Behandlungsfehlermanagement

Die Gesundheitsversorgung in Deutschland befindet sich im internationalen Vergleich auf hohem Niveau, trotzdem können Fehler passieren. Sie vermuten einen Behandlungsfehler? Wir haben Ihnen nachfolgend Antworten auf häufige Fragen im Zusammenhang mit möglichen Behandlungsfehlern zusammengestellt. Gerne unterstützen wir Sie auch dabei, wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten.

Was ist ein Behandlungsfehler?

Von einem Behandlungsfehler spricht man, wenn die medizinische Behandlung nicht nach den, zum Zeitpunkt der Behandlung, geltenden Richtlinien der Medizin erfolgt ist und zu gesundheitlichen Schäden geführt hat.

Hinweis

Ein nicht erzielter Behandlungserfolg stellt keinen Behandlungsfehler dar.

Sind Sie mit einer Behandlung unzufrieden oder ärgern Sie sich über einen Arzt, einen Zahnarzt oder ein Krankenhaus? Dann haben Sie die Möglichkeit, sich über das Verhalten zu beschweren.

Ich bin mit der Behand­lung beim Arzt/Zahnarzt nicht zufrie­den. Wo kann ich mich beschwe­ren?

Sprechen Sie mit Ihrem Arzt, oft können in einem persönlichen Gespräch Missverständnisse oder Unklarheiten ausgeräumt werden.

Führt ein Gespräch nicht zum gewünschten Ziel, können Sie sich zum Beispiel an die Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes wenden. Die Ärztekammern der Bundesländer sind die Aufsichtsbehörden der Ärzte. Sie nehmen Ihre Beschwerde entgegen und überprüfen, ob Ihr Arzt seine Berufspflichten verletzt hat oder es einen berechtigten Anlass gibt, berufsrechtliche Maßnahmen einzuleiten.

Die Zuständigkeit der Ärztekammer richtet sich danach, in welchem Bundesland sich Ihr Arzt befindet:

Sofern Sie mit Ihrer zahnärztlichen Behandlung nicht zufrieden sind, können Sie sich an die Landeszahnärztekammern und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen in Ihrer Nähe wenden.

Übersicht der Patientenberatungsstellen:

www.patientenberatung-der-zahnaerzte.de/beratungsstellen

Weitergehende Informationen zur Patientenberatung:

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass Ihre Beschwerde nicht dazu führt, Ihre Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Hierbei geht es ausnahmslos um die Wahrung der Berufspflichten der Ärzte. Schadensersatzansprüche können Sie nur dann erheben, wenn es sich um einen bestätigten Behandlungsfehler handelt.

Ich möchte mich über das Kran­ken­haus beschwe­ren. An wen kann ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das betroffene Krankenhaus. Dort gibt es in der Regel ein Beschwerdemanagement oder einen Patientenfürsprecher, der Sie in Ihrem Anliegen unterstützt. Patientensprecher sind ehrenamtlich und vor allem krankenhausunabhängig.

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass Ihre Beschwerde nicht dazu führt, Ihre Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Hierbei geht es ausnahmslos um die Wahrung der Berufspflichten der Ärzte. Schadensersatzansprüche können Sie nur dann erheben, wenn es sich um einen bestätigten Behandlungsfehler handelt.

Wer kann einschätzen ob es sich um einen Behandlungsfehler handelt?

In der Regel beurteilt die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler, ob Ihrem Arzt oder Krankenhaus ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Diese ist bei der jeweiligen Landesärztekammer angegliedert. Es handelt sich hierbei um eine unabhängige Stelle, die objektiv und ohne Kosten für Sie entscheidet, ob ein vermeidbarer ärztlicher Fehler vorliegt. Unter den aufgeführten Links, gelangen Sie zu den Ansprechpartnern für Fehlbehandlungen:

Kann mich die IKK Südwest bei der Aufklärung und Durchsetzung von Behandlungsfehlern unterstützen?

Selbstverständlich können Sie sich bei dem Verdacht fehlerhaft behandelt worden zu sein, an unsere erfahrenen Mitarbeiter wenden. Bitte schildern Sie uns Ihren Verdacht und den Ablauf Ihrer Behandlung so genau wie möglich.

Um Ihr Anliegen umfassend prüfen zu können, reichen Sie bitte die folgenden Unterlagen an unser E-Mail-Postfach Behandlungsfehler@ikk-sw.de:

  • den ausgefüllten Erhebungsbogen (PDF)
  • alle Aufzeichnungen, die Sie für das Arztgespräch erstellt haben sowie eine Zusammenfassung des Gespräches mit dem Arzt (Gedächtnisprotokoll)
  • medizinische Behandlungsunterlagen und Bildaufnahmen
  • eine Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht (PDF)

Sobald uns die oben genannten Unterlagen vorliegen, überprüfen wir Ihren Fall. Wenn wir Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Behandlung erkennen, fordern wir (gegebenenfalls mit Ihnen gemeinsam) die Behandlungsdokumentation an und legen Ihren Fall unserem Medizinischen Dienst zur Prüfung eines Behandlungsfehlers vor.

Wie lange ist die Bearbeitungszeit?

Die Bearbeitungszeit hängt von der Kooperationsbereitschaft aller Beteiligten sowie vom Umfang und der Schwere der zu klärenden Fragen ab. Entscheidend ist, ob der Sachverhalt bereits nach erster medizinischer Durchsicht schlüssig beurteilt werden kann oder ob ein ausführliches Gutachten notwendig wird. Die Anforderung der Unterlagen und Vorlage beim Medizinischen Dienst nimmt in der Regel mehrere Monate Zeit in Anspruch.

Was passiert nach einem positiven Gutachten des Medizinischen Dienstes?

Das Gutachten wird Ihnen vom Medizinischen Dienst zur Verfügung gestellt. So können Sie anschließend die Entscheidung treffen, ob Sie mögliche Schadenersatzansprüche geltend machen.

Wie kann ich meine Scha­dens­er­satz­an­sprüche geltend machen?

Bestätigt das Gutachten der Schlichtungsstelle oder des Medizinischen Dienstes (MD), einen Behandlungsfehler, steht Ihnen möglicherweise Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu.

Hierbei handelt es sich um Ihre eigenen zivilrechtlichen Ansprüche, die nur Sie selbst geltend machen können. Deshalb sollten Sie sich zu diesem Zeitpunkt an einen Fachanwalt für Medizinrecht wenden. Einen spezialisierten Anwalt, der Sie bei der Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche im Falle eines Behandlungsfehlers vertritt, können Sie hier erfragen:

Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Littenstraße 11
10179 Berlin
www.anwaltsauskunft.de

Hinweis

Ihre Anwalts- und Prozesskosten dürfen wir leider nicht übernehmen.

Welche Verjährungsfristen sind zu beachten?

Alle Ansprüche aus Behandlungsfehlern, wie Schmerzensgeld und Schadenersatz verjähren nach drei Jahren (vgl. § 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Grundsätzlich ist dabei entscheidend, wann Sie Kenntnis über den Fehler und dessen Verursacher hatten.

Wo erhalte ich weitere Informationen?

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit. Hier steht Ihnen die Broschüre Ratgeber für Patientenrechte zur Verfügung. Die Broschüre vermittelt Ihnen allgemeine Auskünfte über Ihre Rechte. Sie können diese als PDF-Datei herunterladen oder bestellen.