Beschäftigte Rentner

Krankenversicherung im Minijob und mehr

Sei es, dass finanzielle Zwänge es erforderlich machen oder dass Ihnen zu Hause schlicht die Decke auf den Kopf fällt – viele Rentner haben noch einen oder sogar mehrere Nebenjobs. Aus betrieblicher Sicht zeichnen sich Rentner etwa durch ihre hohe Sozialkompetenz und Motivation sowie enorme Berufserfahrung und Qualifikation aus. Der zunehmende Fachkräftemangel in Deutschland tut sein Übriges.

Beschäftigung allgemein

Vom Grundsatz her werden beschäftigte Rentner wie alle anderen Beschäftigten beurteilt. Das heißt, dass auch hier die gleichen Regelungen zur Sozialversicherungspflicht und -freiheit gelten. Sofern Beschäftigte eine Altersrente beziehen, sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Ebenso kann es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Bedeutung sein, ob eine Teil- oder Vollrente bezogen wird.

Häufig werden Rentner in geringfügiger Beschäftigung angestellt.

Als kurzfristig Beschäftigte sind Rentner unter den allgemeinen Voraussetzungen sozialversicherungsfrei. Ist der Rentner erst im Jahresverlauf aus dem aktiven Berufsleben ausgeschieden, werden für die Prüfung der Kurzfristigkeit nur die Beschäftigungszeiten nach dem Ausscheiden berücksichtigt.

Rentner mit einem Minijob zahlen keine Beiträge zur Krankenversicherung. Wenn also das regelmäßige Arbeitsentgelt maximal bis zur Geringfügigkeitsgrenze im Monat reicht, sind sie kranken-, aber auch pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, mit der Möglichkeit der Befreiung. Bezieher einer Altersvollrente sind generell rentenversicherungsfrei.

Im Übrigen gelten die gleichen Regelungen – insbesondere hinsichtlich der Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungen – wie bei Nicht-Rentnern.

In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber bereits viele Anpassungen zu den Hinzuverdienstgrenzen bei Rentenbezug vorgenommen.

Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurden zum 1. Januar 2023 die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten neu festgelegt und für vorgezogene Altersrenten aufgehoben.

Aufgrund der umfangreichen Änderungen sollte der Rentner sich vor Beschäftigungsbeginn bei seinem Rentenversicherungsträger informieren und sich eine eventuelle Hinzuverdienstgrenze ausrechnen lassen.

Die Altersgrenze für die Regelaltersrente ohne Abschläge wird seit 2012 und noch bis 2029 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Die für die einzelnen Geburtsjahrgänge maßgebende Altersgrenze kann auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung nachgelesen werden.

Sozialversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung leistet im Wesentlichen Renten wegen Todes (zum Beispiel Witwer-/ Witwenrenten, Waisenrenten), wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und wegen Alters. Abgesehen von den Hinterbliebenenrenten, deren Bezug sich sozialversicherungsrechtlich nicht auswirkt, lösen die verschiedenen Rentenarten in den einzelnen Versicherungszweigen unterschiedliche Konsequenzen aus.

Der Bezug einer Vollrente wegen Alters hat Einfluss auf den maßgeblichen Beitragssatz für die Rentnerin oder den Rentner in der Krankenversicherung. Da kein Anspruch auf Krankengeld besteht, erfolgt die Beitragsberechnung anhand des ermäßigten Beitragssatzes. Wird lediglich eine Teilrente wegen Alters bezogen, schließt das den Krankengeldanspruch nicht aus, folglich gilt der allgemeine Beitragssatz.

Der Altersrentenbezug wirkt sich nicht auf das Versicherungsverhältnis bzw. den anzuwendenden Beitragssatz in der Pflegeversicherung aus. Beschäftigte Rentner, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, zahlen trotz Kinderlosigkeit keinen Beitragszuschlag.

Altersvollrentner, nicht aber Teilrentner, sind nach Ablauf des Monats in der Rentenversicherung versicherungsfrei, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Die Gründe dafür sind nachvollziehbar: Der Versicherungszweck ist erreicht, durch die Zahlung weiterer Beiträge kann grundsätzlich keine Leistungsverbesserung mehr erreicht werden. Der Arbeitgeber ist aus arbeitsmarktpolitischen Gründen aber nicht von seiner Beitragspflicht befreit, er zahlt gleichwohl seinen Beitragsanteil. Im Meldeverfahren ist der Personengruppenschlüssel 119 zu verwenden.

Seit dem 1. Januar 2017 können Altersvollrentner aber auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten. Dann zahlt er weiter Rentenversicherungsbeiträge. Dies führt im Ergebnis zu einer Erhöhung der Rentenzahlung. Im Meldeverfahren ist für diese Fälle der Personengruppenschlüssel 120 zu verwenden.

In der Arbeitslosenversicherung werden Arbeitnehmer mit Ablauf des Monats versicherungsfrei, in dem sie die Altersgrenze für ihren Anspruch auf eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben. Allerdings hat der Arbeitgeber in diesen Fällen den halben Arbeitslosenversicherungsbeitrag zu zahlen. Aufgrund des Flexirentengesetzes entfällt für die Jahre 2017 bis 2021 die Verpflichtung für die Entrichtung des Arbeitgeberanteils.

Die Ausführungen zu den Altersrenten gelten für die Krankenversicherung sinngemäß, das heißt ermäßigter Beitragssatz bei voller Erwerbsminderung beziehungsweise allgemeiner Beitragssatz bei teilweiser Erwerbsminderung.

Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente wirkt sich in der Pflege- und Rentenversicherung nicht aus.

Der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung führt zu Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung. Eine teilweise Erwerbsminderung ändert jedoch nichts am Status.

Welcher Beitragsgruppenschlüssel bzw. welche Personengruppe in der DEÜV-Meldung zu nutzen ist, zeigt Ihnen folgende Übersicht Beschäftigte Rentner – Besonderheiten hinsichtlich Meldungen. Diese ist maßgebend für ab dem 1. Januar 2017 aufgenommene Beschäftigungsverhältnisse.