Fragen und Antworten zum IKK Gesundheitskonto

Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht der häufigsten Fragen zum IKK Gesundheitskonto.

Ja, Sie können bereits im ersten Jahr (ab dem 1. Tag) Ihrer Mitgliedschaft vom Gesundheitskonto profitieren.

Erstattungsfähige Leistungen können unmittelbar nach der Durchführung ausgezahlt werden. Eine Auszahlung kann jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Leistungsinanspruchnahme eine laufende Versicherung bei der IKK Südwest besteht. Beitragsrückstände und andere bestehende Außenstände können mit dem auszuzahlenden Betrag zum Auszahlungszeitpunkt aufgerechnet werden. Wenn Leistungsansprüche zum Zeitpunkt der Leistungsinanspruchnahme bzw. der Antragstellung wegen Beitragsrückständen ruhen, kann keine Erstattung von Leistungen des Gesundheitskontos erfolgen.

Maßgeblich für die Zuordnung zum jeweiligen Anspruchszeitraum ist der tatsächliche Zeitpunkt der Leistungsinanspruchnahme. Eine Erstattung kann grundsätzlich nur unter Vorlage einer spezifizierten Rechnung erfolgen. Gegebenenfalls anfallende Kosten für das Ausstellen einer detaillierten Rechnung können von der IKK Südwest nicht erstattet werden.

Sie können nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Anthroposophie, Homöopathie und Phytotherapie in Anspruch nehmen, wenn diese notwendig sind, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern und die Behandlungsmethode nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ausgeschlossen ist.

Wir erstatten die tatsächlich entstanden Kosten in voller Höhe, maximal bis zu einem Betrag von 30 Euro je Kalenderjahr und Versicherten. Reichen Sie dazu bitte die Verordnung (Privatrezept) sowie die Rechnung der Apotheke, beziehungsweise einem nach dem deutschen Recht zulässigen Versandhandel für Arzneimittel ein.

Ja. Mono- oder Kombinationspräparate mit den Wirkstoffen Eisen oder Magnesium oder Folsäure können in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Versorgung mit dem nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimittel durch eine Apotheke oder einem nach dem deutschen Recht zulässigen Versandhandel für Arzneimittel aufgrund einer ärztlichen Verordnung (Privatrezept) erfolgt ist. Die Erstattung beziehungsweise Bezuschussung der Kosten erfolgt unter Vorlage einer Verordnung (Privatrezept) sowie der Rechnung der Apotheke. Enthält das Arzneimittel jedoch weitere Wirkstoffe (zum Beispiel Vitamin C oder B12 usw.), kann grundsätzlich keine Kostenerstattung erfolgen.


Die IKK Südwest erstattet pro Schwangerschaft grundsätzlich die tatsächlich entstandenen Kosten in voller Höhe, jedoch für sämtliche Leistungen (Vorsorgeleistungen und nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel) insgesamt nicht mehr als 150 Euro.

Die Kosten für Nahrungsergänzungsmittel, die Ihnen vom Arzt verordnet wurden, können nicht erstattet werden.

Leistungen, welche im Rahmen des Gesundheitskontos erstattet werden, haben keine Auswirkungen auf das Bürgerentlastungsgesetz und sind somit nicht meldepflichtig.

Sollten Sie in den FAQs die gewünschte Antwort nicht finden, können Sie uns kontaktieren.

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