Zahnärztliche Behandlung unter Vollnarkose
Sie wünschen für Ihre zahnärztliche Behandlung eine Vollnarkose?
In besonders schweren Fällen ist eine Vollnarkose möglicherweise die einzige Lösung. Dann ist zuvor jedoch ein ausführliches Gespräch mit dem Zahnarzt und dem Anästhesisten Pflicht. Sofern danach eine Vollnarkose sinnvoll und von Ihnen gewollt ist, sollte vor der Behandlung eine ausführliche medizinische Anamnese durch Ihren Hausarzt erfolgen.
Wann übernimmt die IKK Südwest die Kosten für eine Vollnarkose?
Die IKK trägt die Kosten für eine Vollnarkose nur, wenn diese medizinisch notwendig ist und eine andere Form der Schmerzausschaltung (zum Beispiel eine Lokalanästhesie) nicht möglich ist.
In folgenden Ausnahmefällen ist eine Vollnarkose in der Regel zu Lasten der IKK möglich:
- Kindern unter 12 Jahren, die nicht mit dem Zahnarzt zusammenarbeiten und deshalb unter örtlicher Betäubung nicht behandelt werden können
- Patienten, die wegen mangelnder Kooperation bei geistiger Behinderung oder schweren Bewegungsstörungen eine Vollnarkose benötigen
- Patienten, die schwere, ärztlich anerkannte Angstreaktionen zeigen und deshalb nicht unter örtlicher Betäubung behandelt werden können (eventuelle Atteste sind dem Zahnarzt beziehungsweise dem Anästhesisten vorzulegen).
- Patienten, bei denen Beruhigungsmittel oder örtliche Betäubungsmittel wegen einer organischen Erkrankung oder Allergie nicht eingesetzt werden dürfen
- Patienten, denen ein größerer chirurgischer Eingriff bevorsteht, der nicht unter örtlicher Betäubung durchgeführt werden kann.
Keinesfalls ausreichend zur Begründung für die Durchführung des Eingriffs in Vollnarkose ist zum Beispiel der alleinige Wunsch des Patienten (zum Beispiel zur gleichzeitigen Entfernung aller vier Weisheitszähne). Wird bei Ihnen nur aufgrund Ihres Wunsches eine Vollnarkose durchgeführt, handelt es sich um eine zahnärztliche Privatleistung, deren Kosten Sie selbst tragen müssen.
Wer entscheidet, ob eine Vollnarkose notwendig ist?
Die Entscheidung trifft ausschließlich der behandelnde Zahnarzt. Die Beachtung der strengen Indikationen zur Vollnarkose seitens des Zahnarztes und des Anästhesisten sind wichtige Voraussetzung für die Vermeidung von medizinischen unerwünschten Ereignissen (Komplikationen während und nach der Anästhesie). Letztendlich kommt es bei der Beurteilung der Voraussetzungen immer auf die individuellen Umstände des Einzelfalles an.
Die Leistungen zur Vollnarkose werden bei Vorliegen aller Voraussetzungen über den Facharzt für Anästhesie erbracht und über Ihre Krankenversichertenkarte abgerechnet. Eine Kostenübernahmeerklärung seitens der Krankenkassen ist nicht erforderlich.