Vorläufige Beitragsfestsetzung seit dem 1. Januar 2018

Seit dem 1. Januar 2018 gilt für freiwillig Versicherte und sonstige Selbstzahler, die über Arbeitseinkommen und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verfügen, ein neues Verfahren zur Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Dies gilt auch für Pflichtversicherte, die neben einer gesetzlichen Rente beziehungsweise einem Versorgungsbezug Einkünfte aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit erzielen.

Hier haben wir Ihnen eine Übersicht der häufigsten Fragen und Antworten zur vorläufigen Beitragsfestsetzung zusammengestellt.

Für Zeiträume seit dem 1. Januar 2018 werden die Beiträge zunächst vorläufig festgesetzt. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides werden die Beiträge rückwirkend für das jeweilige Kalenderjahr, für das der Einkommensteuerbescheid erlassen wurde, endgültig festgesetzt. Die aktuellen Beiträge ab dem Folgemonat der Ausstellung werden unter Berücksichtigung dieses Steuerbescheides vorläufig festgesetzt.

Einkommensschwankungen werden hierdurch vollständig dem maßgeblichen Kalenderjahr zugeordnet und die Beiträge der tatsächlichen Einkommenssituation angepasst. Zu viel gezahlte Beiträge werden in diesem Zuge erstattet. Waren die Zahlungen bisher zu niedrig, wird die Beitragsdifferenz nachgefordert.

Ihre laufenden monatlichen Beiträge sind also seit Januar 2018 als eine Art Abschlagszahlung zu verstehen, wie wir diese zum Beispiel aus der Stromrechnung kennen.

Das Verfahren gilt grundsätzlich für alle freiwilligen Mitglieder/Selbstzahler, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und/oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielen.

Dazu gehören auch die folgenden Personenkreise:

  • Pflichtversicherte nach § 5 Absatz Nr. 13 Sozialgesetzbuch V, welche freiwillig Versicherten in der Beitragsberechnung gleichgestellt sind
  • Beitragspflichtige Rentenantragsteller
  • Gesellschafter/Geschäftsführer
  • Versicherte in der sogenannten Ehegatteneinstufung, wenn der Ehepartner privat versichert ist
  • Sonstige freiwillig Versicherte (zum Beispiel Erwerblose mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung)
  • Pflichtversicherte, die eine Rente und/oder einen Versorgungsbezug erhalten und zusätzlich eine nebenberuflich selbstständige Tätigkeit ausüben

Folgende Personenkreise sind von der einstweiligen Beitragsfestsetzung nicht betroffen:

  • Freiwillig Versicherte ohne Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und/oder Vermietung und Verpachtung
  • Sozialhilfeempfänger
  • Personen, die nicht einkommensteuerpflichtig sind (Nichtveranlagungsbescheinigung)
  • Personen mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und/oder Vermietung und Verpachtung, deren Einkünfte insgesamt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen und daneben keine gesetzliche Rente oder Versorgungsbezüge beziehen

Bei Einkünften oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gilt:

Sollte sich mit Erhalt des Einkommensteuerbescheides herausstellen, dass die Einnahmen für das Veranlagungsjahr wider Erwarten doch unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze gelegen haben, ist eine rückwirkende Beitragsanpassung für das entsprechende Kalenderjahr bis zu drei Jahren möglich.

Der Einkommensteuerbescheid muss spätestens innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungsjahres eingereicht werden. Der Bescheid für das Kalenderjahr 2019 musste der Krankenkasse zum Beispiel bis 31. Dezember 2022 vorliegen.

Sollte der Einkommensteuerbescheid nicht innerhalb der oben genannten Frist eingereicht werden, erfolgt für das Veranlagungsjahr eine endgültige Beitragsfestsetzung in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze:

20194.537,50 Euro
20204.687,50 Euro
2021/20224.837,50 Euro
20234.987,50 Euro

Des Weiteren ist nach Ablauf des 3-Jahres-Zeitraumes keine rückwirkende Beitragsherabsetzung für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mehr möglich. Die Beitragseinstufung in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze kann in diesem Fall leider nicht mehr korrigiert werden.

Ausnahme: Es liegt eine Bescheinigung des Finanzamtes über eine Fristverlängerung zur Abgabe des jeweiligen Einkommensteuerbescheides vor.

Praxisbeispiel für hauptberuflich Selbstständige:

Vorläufige Einstufung ab 01.01.2020 nach dem ESTB 20193.000 Euro monatlich
ESTB für 2020 ausgestellt am 25.07.20212.800 Euro monatlich
Rückwirkende Korrektur für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.20202.800 Euro monatlich
Beitragserstattung wird berechnet aus einer Bemessungsgrundlage von (12 x 200 Euro)2.400 Euro
Anpassung Abschlagszahlung ab 01.08.20212.800 Euro monatlich
ESTB für 2021 ausgestellt am 12.08.20223.200 Euro monatlich
Rückwirkende Korrektur für Zeitraum 01.01. – 31.12.20213.200 Euro monatlich
Beitragsnachforderung* wird berechnet aus einer Bemessungsgrundlage von3.400 Euro monatlich
Anpassung Abschlagszahlung ab 01.09.20223.200 Euro monatlich

* Differenz 01.01. – 31.07.2021 -> (3.200 Euro laut ESTB 2021  – 3.000 Euro berechnete Abschlagszahlung ) x 7 Monate = 1.400 Euro

Differenz 01.08. – 31.12.2021 -> (3.200 Euro laut ESTB 2021 – 2.800 Euro berechnete Abschlagszahlung) x 5 Monate = 2.000 Euro

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