Versicherungspflicht für Personen mit Anspruch auf Waisenrente

Wenn Sie Anspruch

  • auf eine gesetzliche Waisenrente
  • oder auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

haben und diese beantragt wurde, können Sie seit dem 1. Januar 2017 unter bestimmten Voraussetzungen versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden.

Dies gilt sowohl für Rentenantragssteller als auch für Bestandsrentner.

Bis Sie die Altersgrenzen in der gesetzlichen Familienversicherung erreicht haben, sind die oben genannten Bezüge grundsätzlich beitragsfrei.

Hier haben wir Ihnen Fragen und Antworten zur Versicherungspflicht für Personen mit Anspruch auf Waisenrente zusammengestellt.

Grundsätzlich gilt:

Beitragsfrei sind

  • die Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 48 Sozialgesetzbuch VI
  • die ausländische Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • die Waisenrente der Versorgungswerke
  • Leistungen an Waisen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des verstorbenen Elternteils
  • sowie die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Die Beitragsfreiheit endet, sobald die maßgebende Altergrenze für die Familienversicherung erreicht ist.

Zusätzliche Einnahmen sind beitragspflichtig. Dazu zählen:

  • ausländische gesetzliche Renten (keine Waisenrenten)
  • Arbeitseinkommen
  • Versorgungsbezüge

Bei studierenden Waisenrentnern, die die Altersgrenzen für die Familienversicherung (grundsätzlich das 25. Lebensjahr) erreichen, endet die Versicherungspflicht aufgrund des Waisenrentenbezuges und es tritt Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) ein, wenn Sie die Voraussetzungen für die KVdS erfüllen. Von diesem Zeitpunkt an, ist die Versicherungspflicht als Waisenrentner (nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 b Sozialgesetzbuch V) nachrangig gegenüber der KVdS. Als versicherungspflichtiger Student sind grundsätzlich Beiträge aus der Waisenrente sowie zur KVdS zu entrichten.

Der Student kann bei der zuständigen Krankenkasse die Erstattung des Eigenanteils an den Beiträgen aus der Rente beantragen, soweit dieser zusammen mit den aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträgen den Studentenbeitrag nicht übersteigt. Die IKK Südwest verwendet individuell ein Verfahren, bei dem die Erstattung faktisch vorweggenommen wird. In den betroffenen Fällen werden von den Rentenversicherungsträgern von vornherein keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Waisenrente einbehalten.

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