Elektronische Mitgliedsbestätigung
Was ist neu seit dem 1. Januar 2021?
Seit dem 1. Januar 2021 ist das Ausstellen und Vorlegen von schriftlichen Mitgliedsbestätigungen nicht mehr notwendig.
Bisher mussten Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber vor Beginn der Beschäftigung eine Mitgliedbestätigung in Papierform vorlegen. Aufgrund der vorliegenden Mitgliedsbestätigung hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Krankenkasse angemeldet.
Seit Anfang des Jahres melden Krankenkassen nach Eingang einer Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung beziehungsweise aufgrund eines Krankenkassenwechsels den Arbeitgebern im elektronischen Meldeverfahren das Bestehen oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft zurück.
Entscheidend für den Arbeitgeber sind die korrekten Angaben des Arbeitnehmers zum Beispiel im Personalfragebogen.
Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer (zum Beispiel aufgrund Neuaufnahme einer Beschäftigung oder aufgrund eines Krankenkassenwechsels) bei der vom Arbeitnehmer gewählten Krankenkasse an.
Die Krankenkasse reagiert auf diese Anmeldung mit einer elektronischen Antwort – der elektronischen Mitgliedsbestätigung.
Welche Rückmeldungen von der Krankenkasse kann kommen?
Kommt eine Rückmeldung der Krankenkasse mit dem Hinweis Mitgliedschaft besteht und identischem Beginn und Anmeldedatum, liegt ein Regelfall vor und es sind keine weiteren Schritte zu unternehmen.
Wenn das Beginndatum der Krankenkasse in der Zukunft liegt, ist die Anmeldung zu stornieren und neu zu übermitteln.
Bei einer Rückmeldung „Mitgliedschaft besteht nicht“ hat der Arbeitnehmer die falsche Krankenkasse angegeben beziehungsweise der Arbeitnehmer ist privat krankenversichert. Die Meldung ist zu stornieren und eine neue Anmeldung an die richtige Krankenkasse ist zu übermitteln.