Übergangsbereich

Ab 01.01.2024

Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich liegt vor, wenn das daraus erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt 538,01 Euro bis 2.000 Euro im Monat beträgt und regelmäßig 2.000 Euro im Monat nicht übersteigt.

Innerhalb des Übergangsbereichs zahlen die Arbeitnehmer einen verringerten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Beitragsberechnung im Übergangsbereich

Die Beitragsberechnung im Übergangsbereich erfolgt in folgenden drei Schritten:

1. Gesamtbeitrag für jeden Versicherungszweig

1.1 Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme (BE) für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Bei Arbeitnehmern, die gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs beschäftigt sind, wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV für die Berechnung des Beitrags als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein fiktiver Betrag, der nach folgender Formel berechnet wird:

BE = F x 538 + ([2000/(2000 – 538)] – [538/(2000 – 538)] x F) x (AE – 538)

Für die Zeit ab 1. Januar 2024 beträgt der Faktor F = 0,6846.

Daraus ergibt sich die vereinfachte Formel:

1,1160637482 x AE – 232,1274965800

1.2 Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages aus der ermittelten fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen

Der Beitrag zum jeweiligen Versicherungszweig wird durch die Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses ermittelt. Dies gilt gleichermaßen für die Ermittlung des Zusatzbeitrages in der Krankenversicherung.

Darüber hinaus ist der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit, der von den Arbeitnehmern alleine zu tragen ist, durch Anwendung des Beitragszuschlagssatzes auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme gesondert zu berechnen. Ebenso ist der Beitragsabschlag für Mitglieder mit zwei bis maximal fünf Kindern unter 25 Jahren auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme gesondert zu berechnen.

2. Beitragsanteil des Arbeitnehmers

2.1 Ermittlung der beitragspflichtige Einnahme für den Arbeitnehmerbeitragsanteil

Grundlage für den vom Arbeitnehmer aufzubringenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bildet nach § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme, die nach folgender Berechnungsformel berechnet wird:

BE = [2000/(2000 – 538)] x (AE – 538)

Vereinfachte Formel:

1,3679890560 x AE – 735,9781121751

2.2 Berechnung der vom Arbeitnehmer aufzubringenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrages aus der ermittelten fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen

Der vom Beschäftigten jeweils zu tragende Beitragsanteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird jeweils durch Anwendung des halben Beitragssatzes zur Krankenversicherung zuzüglich des halben kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes, des halben Beitragssatzes zur Pflegeversicherung, des halben Beitragssatzes zur Rentenversicherung und des halben Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung auf die beitragspflichtige Einnahme ermittelt.

3. Beitragsanteil des Arbeitgebers

Der Arbeitgeberbeitragsanteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ergibt sich durch Abzug des jeweiligen Arbeitnehmerbeitragsanteils von dem im ersten Schritt für jeden Versicherungszweig ermittelten Gesamtbeitrag.

Beim Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils ist der Beitragszuschlag für Kinderlose beziehungsweise der Beitragsabschlag für zwei bis maximal fünf Kindern unter 25 Jahren in der Pflegeversicherung nicht zu berücksichtigen.

Berechnung Arbeitnehmer und Arbeitgeberanteil anhand Gleitzonenentgelt

Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung =
 Allgemeines Gleitzonenentgelt × Gesamtbeitragssatz

Beitrag Arbeitnehmer =
 Gleitzonenentgelt für Arbeitnehmer × Beitragssatz Arbeitnehmer

Beitrag Arbeitgeber =
 Gesamtbeitrag − Beitrag Arbeitnehmer

Ab 01.01.2023

Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich liegt vor, wenn das daraus erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt 520,01 Euro bis 2.000 Euro im Monat beträgt und regelmäßig 2.000 Euro im Monat nicht übersteigt.

Innerhalb des Übergangsbereichs zahlen die Arbeitnehmer einen verringerten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Beitragsberechnung im Übergangsbereich

Die Beitragsberechnung im Übergangsbereich erfolgt in folgenden drei Schritten:

1. Gesamtbeitrag für jeden Versicherungszweig

1.1 Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme (BE) für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Bei Arbeitnehmern, die gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs beschäftigt sind, wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV für die Berechnung des Beitrags als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein fiktiver Betrag, der nach folgender Formel berechnet wird:

BE = F x 520 + ([2000/(2000 – 520)] – [520/(2000 – 520)] x F) x (AE – 520)

Für die Zeit ab 1. Januar 2023 beträgt der Faktor F = 0,6922.

Daraus ergibt sich die vereinfachte Formel:

1,108145946 x AE – 216,2918919

1.2 Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages aus der ermittelten fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen

Der Beitrag zum jeweiligen Versicherungszweig wird durch die Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses ermittelt. Dies gilt gleichermaßen für die Ermittlung des Zusatzbeitrages in der Krankenversicherung.

Darüber hinaus ist der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit, der von den Arbeitnehmern alleine zu tragen ist, durch Anwendung des Beitragszuschlagssatzes auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme gesondert zu berechnen. Ebenso ist der Beitragsabschlag für Mitglieder mit zwei bis maximal fünf Kindern unter 25 Jahren auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme gesondert zu berechnen.

2. Beitragsanteil des Arbeitnehmers

2.1 Ermittlung der beitragspflichtige Einnahme für den Arbeitnehmerbeitragsanteil

Grundlage für den vom Arbeitnehmer aufzubringenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bildet nach § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme, die nach folgender Berechnungsformel berechnet wird:

BE = [2000/(2000 – 520)] x (AE – 520)

Vereinfachte Formel:

1,351351351 x AE – 702,7027027

2.2 Berechnung der vom Arbeitnehmer aufzubringenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrages aus der ermittelten fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen

Der vom Beschäftigten jeweils zu tragende Beitragsanteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird jeweils durch Anwendung des halben Beitragssatzes zur Krankenversicherung zuzüglich des halben kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes, des halben Beitragssatzes zur Pflegeversicherung, des halben Beitragssatzes zur Rentenversicherung und des halben Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung auf die beitragspflichtige Einnahme ermittelt.

3. Beitragsanteil des Arbeitgebers

Der Arbeitgeberbeitragsanteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ergibt sich durch Abzug des jeweiligen Arbeitnehmerbeitragsanteils von dem im ersten Schritt für jeden Versicherungszweig ermittelten Gesamtbeitrag.

Beim Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils ist der Beitragszuschlag für Kinderlose beziehungsweise der Beitragsabschlag für zwei bis maximal fünf Kindern unter 25 Jahren in der Pflegeversicherung nicht zu berücksichtigen.

Berechnung Arbeitnehmer und Arbeitgeberanteil anhand Gleitzonenentgelt

Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung =
 Allgemeines Gleitzonenentgelt × Gesamtbeitragssatz

Beitrag Arbeitnehmer =
 Gleitzonenentgelt für Arbeitnehmer × Beitragssatz Arbeitnehmer

Beitrag Arbeitgeber =
 Gesamtbeitrag − Beitrag Arbeitnehmer

BEITRAGSBERECHNUNG BEI ÜBERGANGSFÄLLEN (01.10.2022 – 31.12.2023)

Für versicherungspflichtig Beschäftigte, für die längstens bis zum 31.12.2023 die Übergangsregelung im Übergangsbereich anzuwenden ist, wird die beitragspflichtige Einnahme in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach folgender Formel berechnet:

BE = FÜ x 450 + ([1300/(1300 – 450)] – [450/(1300 – 450)] x FÜ) x (AE – 450)

Der Faktor FÜ beträgt für die Zeit ab 1. Januar 2023 = 0,7417.

Vereinfachte Formel:

1,136747059 x AE – 177,7711765

Für am 30. September 2022 mehr als geringfügig entlohnte versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis zu 520 Euro wird für die Zeit vom 1. Oktober 2022 längstens bis zum 31. Dezember 2023 das bis zum 30. September 2022 im Übergangsbereich geltende Verfahren zur Beitragsbemessung und Beitragstragung fortgeführt.

Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung werden auf Grundlage des tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes berechnet

Für Sozialversicherungszweige, in denen keine Versicherungspflicht besteht (zum Beispiel aufgrund einer Befreiung von der Versicherungspflicht), sind die Übergangsregelungen nicht mehr anzuwenden.

Bei Anwendung der Übergangsregelungen sind die Beiträge und die Beitragsanteile des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers für den jeweiligen Versicherungszweig unter Zugrundelegung der beitragspflichtigen Einnahme gemäß den oben genannten Ausführungen zu berechnen.

Vom 1. Oktober 2022 an liegt ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich vor, wenn das daraus erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt 520,01 Euro bis 1.600 Euro im Monat beträgt und regelmäßig 1.600 Euro im Monat nicht übersteigt.

Innerhalb des Übergangsbereichs zahlen die Arbeitnehmer einen verringerten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Für die Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt im unteren Übergangsbereich führt diese Neuregelung zu einer stärkeren beitragsrechtlichen Entlastung.

Die Sozialversicherungsbeiträge im Übergangsbereich werden künftig nach einem geänderten Verfahren berechnet.

Für Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 Euro bis 520 Euro, die am 30. September 2022 versicherungspflichtig sind, wurden bis zum 31. Dezember 2023 befristete versicherungsrechtliche Bestandsschutzregelungen und beitragsrechtliche Übergangsregelungen geschaffen.

Aufgrund der gesetzlichen Änderungen ist das gemeinsame Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV überarbeitet worden.

Übergangs-/Bestandsschutzregelung

Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 bis 520 Euro im Monat, deren Beschäftigungen vor dem 1. Oktober 2022 (Inkrafttreten der Neuregelung) begonnen haben und die vom 1. Oktober 2022 an die (neuen) Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung erfüllen, wurden Bestandsschutzregelungen geschaffen, die die weitere Anwendung des bis zum 30. September 2022 geltenden Rechts sicherstellen.

Im Rahmen dieser Bestandsschutzregelungen bleibt die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung über den 30. September 2022 hinaus längstens bis zum 31. Dezember 2023 erhalten.

Der Fortbestand Versicherungspflicht im Rahmen von Bestandsschutzregelungen ist daran geknüpft, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt die bis zum 30. September 2022 geltende Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von 450 Euro weiterhin übersteigt. In der Kranken- und Pflegeversicherung wird für den Fortbestand der Versicherungspflicht darüber hinaus gefordert, dass keine Familienversicherung nach § 10 SGB V und § 25 SGB XI besteht. Sofern sich das regelmäßige Arbeitsentgelt im Laufe derselben Beschäftigung ändert und dadurch nicht mehr weiterhin 450,01 Euro bis 520 Euro beträgt, endet die Bestandsschutzregelung dauerhaft bereits vor dem 31. Dezember 2023. Anschließend sind die versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen anzuwenden, die für nach dem 30. September 2022 aufgenommene Beschäftigungen gelten.

Befreiung von der Versicherungspflicht

Optionsrecht

Den aufgrund der Bestandsschutzregelungen über den 30. September 2022 hinaus versicherungspflichtig Beschäftigten wird ein Optionsrecht auf Befreiung von der Versicherungspflicht eingeräumt. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht bewirkt, dass in dem betreffenden Versicherungszweig die beitrags- und melderechtlichen Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen anzuwenden sind.

Der Antrag braucht nicht bei dem jeweils zuständigen Versicherungsträger (Krankenkasse oder Arbeitsagentur) gestellt zu werden. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in einem oder mehreren Versicherungszweigen ist vom Arbeitnehmer schriftlich beim Arbeitgeber zu erklären. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Wirkung der Befreiung

Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung wirkt vom 1. Oktober 2022 an, vorausgesetzt er wird bis zum 2. Januar 2023 beim Arbeitgeber gestellt. Sofern nach dem 30. September 2022 Leistungen in Anspruch genommen wurden, wirkt die Befreiung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Nach dem 2. Januar 2023 kann in der Kranken- und Pflegeversicherung keine Befreiung von der Versicherungspflicht mehr beantragt werden.

Der Befreiungsantrag in der Arbeitslosenversicherung wirkt ebenfalls ab 1. Oktober 2022, wenn er bis zum 2. Januar 2023 beim Arbeitgeber gestellt wird. Eine später beantragte Befreiung wirkt vom Beginn des Kalendermonats an, der auf den Kalendermonat der Antragstellung folgt.

Für Arbeitnehmer, die in ihrer Beschäftigung am 30. September 2022 ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 Euro bis 520 Euro erzielen und versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind, gibt es keine versicherungsrechtlichen Bestandsschutzregelungen. Sie unterliegen vom 1. Oktober 2022 an nunmehr als geringfügig entlohnt Beschäftigte weiterhin der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.

Diese Arbeitnehmer können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs des Befreiungsantrags beim Arbeitgeber

Beitragsberechnung im Übergangsbereich

Die Beitragsberechnung im Übergangsbereich erfolgt ab 1. Oktober 2022 in folgenden drei Schritten:

1. Gesamtbeitrag für jeden Versicherungszweig

1.1 Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme (BE) für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Bei Arbeitnehmern, die gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs beschäftigt sind, wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV für die Berechnung des Beitrags als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein fiktiver Betrag, der nach folgender Formel berechnet wird:

BE = F x 520 + ([1600/(1600 – 520)] – [520/(1600 – 520)] x F) x (AE – 520)

Für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 beträgt der Faktor F = 0,7009.

Daraus ergibt sich die vereinfachte Formel:

1,14401 x AE – 230,41777

1.2 Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages aus der ermittelten fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen

Der Beitrag zum jeweiligen Versicherungszweig wird durch die Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses ermittelt. Dies gilt gleichermaßen für die Ermittlung des Zusatzbeitrages in der Krankenversicherung.

Darüber hinaus ist der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung bei Kinderlosigkeit, der von den Arbeitnehmern alleine zu tragen ist, durch Anwendung des Beitragszuschlagssatzes auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme gesondert zu berechnen.

2. Beitragsanteil des Arbeitnehmers

2.1 Ermittlung der beitragspflichtige Einnahme für den Arbeitnehmerbeitragsanteil

Grundlage für den vom Arbeitnehmer aufzubringenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bildet nach § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme, die nach folgender Berechnungsformel berechnet wird. Hierbei muss die zum 1. Oktober 2022 zusätzlich neu eingeführte Formel berücksichtigt werden:

BE = [1600/(1600 – 520)] x (AE – 520)

Vereinfachte Formel:

1,48148 x AE – 770,37037

2.2 Berechnung der vom Arbeitnehmer aufzubringenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrages aus der ermittelten fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen

Der vom Beschäftigten jeweils zu tragende Beitragsanteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird jeweils durch Anwendung des halben Beitragssatzes zur Krankenversicherung zuzüglich des halben kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes, des halben Beitragssatzes zur Pflegeversicherung, des halben Beitragssatzes zur Rentenversicherung und des halben Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung auf die beitragspflichtige Einnahme ermittelt.

3. Beitragsanteil des Arbeitgebers

Der Arbeitgeberbeitragsanteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ergibt sich durch Abzug des jeweiligen Arbeitnehmerbeitragsanteils von dem im ersten Schritt für jeden Versicherungszweig ermittelten Gesamtbeitrag.

Beim Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils ist der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung nicht zu berücksichtigen.

Beitragsberechnung bei Übergangsfällen (01.10.2022 – 31.12.2023)

Für versicherungspflichtig Beschäftigte, für die längstens bis zum 31.12.2023 die Übergangsregelung im Übergangsbereich anzuwenden ist, wird die beitragspflichtige Einnahme in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach folgender Formel berechnet:

BE = FÜ x 450 + ([1300/(1300 – 450)] – [450/(1300 – 450)] x FÜ) x (AE – 450)

Der Faktor FÜ beträgt für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 = 0,7509.

Für am 30. September 2022 mehr als geringfügig entlohnte versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis zu 520 Euro wird für die Zeit vom 1. Oktober 2022 längstens bis zum 31. Dezember 2023 das bis zum 30. September 2022 im Übergangsbereich geltende Verfahren zur Beitragsbemessung und Beitragstragung fortgeführt.

Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung werden auf Grundlage des tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes berechnet

Für Sozialversicherungszweige, in denen keine Versicherungspflicht besteht (zum Beispiel aufgrund einer Befreiung von der Versicherungspflicht), sind die Übergangsregelungen nicht mehr anzuwenden.

Bei Anwendung der Übergangsregelungen sind die Beiträge und die Beitragsanteile des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers für den jeweiligen Versicherungszweig unter Zugrundelegung der beitragspflichtigen Einnahme gemäß den oben genannten Ausführungen zu berechnen.

Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs ausüben, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage sowie für die Beitragstragung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Zudem sind die Meldungen besonders zu kennzeichnen und um eine zusätzliche Angabe zum Arbeitsentgelt zu ergänzen.

Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus der mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV regelmäßig 1.300 Euro im Monat nicht übersteigt, das regelmäßige Arbeitsentgelt demnach 450,01 Euro bis 1.300 Euro im Monat beträgt. Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, gelten die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt (Gesamtarbeitsentgelt) innerhalb des Übergangsbereichs liegt.

Aufgrund der gesetzlichen Änderungen ist das gemeinsame Rundschreiben zu den sich aus der Gleitzonenregelung für das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht ergebenden Auswirkungen überarbeitet worden.

Abrechnung:

Die neue Midijob-Formel, nach der zukünftig das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ermittelt wird, lautet wie folgt:

F x 450 + ([1.300/(1.300-450)] – [450/(1.300-450)] x F) x (AE – 450)

Wesentlicher Parameter der Formel ist der Faktor F, der sich an der Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags orientiert.

Faktor F ab 2021 = 0,7509

Vereinfachte Formel seit dem 01.01.2021:

beitragspflichtige Einnahme = 1,131876471 × AE – 171,439411765

SV-Meldung

Zum 1. Juli 2019 wird das bisherige Kennzeichen Gleitzone in den Meldungen abgeändert. Das neue Kennzeichen heißt Midijob.

Die bestehenden Auswahlziffern 0, 1 und 2 lauten dann

0 = kein Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV/Verzicht

1 = Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV

2 = Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen des § 20 Abs. 2 SGB IV

Kein Meldeanlass bei Eintritt in den Übergangsbereich

Sofern Arbeitnehmer sich ab dem 1. Juli 2019 erstmalig aufgrund des erzielten Arbeitsentgeltes innerhalb der Grenzen des Übergangsbereichs befinden (450,01 – 1.300 Euro), ist keine Ab- und Anmeldung vorzunehmen, um das Kennzeichen Übergangsbereich zu setzen. Das Kennzeichen ist erst bei der nächsten anstehenden Entgeltmeldung (zum Beispiel Jahresmeldung oder Unterbrechungsmeldung) zu setzen.

Zusätzlicher Vorteil für Arbeitnehmer in der Rentenversicherung

Midijobber erwarben bisher geringere Rentenleistungen, weil Rentenversicherungsbeiträge nicht vom tatsächlichen Arbeitsentgelt, sondern von einer fiktiven reduzierten beitragspflichtigen Einnahme gezahlt wurden. Um Nachteile zu vermeiden, konnten Sie aber schriftlich gegenüber ihrem Arbeitgeber erklären, dass sie volle Rentenversicherungsbeiträge nach dem tatsächlichen Entgelt zahlen möchten. Dies ist ab 1. Juli 2019 nicht mehr vorgesehen und auch nicht erforderlich. Die geringere Beitragsbelastung führt dann nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen. Vielmehr werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich immer aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt.