Soziale Entschädigung

Was ist Soziale Entschädigung?

Soziale Entschädigung hilft Menschen, die aufgrund eines schädigenden Ereignisses eine gesundheitliche Schädigung erlitten und dadurch Gesundheitsstörungen haben. An dem schädigenden Ereignis trägt die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung.

Die Grundlage für die Entschädigung ist das schädigende Ereignis. Dieses Ereignis erfüllt einer der Entschädigungstatbestände nach dem Sozialen Entschädigungsrecht (SGB XIV):

  • (zivile) Gewalttaten (OEG)
  • Nachträgliche Kriegsauswirkungen der beiden Weltkriege (BVG)
  • Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes (ZDG)
  • sowie Impfschäden nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Als Folge muss das schädigende Ereignis zu einer gesundheitlichen Schädigung führen, die wiederum zu einer Gesundheitsstörung führt.

Berechtigte nach dem SGB XIV sind grundsätzlich

  • Geschädigte
    • Gewaltopfer auch Schockschadensopfer
    • Opfer sexueller Gewalt
    • Terroropfer
    • Durch Ereignisse in Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes
    • Durch Schutzimpfungen
  • Angehörige von Geschädigten,
  • Hinterbliebene von Geschädigten und
  • Nahestehende von Geschädigten. Darunter verstehen wir Menschen, die zu der oder dem Geschädigten in einem besonderen Näheverhältnis stehen. Beispielsweise Menschen, die mit der oder dem Geschädigten in einer dauerhaften Lebensgemeinschaft leben, die einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft ähnlich ist.

Verschiedene Träger sind zuständig, um die Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht zu erbringen. Diese Träger sind entweder durch Bundes- oder Landesrecht festgelegt. Die Leistungen der Krankenbehandlung werden von den Trägern der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erbracht. Während die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligt sind.

Wenn Leistungen in Anspruch genommen werden, müssen möglicherweise Zuzahlungen geleistet werden. Es gibt eine Unterscheidung zwischen schädigungsbedingten und nicht schädigungsbedingten Leiden, wenn es um die Zuzahlungspflicht geht. Wenn Leistungen für schädigungsbedingte Leiden in Anspruch genommen werden, die nach dem Sozialen Entschädigungsrecht anerkannt sind, fallen keine Kosten für eigene Zuzahlungen an. Wenn jedoch Leistungen für nicht anerkannte Leiden nach dem Sozialen Entschädigungsrecht in Anspruch genommen werden, musst die gesetzliche Zuzahlung gemäß SGB V geleistet werden. Die Höhe der Zuzahlungen richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

Die beteiligten Personen können entweder mündlich oder durch ein Informationsschreiben der IKK Südwest über die Befreiung von der Zuzahlungspflicht im Zusammenhang mit der Schädigung informiert werden. Wenn Ihnen dennoch fälschlicherweise eine Aufforderung zur Zuzahlung ausgesprochen wird, kontaktieren Sie uns bitte.

Einen Befreiungsausweis können Sie nur erhalten, wenn Ihre individuelle Belastungsgrenze (2 % oder 1% bei chronischen Erkrankungen Ihres jährlichen Bruttoeinkommens) erreicht ist.
Bei der Befreiung der Zuzahlung im Rahmen der schädigungsbedingten Behandlung eines anerkannten Versorgungsleiden, spielt diese Grenze keine Rolle. Hier sind Sie sofort von der Zuzahlungspflicht befreit. Diese weisen Sie den Ärzten oder Apothekern bitte über das von uns ausgestellte Informationsschreiben nach.

Gegen einen Ablehnungsbescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Die Krankenkasse prüft, ob dem ablehnenden Bescheid abgeholfen werden kann. Ist dies nicht der Fall, entscheidet die Widerspruchsstelle der zuständigen Verwaltungsbehörde über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die von der Krankenkasse im Rahmen ihrer Zuständigkeit für ein Versorgungsamt erlassen wurden. Darüber hinaus leitet die Krankenkasse die Antragsunterlagen sowie die erlassenen Bescheide mit der Bitte um Prüfung ergänzender Leistungen nach § 43 SGB XIV an die zuständige Verwaltungsbehörde weiter.

Ansprüche nach dem SGB III (Arbeitsförderung), dem SVG (Soldatenversorgungsgesetz) und der beamtenrechtlichen Fürsorge haben Vorrang vor den Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts.

Bei bereits anerkannten Schädigungen besteht ab dem 1. Januar 2024 ein Besitzstandsrecht. Darüber hinaus besteht ein Wahlrecht, ob die Anerkennung nach altem Recht oder nach neuem Recht ausgeübt wird. Das Wahlrecht muss schriftlich ausgeübt werden und kann nicht widerrufen werden. Für neu eintretende Schädigungen gilt ausschließlich das neue Recht ab Inkrafttreten.

Für Geschädigte, die Mitglied einer Krankenkasse oder familienversichert sind, erbringt die Krankenkasse für die zuständige

  • Verwaltungsbehörde
  • Krankenbehandlung
  • Krankengeld
  • und Reisekosten,

die mit diesen Leistungen in Zusammenhang stehen.

Für Geschädigte, die nicht Mitglied einer Krankenkasse noch familienversichert sind, wählen eine Krankenkasse nach § 173 SGB V. Betreute haben kein Wahlrecht.

Die Versorgung mit Hilfsmitteln und die damit in Zusammenhang stehenden Reisekosten erbringt die Unfallkasse des Landes.

Alle weiteren Leistungen erbringt die Verwaltungsbehörde.

Weiterführende Informationen bietet das Ministerium für Arbeit und Soziales sowie unter den aufgeführten FAQs.