Übergangsbereich
Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs ausüben, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage sowie für die Beitragstragung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Zudem sind die Meldungen besonders zu kennzeichnen und um eine zusätzliche Angabe zum Arbeitsentgelt zu ergänzen.
Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus der mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV regelmäßig 1.300 Euro im Monat nicht übersteigt, das regelmäßige Arbeitsentgelt demnach 450,01 Euro bis 1.300 Euro im Monat beträgt. Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, gelten die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt (Gesamtarbeitsentgelt) innerhalb des Übergangsbereichs liegt.
Aufgrund der gesetzlichen Änderungen ist das gemeinsame Rundschreiben zu den sich aus der Gleitzonenregelung für das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht ergebenden Auswirkungen überarbeitet worden.
Abrechnung:
Die neue Midijob-Formel, nach der zukünftig das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ermittelt wird, lautet wie folgt:
F x 450 + ([1.300/(1.300-450)] – [450/(1.300-450)] x F) x (AE – 450) |
Wesentlicher Parameter der Formel ist der Faktor F, der sich an der Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags orientiert.
Faktor F ab 2021 = 0,7509
Vereinfachte Formel ab 01.01.2021:
beitragspflichtige Einnahme = 1,131876471 × AE – 171,439411765 |
SV-Meldung
Zum 1. Juli 2019 wird das bisherige Kennzeichen Gleitzone in den Meldungen abgeändert. Das neue Kennzeichen heißt Midijob.
Die bestehenden Auswahlziffern 0, 1 und 2 lauten dann
0 = kein Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV/Verzicht
1 = Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV
2 = Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV
Kein Meldeanlass bei Eintritt in den Übergangsbereich
Sofern Arbeitnehmer sich ab dem 1. Juli 2019 erstmalig aufgrund des erzielten Arbeitsentgeltes innerhalb der Grenzen des Übergangsbereichs befinden (450,01 – 1.300 Euro), ist keine Ab- und Anmeldung vorzunehmen, um das Kennzeichen Übergangsbereich zu setzen. Das Kennzeichen ist erst bei der nächsten anstehenden Entgeltmeldung (zum Beispiel Jahresmeldung oder Unterbrechungsmeldung) zu setzen.
Zusätzlicher Vorteil für Arbeitnehmer in der Rentenversicherung
Midijobber erwarben bisher geringere Rentenleistungen, weil Rentenversicherungsbeiträge nicht vom tatsächlichen Arbeitsentgelt, sondern von einer fiktiven reduzierten beitragspflichtigen Einnahme gezahlt wurden. Um Nachteile zu vermeiden, konnten Sie aber schriftlich gegenüber ihrem Arbeitgeber erklären, dass sie volle Rentenversicherungsbeiträge nach dem tatsächlichen Entgelt zahlen möchten. Dies ist ab 1. Juli 2019 nicht mehr vorgesehen und auch nicht erforderlich. Die geringere Beitragsbelastung führt dann nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen. Vielmehr werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich immer aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt.