Mutterschutz und Mutterschaftsgeld – bezahlt von Ihrer Krankenkasse

Babybauch an den sich ein Hund kuschelt

Der Mutterschutz ist eine besondere Zeit für eine werdende beziehungsweise frisch gebackene Mutter – alles dreht sich um ihr Baby und Ihre Erholung. Damit Sie in dieser Phase finanziell abgesichert bleiben, steht Ihnen das sogenannte Mutterschaftsgeld zu, das von Ihrer Krankenkasse gezahlt wird.

Während des Mutterschutzes erhalten berufstätige Frauen, die selbst Mitglied bei der IKK Südwest sind, ein Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13 Euro pro Kalendertag. Wenn Ihr Nettoarbeitslohn bei über 13 Euro pro Tag liegt, erhalten Sie zusätzlich einen Zuschuss von Ihrem Arbeitgeber.

Auf dieser Seite erhalten Sie wertvolle Informationen rund um den Mutterschutz und das Mutterschaftsgeld. Wir von der IKK Südwest stehen Ihnen außerdem gerne zur Verfügung, wenn Sie weitere Fragen haben oder sich für eine Familienversicherung interessieren.

Mutterschaftsleistungen

Die Mutterschaftsleistungen sind dafür gedacht, Ihr Einkommen zu sichern, wenn Sie während der Schwangerschaft und nach der Geburt Ihres Kindes nicht arbeiten können. Zu den Mutterschaftsleistungen gehören:

Mutterschaftsgeld

In den 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt (Mutterschutzfristen)

Arbeitgeberzuschuss

Wenn Ihr Nettoarbeitslohn mehr als 13 Euro pro Tag beträgt

Mutterschutzlohn

Wenn Sie vor und nach der Mutterschutzfrist wegen eines ärztlichen Beschäftigungsverbots nicht arbeiten dürfen

Mutterschutzfristen

Diese Fristen ermöglichen Ihnen, sich vollkommen auf Ihr Kind einzustellen und sich nach der Geburt zu erholen. Eine werdende Mutter darf grundsätzlich nicht in den letzten sechs Wochen vor der Geburt beschäftigt werden – es sei denn, sie erklärt sich dazu bereit. Diese Erklärung kann auch jederzeit widerrufen werden.

Der Beginn der Mutterschutzfrist ermittelt in der Regel die Ärztin, der Arzt oder die Hebamme anhand des voraussichtlichen Entbindungstermins. Als Schwangere erhalten Sie eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin.

Wann beginnt und endet der Mutterschutz?

Standardfall
Beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen danach.

Verlängerung der Schutzfrist nach der Geburt
bei Mehrlings- und Frühgeburten oder, wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch IX ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist von der Mutter beantragt wird, zwölf Wochen danach.

Frühgeburten
Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die zwölfwöchige Schutzfrist zusätzlich um den Zeitraum, der von der Mutter gegebenenfalls wegen der Frühgeburt von der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse?

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ist in § 19 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) geregelt und gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen:

  • Voll- und Teilzeitbeschäftigte
  • Arbeitnehmerinnen in geringfügigen Beschäftigungen oder in Familienhaushalten
  • Selbstständige, wenn sie freiwillig gesetzlich versichert sind und Krankengeld gewählt haben
  • Auszubildende
  • Studentinnen, wenn sie eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, zum Beispiel Werkstudentin

Arbeitslosengeld während der Mutterschaft

Frauen, die Arbeitslosengeld I beziehen, bekommen ebenfalls das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse ausgezahlt. Wer Bürgergeld empfängt, erhält einen Zuschuss vom Jobcenter.

Angestellte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, wie zum Beispiel Beamtinnen, erhalten kein Mutterschaftsgeld, sondern ihre üblichen Bezüge.

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, soweit und solange Sie ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis oder Arbeitseinkommen aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit erhalten.

Wer bekommt kein Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse?

Frauen, die über Angehörige familienversichert sind, sowie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Frauen, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld über die gesetzliche Krankenkasse.

In diesen Fällen entscheidet die Mutterschaftsgeldstelle des Bundesamtes für Soziale Sicherung (Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, Telefon: 0228 619-1888) über einen bestehenden Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Weitere Informationen können Sie der Internetseite www.bundesamtsozialesicherung.de entnehmen.

Mutterschaftsgeld – das zahlen Krankenkasse und Arbeitgeber

In der Zeit vor und nach der Geburt Ihres Babys sollen Sie sich voll und ganz auf Ihren Nachwuchs konzentrieren können – ohne finanzielle Sorgen. Deswegen gibt es das Mutterschaftsgeld.

Leistungen der Krankenkasse

Als gesetzliche Krankenkasse zahlen wir Ihnen 13 Euro pro Kalendertag.

Damit Sie das Mutterschaftsgeld bei der IKK Südwest beantragen können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie müssen Mitglied der IKK Südwest sein.
  • Bei Beginn der Mutterschutzfrist müssen Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sein.

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst wird, zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsstillegung, bekommen Sie von uns zusätzlich zu den 13 Euro pro Kalendertag den Arbeitgeberzuschuss ausgezahlt.

Mutterschaftsgeldzuschuss – der Anteil des Arbeitgebers

Das Mutterschaftsgeld wird aus dem Entgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist errechnet.

Übersteigt das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt den Betrag von 13 Euro, stockt der Arbeitgeber die Differenz auf – und zwar so lange, wie das Arbeitsverhältnis besteht, längstens jedoch bis Ende der Mutterschutzfrist. Frauen, die Arbeitslosengeld I beziehen, erhalten von der IKK Südwest ein Mutterschaftsgeld gleicher Höhe.

Arbeitnehmerinnen mit Anspruch auf Mutterschaftsgeld, die bei der IKK Südwest pflichtversichert sind, sind während des Mutterschutzes beitragsfrei bei der IKK Südwest versichert.

So einfach erhalten Sie Ihr Mutterschaftsgeld von Krankenkasse und Arbeitgeber

  1. Mutterschaftsgeld bei Ihrer Krankenkasse beantragen

    Reichen Sie die Bescheinigung über den voraussichtlichen Tag der Entbindung ausgefüllt bei der IKK Südwest ein (ausgestellt von Frauenarzt oder Hebamme). Erledigen Sie das am besten, sobald die Bescheinigung vorliegt – dadurch ist sichergestellt, dass Sie das Mutterschaftsgeld für alle Tage der Schutzfrist erhalten, selbst wenn die Geburt später erfolgt als errechnet.

  2. Erster Teil des Mutterschaftsgeldes – vor der Geburt

    Wenn Sie bei uns die Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin eingereicht haben, fordern wir von Ihrem Arbeitgeber eine Verdienstbescheinigung zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes an. Sobald uns diese vorliegt, überweisen wir Ihnen das Mutterschaftsgeld für die 6 Wochen vor der Geburt. Insgesamt sind es höchstens 546 Euro, das heißt 13 Euro pro Kalendertag. Die Differenz zu Ihrem Nettolohn wird Ihnen von Ihrem Arbeitgeber überwiesen.

    Selbstständige, Künstlerinnen und Publizistinnen geben der IKK Südwest außerdem an, ob sie in der Schutzfrist weitere Einnahmen haben. Erhalten Sie Arbeitslosengeld I, wird die IKK Südwest von der Agentur für Arbeit über die Leistungen, die Sie beziehen, informiert. Das tägliche Mutterschaftsgeld entspricht dabei dem täglichen Betrag Ihres Arbeitslosengeldes I.

  3. Zweiter Teil des Mutterschaftsgeldes – nach der Geburt

    Ihr Standesamt stellt Ihnen für Ihr Kind nach der Geburt eine Geburtsurkunde aus, in manchen Bundesländern eine entsprechende Geburtsbescheinigung.

    Bitte senden Sie der IKK Südwest nach der Geburt die Geburtsurkunde beziehungsweise Geburtsbescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse schnellstmöglich zu. Hatten Sie eine Frühgeburt, so reichen Sie uns bitte mit der Geburtsurkunde die kostenfreie ärztliche Bescheinigung darüber mit ein.

    Sobald die Unterlagen eingehen, überweisen wir Ihnen den zweiten Teil des Mutterschaftsgeldes für 8 bis 12 Wochen nach der Geburt. Zudem erhalten Sie eine Bescheinigung über die Dauer sowie die Höhe des von uns gezahlten Mutterschaftsgeldes. Diese benötigen Sie zur Beantragung von Elterngeld. Auf Familienportal.de können Sie berechnen, wie viel Elterngeld Sie bekommen können.

Neue Regelung: gestaffelter Mutterschutz bei Fehlgeburt

Seit dem 1. Juni 2025 steht auch Frauen Mutterschutz zu, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten haben. Dies ist aus medizinischer Sicht dann der Fall, wenn die Schwangerschaft bis zur 24. Schwangerschaftswoche vorzeitig endet.

Je länger die Schwangerschaft gedauert hat, desto länger ist die Mutterschutzfrist nach einer Fehlgeburt:

  • ab der 13. Woche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
  • ab der 17. Woche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
  • ab der 20. Woche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz

Diese gestaffelte Regelung berücksichtigt die zunehmende physische und psychische Belastung der Frauen mit fortschreitender Schwangerschaftsdauer und bietet ihnen einen dringend benötigten Schutzraum. Das Mutterschaftsgeld kann ebenfalls bei der Krankenkasse beantragt werden.

Jetzt Mutterschaftsgeld beantragen – einfach und bequem online!

Einen Antrag auf Mutterschaftsgeld können Sie ganz bequem über unsere Online-Geschäftsstelle und/oder IKK Südwest-App stellen.

Online-Geschäftsstelle

Antrag stellen

IKK Südwest-
App

Antrag stellen

Häufige Fragen zum Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse

Als gesetzliche Krankenkasse zahlen wir Ihnen bis zu 13 Euro pro Kalendertag für die Zeit des Mutterschutzes – also in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt Ihres Kindes. Liegt Ihr durchschnittliches Nettoarbeitsentgelt über diesem Betrag, erhalten Sie zusätzlich einen Mutterschaftsgeldzuschuss von Ihrem Arbeitgeber. Dieser gleicht die Differenz zu Ihrem vorherigen Nettoverdienst aus, sodass Sie finanziell gut abgesichert sind.

Die Höhe Ihres Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Netto der letzten drei abgerechneten Lohnmonate vor Beginn der Mutterschutzfrist. Ein Beispiel: Beginnt Ihre Mutterschutzfrist am 18. Juli, berücksichtigt die Berechnung in der Regel die Lohnabrechnungen aus April, Mai und Juni – sofern in diesen Monaten Gehalt gezahlt wurde.

Nein, das Mutterschaftsgeld wird nicht automatisch gezahlt. Sie müssen das Mutterschaftsgeld aktiv bei Ihrer Krankenkasse beantragen, sobald Sie eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin von Ihrer Ärztin, Ihrem Arzt oder Ihrer Hebamme erhalten haben.

Den Antrag können Sie bequem über unsere Online-Geschäftsstelle oder die IKK Südwest-App einreichen – ganz unkompliziert und ohne Postweg. Nach Eingang Ihrer Unterlagen prüfen wir alles Notwendige und überweisen Ihnen das Mutterschaftsgeld direkt auf Ihr Konto.

Den Mutterschaftsgeldzuschuss vom Arbeitgeber müssen Sie in der Regel nicht gesondert beantragen. Sobald wir den Zuschuss berechnet haben, informieren wir den Arbeitgeber über die Höhe des Krankenkassenanteils. Dennoch empfehlen wir, Ihren Arbeitgeber frühzeitig formlos über Ihre Schwangerschaft zu informieren – das erleichtert eine zügige Bearbeitung.

Sobald Sie eine ärztliche oder hebammenkundige Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin erhalten haben, können Sie das Mutterschaftsgeld bei uns beantragen. Der Antrag ist frühzeitig möglich – die Auszahlung beginnt jedoch erst mit dem ersten Tag Ihrer Mutterschutzfrist, also frühestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin.

Bei der IKK Südwest können Sie das Mutterschaftsgeld ganz einfach über unsere digitale Geschäftsstelle oder die IKK Südwest-App beantragen.

Ja, wir überweisen das Mutterschaftsgeld direkt auf Ihr Konto – und zwar in zwei Zahlungen:
Die erste Auszahlung erfolgt für die Zeit vor der Geburt, die zweite im Anschluss an die Geburt, sobald uns die Geburtsurkunde Ihres Kindes vorliegt. Der Mutterschaftsgeldzuschuss Ihres Arbeitgebers wird Ihnen separat vom Arbeitgeber ausgezahlt, meist im Rahmen der regulären Lohnabrechnung.

Das Mutterschaftsgeld beantragen Sie ausschließlich bei Ihrer Krankenkasse. Den Arbeitgeberzuschuss müssen Sie nicht separat beantragen. Sobald uns Ihre Unterlagen vorliegen und wir das Mutterschaftsgeld berechnet haben, informieren wir Ihren Arbeitgeber über die Höhe unseres Anteils. Wenn Ihr Nettoverdienst über 13 Euro pro Kalendertag liegt, zahlt Ihr Arbeitgeber die Differenz im Rahmen des Mutterschaftsgeldzuschusses.

Damit alles reibungslos läuft, empfehlen wir, Ihren Arbeitgeber frühzeitig formlos über Ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Beginn der Mutterschutzfrist zu informieren. Oft genügt ein kurzes Schreiben oder eine E-Mail, ergänzt um eine Kopie der Bescheinigung Ihrer Ärztin oder Hebamme. Die Kosten für diese Bescheinigung trägt in der Regel der Arbeitgeber.

Das Mutterschaftsgeld zahlen wir Ihnen für die gesamte Dauer der Mutterschutzfrist: Das sind in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt Ihres Kindes.

In besonderen Fällen verlängert sich die Schutzfrist auf 12 Wochen nach der Geburt, etwa bei:

  • Mehrlingsgeburten
  • Geburten eines Kindes mit Behinderung
  • Frühgeburten (wenn das Baby vor dem errechneten Termin geboren wird)

Kommt Ihr Kind früher als geplant zur Welt, wird die „verlorene“ Zeit vor der Geburt an die Schutzfrist nach der Geburt angehängt. Bei einer Spätgeburt verlängert sich entsprechend der Zeitraum vor der Geburt – die 8 oder 12 Wochen nach der Geburt bleiben davon unberührt.

Auch wenn Sie vor dem Mutterschutz Krankengeld bezogen haben, haben Sie während der Schutzfrist Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Neu ab dem 1. Juni 2025:

Auch wenn die Schwangerschaft nicht glücklich endet, stehen wir Ihnen zur Seite. Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, haben künftig Anspruch auf eine gestaffelte Mutterschutzfrist – abgestimmt auf den Verlauf der Schwangerschaft:

Zeitpunkt der FehlgeburtMutterschutzfrist
ab der 13. Schwangerschaftswochebis zu 2 Wochen
ab der 17. Schwangerschaftswochebis zu 6 Wochen
ab der 20. Schwangerschaftswochebis zu 8 Wochen

Damit verbunden ist auch ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld sowie auf den Arbeitgeberzuschuss, sofern ein Beschäftigungsverhältnis besteht.

Wir wissen: Diese Zeit ist körperlich wie seelisch belastend. Umso wichtiger ist es, gut abgesichert zu sein. Wenn Sie Fragen zu Ihrem individuellen Anspruch haben, nehmen wir uns gern Zeit für ein persönliches Gespräch – einfühlsam und auf Augenhöhe.

Das Mutterschaftsgeld steht allen Frauen zu, die zum Zeitpunkt des Mutterschutzes gesetzlich krankenversichert sind und ein Arbeitsverhältnis haben – unabhängig davon, ob es sich um eine Vollzeit-, Teilzeit- oder geringfügige Beschäftigung handelt.

Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben zum Beispiel:

  • Arbeitnehmerinnen mit gesetzlicher Krankenversicherung
  • Auszubildende
  • Studentinnen, sofern sie neben dem Studium einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen
  • arbeitslose Frauen, die Arbeitslosengeld I beziehen
  • Selbstständige, wenn sie gesetzlich krankenversichert sind und Krankengeld als Leistungsanspruch gewählt haben
  • Künstlerinnen und Publizistinnen, wenn sie über die Künstlersozialkasse versichert sind und Anspruch auf Krankengeld besteht

Ganz gleich, ob angestellt, selbstständig oder in Ausbildung: Wenn Sie gesetzlich versichert sind und beruflich tätig waren, unterstützen wir Sie während der Mutterschutzzeit mit dem Mutterschaftsgeld.

Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse besteht nur für Frauen, die selbst gesetzlich versichert sind und ein eigenes Einkommen beziehen.

Keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld aus der gesetzlichen Krankenkasse haben:

  • Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen, da sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Während des Mutterschutzes erhalten sie ihre regulären Dienstbezüge weiter.
  • Bezieherinnen von Bürgergeld – stattdessen erhalten sie einen Zuschuss zum Bürgergeld, wenn sie dem Jobcenter die Schwangerschaft mitteilen.
  • Frauen, die in der Familienversicherung eines Angehörigen mitversichert sind

Aber: Familienversicherte Frauen, die eine geringfügige beziehungsweise kurzfristige Beschäftigung (Minijob) ausüben, können Mutterschaftsgeld erhalten – und zwar in Form einer einmaligen Zahlung in Höhe von 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).

Wenn Sie unsicher sind, ob ein Anspruch für Sie besteht, helfen wir Ihnen gerne weiter – sprechen Sie uns einfach an.

Ja – ab dem 1. Juni 2025 gibt es einen gestaffelten Mutterschutz für Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden.

Je nach Dauer der Schwangerschaft besteht folgender Anspruch auf Mutterschutz – und damit auch auf Mutterschaftsgeld:

  • Ab der 13. Woche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
  • Ab der 17. Woche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
  • Ab der 20. Woche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz

Wichtig: Auch der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld kann in diesen Fällen gezahlt werden, wenn ein entsprechendes Arbeitsverhältnis besteht.

Diese neue Regelung wurde eingeführt, um Frauen nach einer späten Fehlgeburt rechtlich besser abzusichern und emotional zu entlasten.

IKK-Service-Hotline

Sieben Tage in der Woche rund um die Uhr für Sie erreichbar.

Unsere Mitarbeiter beraten Sie kompetent, schnell und unbürokratisch bei allen Fragen zu Ihrer Kranken- oder kostenfreien Familienversicherung sowie zu Leistungen und Mitgliedschaft bei der IKK Südwest.

Weitere Leistungen der IKK Südwest

Bonusprogramm: IKK Babybonus

Wenn Ihr Baby direkt nach der Geburt bei der IKK Südwest familienversichert wird, schenken wir Ihnen unseren IKK Babybonus als Willkommensgruß.

Geburtsvorbereitungskurse

Erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen wir die Kosten für einen Geburtsvorbereitungskurs übernehmen – auch für eine Begleitperson.

Hebammenrufbereitschaft

Erfahren Sie, bis zu welchem Betrag wir die Hebammenrufbereitschaft übernehmen. Zusätzlich übernehmen wir die Kosten für die Nachbetreuung, für …