AAG und Umlagen

Seit dem 1. Januar 2011 ist der maschinelle Datenaustausch für das Erstattungsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) für alle Arbeitgeber verpflichtend. Das Gesetz regelt, in welchen Fällen eine Erstattung der Lohnfortzahlung für den Arbeitgeber möglich ist. Die Übermittlung der Daten erfolgt mit einem zugelassenen Abrechnungsprogramm.

Ein Taschenrechner, ein Wecker, ein Kugelschreiber und eine Tastatur liegen auf einer Unterlage
Allgemein

Erstattung der Lohnfortzahlung

Bei Krankheit oder Mutterschaft sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten weiterhin das Arbeitsentgelt zu zahlen. Dies ist natürlich mit finanziellen Belastungen für das jeweilige Unternehmen verbunden, da in dieser Zeit nicht die übliche Arbeitskraft geleistet werden kann – die Ausgaben bleiben jedoch trotzdem bestehen. Um hier für einen Ausgleich zu sorgen, erhalten Arbeitgeber eine vollständige oder teilweise Erstattung der Lohnfortzahlung.

Häufige Fragen zu AAG und Lohnfortzahlung

Datenschutz: Beim Verwendungszweck beachten

Zur Einhaltung des Datenschutzes dürfen keine personenbezogenen Daten beim Verwendungszweck angegeben werden. Personenbezogene Daten sind beispielsweise:

  • Name und Vorname
  • Geburtsdatum
  • Rentenversicherungsnummer
  • Personalnummer

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Beim AAG und der Erstattung von Lohnfortzahlung muss zwischen zwei Umlagekassen unterschieden werden:

U1 bezieht sich dabei auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und betrifft alle Firmen, bei denen nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigt sind.

In die Umlagekasse U2 (Mutterschaft) hingegen wird grundsätzlich jeder Arbeitgeber mit einbezogen. Die Höhe der zu zahlenden Umlagen orientiert sich dabei am rentenversicherungspflichtigen Bruttoentgelt der Angestellten. Diese Umlagen werden einzig und allein vom Arbeitgeber bezahlt.

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