als 538 Euro im Monat erzielt.

Ergebnis:

Es handelt sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung, da die Grenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr überschritten wird. Es sind jetzt die besonderen Regelungen für die Beurteilung von beschäftigten Studenten anzuwenden.

Die zu beurteilende Beschäftigung ist in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, da die Beschäftigung befristet ist und die Dauer der Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden im Laufe der vergangenen 12 Monate nicht mehr als 26 Wochen beträgt. In der Rentenversicherung ist die Beschäftigung versicherungspflichtig, da sie nicht kurzfristig ausgeübt wird (Beschäftigungszeiten von mehr als drei Monaten oder 70 Kalendertagen innerhalb des laufenden Kalenderjahres).

Arbeiten Schüler nur während der Dauer der Schulausbildung oder in den Schulferien, sind sie an allgemeinbildenden Schulen laut Gesetz versicherungsfrei zur Arbeitslosenversicherung. Dies gilt jedoch nicht bei schulischen Einrichtungen, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.

Zu den allgemeinbildenden Schulen gehören zum Beispiel Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gesamtschule, Gymnasium oder eine gleichwertige Schule, die zu demselben staatlich anerkannten Schulabschluss führen. Nicht dazu gehören Abend- oder Volkshochschulen.

Der Besuch der Schule ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen.

Personen, die zum Beispiel das Berufsvorbereitungsjahr oder Berufsgrundschuljahr besuchen, sind keine Schüler allgemeinbildender Schulen und zwar auch dann, wenn mit dem Besuch der Hauptschulabschluss nachgeholt wird.

In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gibt es für Schüler keine solchen Ausnahmevorschriften, daher sind sie in ihrer Beschäftigung grundsätzlich versicherungspflichtig.

Gehen Schüler einer allgemeinbildenden Schule neben der Schule oder in den Schulferien einer Beschäftigung nach, richtet sich die Beurteilung der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach den allgemeinen Regelungen zur Versicherungsfreiheit geringfügig entlohnter bzw. kurzfristiger Beschäftigungen. Im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung besteht lediglich Rentenversicherungspflicht. Auf Antrag kann man sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Die von Schülern nur in den Schulferien ausgeübten Beschäftigungen sind versicherungs- und beitragsfrei, unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts.

Arbeiten Schüler im Laufe eines Kalenderjahres mehr als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage, dann unterliegen sie grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Die Eigenschaft als Schüler endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung. Sofern eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts. Außerdem endet die Eigenschaft als Schüler mit der Erteilung des Abschlusszeugnisses oder mit dem Abbruch der Schulausbildung.

Schulabgänger, die bis zur ersten Aufnahme einer Ausbildung oder einer Dauerbeschäftigung eine befristete Beschäftigung ausüben, gelten als berufsmäßig Beschäftigte. Die Beschäftigung bleibt versicherungsfrei, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.

Kurzfristige Beschäftigungen sind nicht geringfügig, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Beschäftigungen, die nur gelegentlich zum Beispiel zwischen Schulabschluss und Ausbildung bzw. Studium ausgeübt werden, sind daher nicht als berufsmäßig anzusehen. Eine erstmals ausgeübte befristete Beschäftigung ist nicht als berufsmäßig anzusehen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser in absehbarer Zeit eine weitere folgt.

Beschäftigungen, die nicht berufsmäßig ausgeübt werden, bleiben kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn sie auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt sind.

Berufsmäßig ausgeübt werden dagegen kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres. Dies gilt auch, wenn im Anschluss ein Studium geplant ist.

Das duale Studium verbindet die betriebliche Aus- und Weiterbildung oder bisherige Berufstätigkeit mit einem theoretischen Hochschulstudium. Duale Studiengänge beinhalten anders als herkömmliche Studiengänge neben den theoretischen Lernphasen regelmäßig einen hohen Anteil an Lernphasen in betrieblicher Praxis, der abhängig von Studiengang und Hochschule variiert. Die Verbindung von betrieblicher Praxis und Studium kann auch in einer neben dem Studium fortbestehenden Beschäftigung bestehen. Zwischen dem Studierenden und dem Kooperationsbetrieb besteht eine vertragliche Bindung, häufig in Form eines Ausbildungs-, Praktikanten- oder Arbeitsvertrages.

Ab 1. Januar 2012 werden alle Teilnehmer von dualen Studiengängen einheitlich den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt und unterliegen als solche der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dies gilt sowohl in den Praxisphasen als auch in den Studienphasen.

Sofern die Teilnehmer keine Vergütung erhalten und kein Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung gegeben ist, wird nach Vorliegen der Voraussetzungen die Kranken- und Pflegeversicherung als Student durchgeführt. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt es beim Status des zur Berufsausbildung Beschäftigten.

Die Arbeitgeber haben die Studierenden zum 1. Januar 2012 im Rahmen der ihnen obliegenden Meldepflichten anzumelden. Dabei ist der Personengruppenschlüssel 102 (Auszubildende) oder 121 (Geringverdienende Auszubildende nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV) zu verwenden.