Was ist die Bindungsfrist?

Pflicht- und freiwillige Mitglieder sind nach einem Krankenkassenwechsel 12 Monate an ihre Krankenkasse gebunden (Bindungsfrist). Für die Berechnung ist die nach dem Beginn Ihrer Mitgliedschaft zurückgelegte Zeit zu berücksichtigen. Unterbrechungen der Mitgliedschaft führen zur Beendigung der allgemeinen Bindungsfrist.

Besonderheit: Wenn Sie einen Wahltarif mit Ihrer Krankenkasse abgeschlossen haben, dann ist eine besondere Bindungsfrist von bis zu drei Jahren zu berücksichtigen.

Ausnahmen: Wann ist die 12-Monatige Bindungsfrist nicht einzuhalten?

  • Sofortiges Krankenkassenwahlrecht zum Beispiel bei einem Arbeitgeberwechsel (innerhalb der ersten 14 Tage nach Beschäftigungsbeginn)
  • Bei Kündigung im Rahmen des Sonderkündigungsrechts.
  • Wenn die Voraussetzungen für eine beitragsfreie Familienversicherung erfüllt sind und Sie in eine Familienversicherung wechseln möchten.
  • Wenn Sie als freiwilliges Mitglied aus der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung wechseln wollen, gilt die Bindungsfrist nicht. Allerdings ist die zweimonatige Kündigungsfrist zu berücksichtigen.