Fahrkostenerstattung

Ein Patient liegt auf einer Trage und wird in einen Krankenwagen geschoben

Auf dieser Seite möchten wir Sie ausführlich bezüglich der Fahrkostenerstattung durch Ihre Krankenkasse IKK Südwest informieren. Wir übernehmen die Kosten für Fahrten einschließlich der Krankentransporte zur nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen, die wir hier für Sie zusammengefasst haben. Erfahren Sie, wann wir die Kosten übernehmen und welche Fahrzeuge – vom Taxi bis zum Krankentransportwagen – infrage kommen.

Welche Fahrkosten werden von der Krankenkasse übernommen?

Die Fahrkostenerstattung durch die Krankenkasse erfolgt nur dann, wenn eine zwingende medizinische Notwendigkeit besteht. Außerdem hängt sie auch von der Art der Behandlung ab.

Stationäre Behandlung

Die IKK Südwest übernimmt Fahrkosten für:

  • eine stationäre Krankenhausbehandlung,
  • Rettungsfahrten zum Krankenhaus, auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
  • Verlegungsfahrten in ein anderes Krankenhaus nur dann, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oder wenn der Transport mit unserer Einwilligung in ein wohnortnahes Krankenhaus erfolgt,
  • Fahrten, die aus medizinischen Gründen nur mit einem Krankentransportwagen erfolgen können,
  • vor- und nachstationären Behandlung, wenn dadurch eine an sich gebotene stationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist.

Ambulante Behandlung

Eine Fahrkostenerstattung durch die IKK Südwest erfolgt im Rahmen einer ambulanten Behandlung nur in besonderen Ausnahmefällen.

Zu den Ausnahmen gehören:

  • sehr häufige und belastende Behandlungen, zum Beispiel Chemo- und Strahlentherapie oder Dialyse, da diese Therapien über einen längeren Zeitraum und nach einem festen Schema ablaufen,
  • Behandlung in der Geriatrischen Institutsambulanz können von der Krankenkasse übernommen werden, wenn die medizinische Notwendigkeit besteht und eine ärztliche Verordnung vorliegt,
  • Es liegt eine Schwerbehinderung mit Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ vor,
  • Es liegt ein Pflegegrad 3 (mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung), 4 oder 5 vor,
  • Es liegen vergleichbare Mobilitätseinschränkungen vor.


Voraussetzung ist, dass ohne Beförderung ein Schaden an Leib oder Leben droht und eine ärztliche Begründung für die medizinische Notwendigkeit und die Wahl des Beförderungsmittels vorliegt.

Bitte beachten Sie: Vor der jeweiligen Fahrt muss vom Arzt eine Verordnung ausgestellt werden.

Bei Fragen zu Ausnahmefällen rufen Sie einfach unsere IKK-Service-Hotline unter 0681 3876-1000 an oder kontaktieren Sie Ihren persönlichen Kundenberater. Gerne können Sie auch unsere weiteren Kontaktmöglichkeiten nutzen.

Nutzen Sie die Vorteile

  • Wir übernehmen die Kosten für medizinisch notwendige Fahrten ins Krankenhaus, für Krankentransporte mit dem Krankenwagen sowie für Rettungsfahrten.
  • Bei Krankenfahrten erfolgt die Abrechnung direkt zwischen dem Transportunternehmen (zum Beispiel Taxi) und uns – Sie müssen sich um nichts kümmern.

Hier können Sie sich Ihren Antrag auf Erstattung von Fahrkosten als PDF (öffnet in einem neuen Fenster) herunterladen.

Fragen und Antworten zur Fahrkostenerstattung durch die Krankenkasse

Nein. Bei tagesstationären Behandlungen gibt es keinen generellen Anspruch auf die Fahrkostenerstattung durch die Krankenkasse.

Eine wichtige Ausnahme gibt es aber: Krankenhäuser dürfen für bestimmte Patienten trotzdem Fahrten verordnen – und zwar betrifft das Menschen, die stark in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, beispielsweise mit einem Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“) oder mit Pflegegrad 3 (mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung), 4 oder 5.

In diesen Fällen übernimmt die IKK Südwest die Fahrkosten. Eine gesonderte Genehmigung für diese Fahrten ist nicht notwendig.

Versicherte haben unabhängig vom Alter eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je einfacher Fahrt zu tragen – diese Regelung betrifft also auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die ansonsten von Zuzahlungen befreit sind. Die Zuzahlung entfällt bei einer medizinisch notwendigen Verlegungsfahrt in ein anderes Krankenhaus sowie bei Fahrten im Rahmen ambulanter und stationärer Rehabilitationsmaßnahmen.

Damit wir als Krankenkasse Fahrkosten erstatten, muss die betreffende Fahrt

  • zwingend medizinisch notwendig sein,
  • im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse erfolgen und
  • auf direktem Weg zwischen dem Aufenthaltsort des Patienten und dem nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsort stattfinden.

Um die Fahrkostenerstattung zu beantragen, reichen Sie dieses Formular ausgefüllt bei uns ein. Am einfachsten geht das, indem Sie das Formular in der Online-Geschäftsstelle oder in der IKK-Südwest-App hochladen. Alternativ können Sie uns Ihren ausgefüllten Antrag auch mit der Post zusenden.

  • Versicherten-Nr: Die Versichertennummer finden Sie auf der Vorderseite Ihrer Gesundheitskarte. Sie beginnt mit einem Großbuchstaben, gefolgt von neun Ziffern
  • Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bitte Fahrkarte/n beifügen
  • Bei Schwerbehinderung bitte den Schwerbehindertenausweis ausfüllen
  • Ihre Bankverbindung

Fahrten zu ambulanten Behandlungen müssen vorab von uns als Krankenkasse genehmigt werden. Dies gilt nicht für Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung oder zu einer ambulanten Operation. Wenn Sie einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder H“ haben oder über Pflegegrad 3 (mit dauerhafter Beeinträchtigung der Mobilität), 4 oder 5 verfügen, ist für Fahrten zu ambulanten Behandlungen keine Genehmigung erforderlich.

Für Krankenfahrten zu stationären Leistungen benötigen Sie generell keine Genehmigung der Krankenkasse.

Krankenfahrten können von

  • Hausärzten,
  • Zahnärzten,
  • Krankenhausärzten und
  • Psychotherapeuten

verordnet werden. Für die Verordnung einer Krankenbeförderung gibt es einen speziellen Vordruck, der umgangssprachlich auch Transsportschein genannt wird.

Auch für Begleitpersonen können die Fahrkosten durch die Krankenkasse erstattet werden, wenn ihre Mitaufnahme in Krankenhaus oder Reha-Einrichtung nicht möglich und ihre Anwesenheit medizinisch notwendig ist.

Eine solche Notwendigkeit besteht zum Beispiel, wenn

  • ein Kind medizinische Behandlungen nur im Beisein eines Elternteils zulässt,
  • ein Patient mit Behinderung dauerhaft betreut werden muss und die Reha-Einrichtung diese Betreuung nicht leisten kann,
  • oder wenn die Begleitperson therapeutische Verfahren oder die Nutzung technischer Hilfen erlernen soll – vorausgesetzt, diese Schulung kann nicht am Wohnort der Begleitperson erfolgen.

Laut Gesetzesbegründung ist die Begleitperson Teil der Versorgung, wenn sie für den Behandlungserfolg unverzichtbar ist. In diesen Fällen gehören die Fahrkosten zu den erstattungsfähigen Leistungen. Zusätzlich besteht ein Anspruch auf Krankengeld für die Dauer der notwendigen Behandlung.

Nein, bei einem entsprechenden Krankentransport erfolgt keine Kostenübernahme. Der Grund: Die Kosten für einen Krankenrücktransport aus dem Ausland dürfen von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen werden. Daher kann eine private Auslandsreise-Krankenversicherung als Ergänzung sinnvoll sein.

Im rechten Bildbereich zwei Köpfe von Call-Center-Mitarbeitern mit Headset

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