Mitarbeitende Angehörige

Für Familienangehörige, die im Betrieb mitarbeiten, ist es vorteilhaft, durch ihre Beschäftigung sozialversichert zu sein, dass heißt in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Wie bei anderen Arbeitnehmern, setzt die Versicherungspflicht ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis voraus. Der mitarbeitende Familienangehörige – zum Beispiel Ehegatten/Ehepartner, Verlobte, geschiedene Ehegatten/Ehepartner und Verschwägerte – muss unter anderem in den Betrieb eingegliedert und weisungsgebunden sein. Da die Grenzen zwischen familienhafter Unterstützung und einem tatsächlichen Arbeitsverhältnis oftmals fließend sind, ist eine konkrete Abgrenzung erforderlich.

Voraussetzungen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis

Die Sozialversicherungspflicht bei Familienangehörigen ist nach den gleichen Kriterien zu beantworten wie bei allen anderen Arbeitnehmern. Doch die Abgrenzung zwischen einem regulären abhängigen Beschäftigungsverhältnis und familienhafter Mitarbeit ist nicht immer leicht. Insbesondere, weil die Leistungen an den mitarbeitenden Familienangehörigen häufig aus einer ohnehin bestehenden Unterhaltsverpflichtung resultieren. Damit sind sie keine Gegenleistung für erbrachte Arbeit. Außerdem wird die Arbeit häufig selbstständig und ohne Weisungen des Vorgesetzten erledigt. Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollten Arbeitgeber die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Beschäftigungsverhältnisses möglichst vor der Aufnahme der Tätigkeit klären.

Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Der Angehörige ist in den Betrieb des Arbeitgebers wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert und übt die Beschäftigung tatsächlich aus.
  • Der Angehörige unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, wenn auch in abgeschwächter Form.
  • Der Angehörige wird anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt.
  • Es wird ein regelmäßiges Entgelt gezahlt, das der Arbeitsleistung angemessen ist (dass heißt tariflichen oder ortsüblichen Regelungen entspricht).
  • Von dem Arbeitsentgelt wird regelmäßig Lohnsteuer entrichtet.
  • Das Arbeitsentgelt wird als Betriebsausgabe gebucht.

Beachten Sie, dass die Kriterien im Einzelfall nach den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt werden und nicht nach vertraglichen Vereinbarungen. So ist es beispielsweise bei Arbeitsverhältnissen zwischen Fremden üblich, dass das Entgelt laufend ausgezahlt wird. Erhält das Familienmitglied stattdessen ein einmalig gezahltes Jahresgehalt, muss davon ausgegangen werden, dass kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Fragen Sie nach: Die Kundenberater vor Ort helfen Ihnen bei der Beurteilung Ihres persönlichen Falls.

Feststellung der Sozialversicherungspflicht

Seit dem 1. Juni 2010 ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) neben der Statusfeststellung für Abkömmlinge auch für die Statusfeststellung für Beschäftigte Ehegatten und Lebenspartner des Arbeitgebers zuständig.

Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge des Arbeitgebers werden nach der erstmaligen Anmeldung zur Sozialversicherung (DEÜV-Meldegrund 10) geprüft. Die Angabe des Kennzeichens 1 im Feld Statuskennzeichen löst den obligatorischen Ablauf des Statusfeststellungsverfahrens aus.

Die Krankenkassen leiten die Meldungen in den betreffenden Fällen an die Datenstelle der Rentenversicherung weiter. Von dort wird ein Feststellungsbogen versandt, mit dem der Arbeitgeber die notwendigen Auskünfte zur Klärung der Versicherungspflicht erteilt. Nach der Prüfung (innerhalb von vier Wochen nach Eingang aller Angaben bei der Clearingstelle) soll der verbindliche Bescheid beim Arbeitgeber und beim Arbeitnehmer vorliegen.

Diese Verfahrensweise gilt für alle ab dem 1. Juni 2010 eingehenden Anmeldungen, unabhängig vom Beginn der Beschäftigung. Änderungen im Meldeverfahren ergeben sich nicht.

Durch das Verfahren zur Statusfeststellung werden verbindliche und für alle Sozialversicherungsträger einheitlich geltende Entscheidungen zur Sozialversicherungspflicht getroffen. Gerade wenn Angehörige im eigenen Betrieb beschäftigt werden, ist es oft schwierig, die Sozialversicherungspflicht zu beurteilen. Hier hilft das Verfahren, mögliche Beitragsnachforderungen zu vermeiden, weil von Beginn einer Beschäftigung an Rechtssicherheit über den Erwerbsstatus des Arbeitnehmers besteht.

Weitere Informationen zur Statusfeststellung erhalten Arbeitgeber von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung telefonisch unter 0800 100048070 oder unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de.