Zuzahlungen
Leistungen | Zuzahlungen |
Arznei-/Verbandmittel | 10 % der Kosten mindestens 5 Euro höchstens 10 Euro jedoch maximal in Höhe der entstandenen Kosten |
Arzneimittel ohne Zuzahlung | Seit dem 01.07.2007 sind einige besonders preisgünstige Arzneimittel von der Zuzahlung befreit. |
Fahrkosten zur stationären Krankenhausbehandlung | 10 % der Kosten mindestens 5 Euro höchstens 10 Euro jedoch maximal in Höhe der entstandenen Kosten |
Fahrkosten je einfache Fahrt mit dem Kranken- oder Rettungswagen | 10 % der Kosten mindestens 5 Euro höchstens 10 Euro jedoch maximal in Höhe der entstandenen Kosten |
Fahrkosten je einfache Fahrt zur ambulanten Behandlung, wenn dadurch eine stationäre Behandlung erspart oder abgekürzt wird | 10 % der Kosten mindestens 5 Euro höchstens 10 Euro jedoch maximal in Höhe der entstandenen Kosten |
Krankenhausbehandlung, täglich (für maximal 28 Tage im Kalenderjahr) | 10 Euro |
Stationäre Kuren, täglich | 10 Euro |
Haushaltshilfe | 10 % der Kosten mindestens 5 Euro höchstens 10 Euro je Einsatztag jedoch maximal in Höhe der entstandenen Kosten |
Hilfsmittel (zum Beispiel Bandagen, Einlagen) | 10 % des von der IKK zu übernehmenden Betrages mindestens 5 Euro höchstens 10 Euro jedoch maximal in Höhe der entstandenen Kosten |
Heilmittel (zum Beispiel Bäder, Massagen) | 10 % der Kosten zuzüglich 10 Euro je Verordnung |
Häusliche Krankenpflege | 10 Euro je Verordnung 10 % der Kosten für die ersten 28 Kalendertage je Kalenderjahr |
Soziotherapie, je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme | 10 % der Kosten mindestens 5 Euro höchstens 10 Euro jedoch maximal in Höhe der entstandenen Kosten |
Zahnersatz | Informationen zum Zahnersatz finden Sie hier |
Teilweise Befreiung mit Nachweis
Die Höhe der Zuzahlungen, die Versicherte leisten müssen, sind begrenzt: In einem Jahr auf 2 Prozent der Bruttoeinnahmen. Alle gesetzlichen Zuzahlungen zum Beispiel für Arznei-, Verband- und Heilmittel sowie die Aufwendungen für Fahr- und Transportkosten werden erstattet, soweit sie 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt übersteigen. Bei Familien vermindern Abschläge für Angehörige das Bruttoeinkommen und damit die Belastungen.
Befreiungsmöglichkeiten für chronisch Kranke
Für chronisch kranke Menschen gilt die besondere Belastungsgrenze. Anders als bei der bisherigen “Chronikerregelung” gibt es aber keine vollständige Befreiung mehr, wenn in einem Jahr Zuzahlungen von mindestens 1 Prozent geleistet wurden. Die Belastungsgrenze von 1 Prozent gilt vielmehr für jedes Jahr neu. Außerdem greift diese Regelung nur noch bei schwerwiegenden Krankheiten. Der Nachweis ist nach Ablauf eines jeden Jahres gegenüber der Krankenkasse zu erbringen.