Einstellung eines neuen Mitarbeiters: Abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit?

Als Arbeitgeber müssen Sie beurteilen, ob ein neuer Mitarbeiter eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausübt. Diese Entscheidung hat direkte Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht des Mitarbeiters.

Statusfeststellungsverfahren

Optionales Anfrageverfahren

Wann sinnvoll?: Wenn der Arbeitgeber unsicher ist, ob eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt.

Risiko bei Nicht-Anwendung: Ohne Klärung könnten bei einer späteren Prüfung durch einen Versicherungsträger und gegebenenfalls im weiteren Rechtsweg durch die Sozialgerichte Nachzahlungen erforderlich werden.

Empfehlung: In Zweifelsfällen das Anfrageverfahren zur Statusklärung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Clearingstelle) einleiten.

Obligatorisches Anfrageverfahren

Pflicht für bestimmte Personengruppen:

  • Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmlinge des Arbeitgebers
  • Geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH

Kennzeichnung bei der Anmeldung zur Sozialversicherung: Für diese Personen ist bei der Anmeldung zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber ein besonderes „Statuskennzeichen“ zu setzen. Dieses besondere Kennzeichen löst das obligatorische Statusfeststellungsverfahren aus.

Ablauf des Verfahrens:

  • Die Krankenkassen leiten die Meldung an die Clearingstelle weiter.
  • Der Arbeitgeber erhält von dort einen Feststellungsbogen, mit dem er die notwendigen Auskünfte zur Klärung des Sachverhaltes erteilt.
  • Nach der Prüfung (innerhalb von vier Wochen nach Eingang aller Angaben bei der Clearingstelle) soll der verbindliche Bescheid beim Arbeitgeber und beim Arbeitnehmer vorliegen.
  • Auch die zuständige Krankenkasse und die Bundesagentur für Arbeit werden unterrichtet.

Weitere Informationen zum Statusfeststellungsverfahren finden Sie auch unter www.deutsche-rentenversicherung.de.

Nähere Informationen zu mitarbeitenden Angehörigen

Für Familienangehörige, die im Betrieb mitarbeiten, ist es vorteilhaft, durch ihre Beschäftigung sozialversichert zu sein. Wie bei anderen Arbeitnehmern setzt die Versicherungspflicht ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis voraus. Der mitarbeitende Familienangehörige muss unter anderem in den Betrieb eingegliedert und weisungsgebunden sein. Die Einordnung kann herausfordernd sein, da die Abgrenzung zwischen familienhafter Unterstützung und einem tatsächlichen Arbeitsverhältnis oft fließend ist.

Beispiele für mitarbeitende Familienangehörige:

  • Verschwägerte
  • Ehegatten oder Ehepartner
  • Verlobte
  • Geschiedene Ehegatten oder Ehepartner

Voraussetzungen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis

Die Sozialversicherungspflicht bei Familienangehörigen ist nach den gleichen Kriterien zu beantworten wie bei allen anderen Arbeitnehmern. Doch die Abgrenzung zwischen einem regulären abhängigen Beschäftigungsverhältnis und familienhafter Mitarbeit ist nicht immer leicht. Insbesondere, weil die Leistungen an den mitarbeitenden Familienangehörigen häufig aus einer ohnehin bestehenden Unterhaltsverpflichtung resultieren. Damit sind sie keine Gegenleistung für erbrachte Arbeit. Außerdem wird die Arbeit häufig selbstständig und ohne Weisungen des Vorgesetzten erledigt. Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollten Arbeitgeber die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Beschäftigungsverhältnisses möglichst vor der Aufnahme der Tätigkeit klären.

Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Der Angehörige ist in den Betrieb des Arbeitgebers wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert und übt die Beschäftigung tatsächlich aus.
  • Der Angehörige unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, wenn auch in abgeschwächter Form.
  • Der Angehörige wird anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt.
  • Es wird ein regelmäßiges Entgelt gezahlt, das der Arbeitsleistung angemessen ist (den tariflichen oder ortsüblichen Regelungen entspricht).
  • Von dem Arbeitsentgelt wird regelmäßig Lohnsteuer entrichtet.
  • Das Arbeitsentgelt wird als Betriebsausgabe gebucht.

Bitte beachten Sie

Die tatsächlichen Verhältnisse werden beurteilt, nicht die vertraglichen Vereinbarungen.
Beispiel: Wird anstelle laufender Entgeltzahlungen ein einmalig gezahltes Jahresgehalt gezahlt, muss davon ausgegangen werden, dass kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

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Durch das Verfahren zur Statusfeststellung werden verbindliche und für alle Sozialversicherungsträger einheitlich geltende Entscheidungen zur Sozialversicherungspflicht getroffen. Gerade wenn Angehörige im eigenen Betrieb beschäftigt werden, ist es oft schwierig, die Sozialversicherungspflicht zu beurteilen. Hier empfiehlt sich die frühzeitige Klärung der Sozialversicherungspflicht vor Beschäftigungsbeginn, um Rechtssicherheit zu erlangen und mögliche Beitragsnachforderungen zu vermeiden.