Fragen und Antworten zum IKK Gesundheitskonto

Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht der häufigsten Fragen und Antworten zum IKK Gesundheitskonto.

Ja, Sie können bereits im ersten Jahr (ab dem 1. Tag) Ihrer Mitgliedschaft vom Gesundheitskonto profitieren.

Erstattungsfähige Leistungen können unmittelbar nach der Durchführung ausgezahlt werden. Eine Auszahlung kann jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Leistungsinanspruchnahme eine laufende Versicherung bei der IKK Südwest besteht. Beitragsrückstände und andere bestehende Außenstände können mit dem auszuzahlenden Betrag zum Auszahlungszeitpunkt aufgerechnet werden. Wenn Leistungsansprüche zum Zeitpunkt der Leistungsinanspruchnahme bzw. der Antragstellung wegen Beitragsrückständen ruhen, kann keine Erstattung von Leistungen des Gesundheitskontos erfolgen.
Maßgeblich für die Zuordnung zum jeweiligen Anspruchszeitraum ist der tatsächliche Zeitpunkt der Leistungsinanspruchnahme. Eine Erstattung kann nur unter Vorlage einer spezifizierten Rechnung im Original inklusive Quittungsvermerk oder separatem Überweisungsnachweis erfolgen. Gegebenenfalls anfallende Kosten für das Ausstellen einer detaillierten Rechnung können von der IKK Südwest nicht erstattet werden.

Sie können nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Anthroposophie, Homöopathie und Phytotherapie in Anspruch nehmen, wenn die Behandlungsmethode nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ausgeschlossen ist. Eine Erstattung kann nach Verordnung unter Vorlage einer spezifizierten Rechnung im Original inklusive Quittungsvermerk oder separatem Überweisungsnachweis erfolgen. Nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel werden Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres auf Kassenrezept verordnet, bei Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr.

Kombinationspräparate können nach ärztlicher Verordnung erstattet werden, soweit es sich um die Wirkstoffe von Folsäure und/oder Eisen und/oder Magnesium handelt. Enthält das Arzneimittel jedoch weitere Wirkstoffe (zum Beispiel Vitamin C oder B12 usw.), kann grundsätzlich keine Kostenerstattung erfolgen.

Die Kosten für Nahrungsergänzungsmittel, die Ihnen vom Arzt verordnet wurden, können nicht erstattet werden.

Leistungen, welche im Rahmen des Gesundheitskontos erstattet werden, haben keine Auswirkungen auf das Bürgerentlastungsgesetz und sind somit nicht meldepflichtig.

Sollten Sie in den FAQ´s die gewünschte Antwort nicht finden, können Sie uns kontaktieren.

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