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Leistungen nach der Geburt

Wenn das Baby da ist, beginnt für viele Paare ein neuer Lebensabschnitt mit vielen Fragen. Um Sie in dieser aufregenden Zeit zu unterstützen, hat die IKK Südwest die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.

Inhalt

Ihr Baby-Begrüßungsgeschenk

Mit der IKK Südwest ist Ihr Baby von Beginn an in guten Händen. Für die optimale Vorsorge übernimmt die IKK Südwest von der Untersuchung eines Neugeborenen am ersten Lebenstag bis zur Jugendgesundheitsuntersuchung die Kosten der regelmäßigen Vorsorge.

Wir freuen uns mit Ihnen und möchten Ihnen aus diesem Grund mit einem Begrüßungsgeschenk zur Geburt Ihres Kindes gratulieren. Das Geschenk erhalten Sie in unseren Geschäftsstellen.

Gesundheitsvorsorge und Früherkennung

Wichtige Hinweise zu Elterngeld und Elternzeit

Nach Ablauf der Schutzfrist nach der Geburt haben die Mutter bzw. der Vater oder beide zusammen Anspruch auf Elterngeld. Sind beide Arbeitnehmer, haben sie auch Anspruch auf Elternzeit.

Elterngeld

Das Elterngeld ist keine Krankenkassenleistung, sondern eine aus Steuermitteln finanzierte Leistung des Bundes.
Das Elterngeld gibt es bis zum Ablauf des 14. Lebensmonats des Kindes. Die Aufteilung ist dabei beliebig. Die Mutter alleine kann maximal zwölf Monate Elterngeld beziehen. Teilt sie sich die Erziehung mit dem Vater, können beide zusammen maximal 14 Monate zu Hause bleiben.

Mutterschaftsgeld, das der Mutter für die Zeit ab dem Tag der Geburt zusteht, wird grundsätzlich auf das ihr zustehende Elterngeld angerechnet. Dies gilt auch für den vom Arbeitgeber gewährten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Das Elterngeld beträgt bis zu 67 Prozent vom durchschnittlichen Nettolohn der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes, höchstens 1.800,- Euro monatlich. Wer in den zwölf Monaten vor der Geburt nicht erwerbstätig war, erhält ein Jahr lang mindestens 300,- Euro im Monat.

Der Anspruch auf Elterngeld besteht bei Aufnahme einer Beschäftigung dann, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht überschreitet. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 30 Stunden, entfällt der Anspruch. Das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von höchstens 30 Stunden, also auch aus einer geringfügigen Beschäftigung, führt zu einer Kürzung des Elterngeldes. Allerdings wird das Elterngeld mindestens in Höhe von 300,- Euro im Monat gezahlt.

Während der Elternzeit und des Bezuges von Elterngeld besteht weiterhin ein Beschäftigungsverhältnis bei dem bisherigen Arbeitgeber. Daher ist auch dessen Zustimmung erforderlich, wenn eine Beschäftigung, auch im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung, bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen wird. Bei Verrichtung eines Minijobs (monatlicher Verdienst höchstens 400,- Euro) besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung.

Elternzeit

Anspruch auf Elternzeit haben Eltern, die ihr Kind selbst betreuen, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Jahr Elternzeit auch bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden.

Die Anmeldefrist beträgt sieben Wochen, in dringenden Fällen ist eine Verkürzung der Frist möglich. Sollte der Termin nicht eingehalten werden, verschiebt sich der Termin für den Beginn der Elternzeit. Mit der Anmeldung muss gleichzeitig der Zeitraum innerhalb von zwei Jahren festgelegt werden, für den Elternzeit genommen werden soll. Das bedeutet, sofern eine Beantragung der Elternzeit für ein Elternteil nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres erfolgt ist, wird gleichzeitig festgelegt, dass auf Elternzeit für das zweite Jahr verzichtet wird. Eine Änderung ist später nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Erwerbstätige Eltern können selbst entscheiden, wer von ihnen Elternzeit nimmt. Möglich ist auch, dass beide gleichzeitig Elternzeit nehmen. Wer Elternzeit nimmt, kann in Teilzeit bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Teilzeitarbeit in der Elternzeit, wenn

  • keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen,
  • die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer mehr als sechs Monate im Unternehmen tätig ist,
  • die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden reduziert werden soll,
  • der Anspruch der Arbeitgeberseite sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt wurde. 

Nach Ablauf der Elternzeit haben die Eltern einen Anspruch, auf ihren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Eine Schlechterstellung ist nicht zulässig. Wurde die Arbeitszeit während der Elternzeit reduziert, gilt nach deren Ende wieder die frühere Arbeitszeit.

Während der Elternzeit bleibt die Mitgliedschaft in den Sozialversicherungen beitragsfrei bestehen. Privat krankenversicherte Frauen müssen jedoch während der Elternzeit den vollen Beitrag weiterzahlen.

Die Zeit wird in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem fiktiven Bruttoeinkommen als Pflichtversicherungszeit angerechnet. Bei einer zusätzlichen Teilzeitbeschäftigung sind dem tatsächlichen Verdienst entsprechende Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Anrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt dann entsprechend der Höhe des fiktiven plus des tatsächlichen Einkommens.

Auf dieser Seite finden Sie weitere Informationen zu den Themen Elterngeld und Elternzeit:
www.familien-wegweiser.de