Versicherungspflicht für Personen mit Anspruch auf Waisenrente
Ab dem 1. Januar 2017 werden Personen, die Anspruch auf eine gesetzliche Waisenrente oder auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung haben und diese beantragt haben, unter bestimmten Voraussetzungen versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Von diesem Tatbestand werden nicht nur Rentenantragsteller ab dem 1. Januar 2017, sondern auch Bestandsrentner mit einbezogen. Grundsätzlich sind die oben genannten Bezüge bis zum Erreichen der Altersgrenzen in der gesetzlichen Familienversicherung beitragsfrei.
Häufige Fragen zur neuen Versicherungspflicht der Waisenrente
Ich bin als Waisenrentner (nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 b SGB V) versichert und habe neben der Waisenrente weitere Einnahmen. Muss ich daraus Beiträge zahlen?
Grundsätzlich gilt: In die Beitragsfreiheit werden neben der Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 48 SGB VI die ausländische Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die Waisenrente der Versorgungswerke sowie die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte einbezogen. Zusätzliche Einnahmen neben der Waisenrente, etwa ausländische gesetzliche Renten (keine Waisenrenten), Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge, unterliegen der Beitragspflicht. Die Beitragsfreiheit endet mit Erreichen der für die Familienversicherung maßgebenden Altersgrenzen.
Ich bin Student und bekomme eine Waisenrente. Wie bin ich versichert?
Bei studierenden Waisenrentnern, die die Altersgrenzen für die Familienversicherung (grundsätzlich das 25. Lebensjahr) erreichen, endet die Versicherungspflicht aufgrund des Waisenrentenbezuges und es tritt Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) ein, wenn Sie die Voraussetzungen für die KVdS erfüllen. Von diesem Zeitpunkt an, ist die Versicherungspflicht als Waisenrentner (nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 b SGB V) nachrangig gegenüber der KVdS. Als versicherungspflichtiger Student sind grundsätzlich Beiträge aus der Waisenrente sowie zur KVdS zu entrichten.
Der Student kann bei der zuständigen Krankenkasse die Erstattung des Eigenanteils an den Beiträgen aus der Rente beantragen, soweit dieser zusammen mit den aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträgen den Studentenbeitrag nicht übersteigt.
Die IKK Südwest verwendet individuell ein Verfahren, bei dem die Erstattung faktisch vorweggenommen wird, in dem in den betroffenen Fällen von den Rentenversicherungsträgern von vornherein keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Waisenrente einbehalten werden.
Sollten Sie darüber hinaus weitere Fragen zur Versicherungspflicht der Waisen haben, stehen wir Ihnen gerne als persönlicher Ansprechpartner beratend zur Seite. Sie erreichen uns über unsere vielfältigen Kontaktmöglichkeiten, etwa über unsere kostenfreie Service-Hotline, per E-Mail oder per WhatsApp. Natürlich beraten wir Sie auch gerne persönlich vor Ort in der nächstgelegenen Geschäftsstelle. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!