Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung – Ihre Krankenkasse informiert

Medikamente mit einem Kassenzettel aus der Apotheke

Der Gesetzgeber sieht für Leistungen der Krankenkasse – beispielsweise Medikamente oder Krankenhausbehandlungen – grundsätzlich eine Zuzahlung von zehn Prozent der Kosten vor. Dabei gilt ein Mindestbeitrag von fünf Euro und ein Höchstbeitrag von zehn Euro. Die Zuzahlungen dürfen allerdings die tatsächlichen Kosten einer Leistung nicht überschreiten. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von Zuzahlungen zu Leistungen grundsätzlich befreit (mit Ausnahme von Fahrkosten). Unter Umständen können Sie aber auch einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen.

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  • 10 % der Kosten
  • mindestens 5 Euro
  • höchstens 10 Euro
  • jedoch maximal in Höhe der entstandenen Kosten

Einige besonders preisgünstige Arzneimittel sind von der Zuzahlung befreit.

  • 10 % der Kosten
  • mindestens 5 Euro
  • höchstens 10 Euro
  • jedoch maximal in Höhe der entstandenen Kosten
  • 10 Euro täglich
  • für maximal 28 Tage im Kalenderjahr
  • 10 Euro täglich
  • 10 % der Kosten
  • mindestens 5 Euro
  • höchstens 10 Euro je Einsatztag
  • jedoch maximal in Höhe der entstandenen Kosten
  • 10 % des von der IKK Südwest zu übernehmenden Betrages
  • mindestens 5 Euro
  • höchstens 10 Euro
  • jedoch maximal in Höhe der entstandenen Kosten
  • 10 % der Kosten
  • zuzüglich 10 Euro je Verordnung
  • 10 Euro je Verordnung
  • 10 % der Kosten für die ersten 28 Kalendertage je Kalenderjahr

Soziotherapie, je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme

  • 10 % der Kosten
  • mindestens 5 Euro
  • höchstens 10 Euro
  • jedoch maximal in Höhe der entstandenen Kosten

Belastungsgrenze: Höchstbetrag für Zuzahlungen zur Krankenkasse

Damit die Versicherten finanziell nicht zu sehr belastet werden, gibt es die sogenannte Belastungsgrenze (auch Zuzahlungsgrenze). Wenn Ihre Zuzahlungen zur Krankenkasse diese Grenze überschreiten, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiung von weiteren Zuzahlungen beantragen.

Berechnen der persönlichen Belastungsgrenze

Gesetzlich Versicherte müssen Zuzahlungen zur Krankenversicherung nur bis zu einem einkommensabhängigen Höchstbetrag leisten. Diese Belastungsgrenze beträgt pro Kalenderjahr zwei Prozent aller Bruttoeinnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind.

Beispiel

Wenn Ihr Bruttoeinkommen pro Kalenderjahr 24.000 Euro beträgt, müssen Sie Zuzahlungen bis zu einer Höhe von maximal 480 Euro leisten. Sobald Sie diese Grenze übersteigen, können Sie einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung bei Ihrer Krankenkasse IKK Südwest stellen.

Belastungsgrenze berechnen: so wird das Familieneinkommen berücksichtigt

Für die Berechnung der Belastungsgrenze zählt das gesamte Bruttoeinkommen aller Angehörigen, die in einem Haushalt leben (= Familieneinkommen). Dazu gehören nicht nur Löhne und Gehälter, sondern zum Beispiel auch Renten, Einnahmen aus Vermietung oder Kapitalerträge.

Anschließend zieht man pro Person einen festgelegten Freibetrag ab: ab 2025 sind das 6.741 Euro für Ehe- oder Lebenspartner und 9.600 Euro für jedes Kind. Die individuelle Belastungsgrenze liegt dann bei zwei Prozent der so ermittelten Summe.

2%
1%

Reguläre Belastungsgrenze

der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt

Chronisch Kranke

reduzierte Belastungsgrenze für die ganze Familie

Chronisch Kranke leisten nur ein Prozent ihrer Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt als Zuzahlung. Wenn in einer Familie bereits ein Angehöriger chronisch krank ist, so verringert sich die Belastungsgrenze sogar für die ganze Familie auf ein Prozent. Als Grundlage für die Berechnung gilt die Summe der gesetzlichen Zuzahlungen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Für Angehörige, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, wird die Belastungsgrenze zusammen ermittelt. Der Ehepartner ist in der Regel der erste Angehörige. Auch Kinder werden bis zu dem Jahr berücksichtigt, solange in dem ein Kindergeldanspruch besteht.

Zuzahlungsbefreiung bei Ihrer Krankenkasse beantragen

Sobald Sie die Belastungsgrenze erreicht haben, können Sie bei der IKK Südwest eine Zuzahlungsbefreiung beantragen. Da Ihre Krankenkasse Sie nicht automatisch benachrichtigt, wenn die Grenze erreicht ist, sollten Sie Ihre Quittungen aufbewahren, um Ihre persönliche Belastungsgrenze stets im Blick zu haben.

Zusätzlich zum Antrag benötigen wir von Ihnen alle Originalquittungen über die geleisteten Zuzahlungen und Kopien der Einkommensnachweise. Wenn Ihr Befreiungsantrag bewilligt wird, erhalten Sie von uns einen Befreiungsbescheid und müssen für das restliche Jahr keine Zuzahlungsbeiträge mehr leisten. Haben Sie bereits zu viele Zuzahlungen geleistet, werden diese erstattet.

So beantragen Sie die Erstattung – drei Möglichkeiten stehen zur Auswahl:

1.
Rückwirkende Erstattung

Entweder Sie leisten im gesamten Kalenderjahr alle Zuzahlungen und lassen sich am Jahresende von der IKK Südwest Zuzahlungen oberhalb Ihrer Belastungsgrenze zurückerstatten.

2.
Befreiungsausweis im laufenden Jahr

Oder Sie stellen bereits im Laufe des Jahres fest, dass Sie die Belastungsgrenze überschreiten. In diesem Fall sollten Sie Ihren Befreiungsausweis beantragen, um im restlichen Kalenderjahr keine weiteren Zuzahlungen mehr leisten zu müssen.

3.
Vorauszahlung zu Jahresbeginn

Sie können auch bereits zu Jahresbeginn die Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze im Voraus an die Krankenkasse zahlen. Sie erhalten dann sofort einen Befreiungsausweis und brauchen im gesamten Kalenderjahr keine Zuzahlungen mehr zu leisten.

Häufige Fragen zur Zuzahlung zur Krankenkasse

Gesetzlich Versicherte müssen zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zehn Prozent der Kosten zuzahlen, damit sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf eine kostenbewusste und verantwortungsvolle Inanspruchnahme von Leistungen achten.

Die Krankenkasse übernimmt grundsätzlich die Kosten für Medikamente und bestimmte Behandlungen (zum Beispiel Krankenhausbehandlungen) und Versicherte zahlen einen Eigenanteil dazu. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von allen Zuzahlungen zur Krankenkasse befreit (ausgenommen Fahrtkosten).

Die Zuzahlung zur Krankenkasse beträgt grundsätzlich zehn Prozent der Kosten, aber mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro. Sie darf jedoch nicht höher als die tatsächlichen Kosten sein.

Bei Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind (zum Beispiel Inkontinenzhilfen, Spritzen etc.) liegt die Zuzahlung bei zehn Prozent der Kosten pro Packung, aber maximal zehn Euro für den gesamten Monatsbedarf des jeweiligen Hilfsmittels.

In folgenden Fällen gestaltet sich die Zuzahlung zur Krankenkasse anders als in herkömmlichen Fällen:

Stationäre Krankenhausbehandlung
einschließlich Anschlussheilbehandlung: 10 Euro pro Kalendertag, maximal 28 Tage im Kalenderjahr
Ambulante Rehabilitation
10 Euro pro Kalendertag
Heilmittel
10 Prozent der Kosten sowie zusätzlich 10 Euro pro Verordnung
Häusliche Pflege
10 Prozent der Kosten sowie zusätzlich 10 Euro pro Verordnung, maximal 28 Tage im Kalenderjahr
Fahrkosten
Es gilt die übliche Zuzahlungsregelung von 10 Prozent der Kosten (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro) – aber auch für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Dies ist die einzige Zuzahlung, die Kinder und Jugendliche leisten müssen. Hin- und Rückfahrt gelten als einzelne Fahrten.

Sie können eine Zuzahlungsbefreiung bei Ihrer Krankenkasse beantragen, wenn Sie mit Ihren Zuzahlungen Ihre persönliche Belastungsgrenze überschreiten. Diese Grenze wird individuell festgelegt und beträgt pro Kalenderjahr zwei Prozent der „Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt“. Bei chronisch Erkrankten sowie ihren Angehörigen reduziert sich die Belastungsgrenze auf ein Prozent. Den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung müssen Sie aktiv bei Ihrer Krankenkasse stellen.

Bei der IKK Südwest können Sie die Zuzahlungsbefreiung ganz einfach in der Online-Geschäftsstelle oder über die IKK-Südwest-App beantragen. Antrag ausfüllen, hochladen, fertig! Alternativ können Sie uns Ihren ausgefüllten Antrag auch per Mail oder mit der Post zusenden.

Um Ihren Antrag auf Zuzahlungsbefreiung zu bearbeiten, benötigen wir folgende Unterlagen:

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Kopien Ihrer Einkommensnachweise
  • Originalquittungen über die geleisteten Zuzahlungen

Weitere wichtige Informationen

Welche Unterschiede gibt es bei Zuzahlungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene?

Während Erwachsene ab 18 Jahren Zuzahlungen zur Krankenkasse leisten müssen, sind Kinder und Jugendliche von der Zuzahlung befreit. Die einzige Ausnahme stellen die Fahrtkosten dar.

Welche Zuzahlungen müssen Schwangere nicht bezahlen?

Schwangere müssen keine Zuzahlung zu Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln leisten, sofern diese wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder im Rahmen der Entbindung notwendig sind. Auch der Krankenhausaufenthalt für die Geburt ist zuzahlungsfrei – alle anderen Krankenhausbehandlungen unterliegen der üblichen Zuzahlungspflicht. Des Weiteren ist die Hebammenhilfe zuzahlungsfrei.

Im rechten Bildbereich zwei Köpfe von Call-Center-Mitarbeitern mit Headset

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