Informationen zur Gesetzesänderung der Pflegeversicherungsbeiträge ab 1. Juli 2023 (PUEG)

Der Gesetzesentwurf wurde am 23. Juni 2023 vom Bundestag verabschiedet und ist seit dem 1. Juli 2023 gültig. Sie können den Gesetzestext auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit nachlesen.

Die wachsende Zahl von Pflegebedürftigen belastet die gesetzliche Pflegeversicherung immer mehr.

Gleichzeitig müssen Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen beziehungsweise deren Angehörige immer höhere Eigenanteile bezahlen. Das Bundesgesundheitsministerium sieht eine Pflegereform vor. Ziel ist es:

  • Die Finanzierung der Pflegekassen zu sichern
  • Die Pflegebedürftigen finanziell zu entlasten

Ab Juli 2023 wurde der Beitragssatz angehoben.

Die Maßnahmen sollen die

  • Pflege zu Hause stärken,
  • den Anstieg der Pflegekosten in Heimen bremsen
  • und perspektivisch die Leistungen der Pflege insgesamt dynamisieren

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wurde zum 1. Juli 2023 von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent erhöht. Bei Personen, wie zum Beispiel Arbeitnehmern, wird dieser zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen.

Für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und nach dem 31.12.1939 geboren sind, erhöht sich der Beitragssatz um einen Zuschlag von 0,6 Beitragssatzpunkten auf insgesamt 4,0 Prozent. Dieser Zuschlag wird vom Beitragszahler alleine getragen.

Eltern mit mehr als einem Kind werden entlastet. Der Beitrag wird ab dem zweiten bis zum fünften Kind um jeweils 0,25 Beitragssatzpunkte gesenkt. Dieser Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr erreicht hat. Die Entlastung wird auf maximal 1 Prozent begrenzt. Der Abschlag für Familien mit Kindern wirkt sich nur auf den Arbeitnehmeranteil aus, nicht auf den Arbeitgeberanteil.

Damit ergeben sich folgende Beitragssätze* für Mitglieder:

*Die Zusammensetzung des Beitragssatzes ist unter: „Wie wirkt sich eine Beitragsermäßigung bei Nachweis der Elterneigenschaft aus?“ erläutert.

Anzahl KinderBeitragssatz Pflegeversicherung
Mitglieder ab dem 23. Lebensjahr ohne Kinder4.0 %
Mitglieder ab dem 23. Lebensjahr mit einem Kind (gilt lebenslang/Kinder ohne Altersbegrenzung)*3,4 %
Mitglieder vor dem 23. Lebensjahr*3,4 %
Ab dem zweiten Kind, welches unter 25 Jahre alt ist, sinkt der Beitrag um 0,25 %
Mitglieder mit 2 Kindern3,15 %
Mitglieder mit 3 Kindern2,9 %
Mitglieder mit 4 Kindern2,65 %
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern2,4 %
*hierzu gehören auch Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieher von Bürgergeld. Für diese Personenkreise gilt der Zuschlag nicht.

Die Elterneigenschaft sowie die Angaben zu den Kindern sind jeweils bei den beitragsabführenden Stellen nachzuweisen. Dies sind in der Regel Ihr Arbeitgeber, die Deutsche Rentenversicherung oder die Zahlstelle Ihrer rentenähnlichen Einkünfte.

Sofern Sie Selbstzahler sind, ist der Nachweis auch bei unserer IKK einzureichen.

Hier kommt es auf den Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Nachweises sowie dem Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes an:

  • Kinder die vor dem 01.07.2023 geboren wurden: der Nachweis in Bezug auf den Wegfall des Beitragszuschlages für Kinderlose gilt immer rückwirkend ab dem 01.07.2023 als erbracht. Eine zeitliche Begrenzung für die Einreichung des Nachweises gibt es nicht.
  • Ausnahme für Kinder, die zwischen dem 01.04. bis 30.06.2023 geboren wurden: Wird der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eingereicht, gilt dieser in Bezug auf den Wegfall des Beitragszuschlages für Kinderlose ab dem Monat der Geburt des Kindes als erbracht.
  • Kinder, die zwischen dem 01.07.2023 und 30.06.2025 geboren werden: Der Nachweis in Bezug auf den Wegfall des Beitragszuschlages für Kinderlose gilt ab dem Monat der Geburt als erbracht. Eine zeitliche Begrenzung für die Einreichung des Nachweises gibt es nicht.
  • Kinder, die ab 01.07.2025 geboren werden: Wird der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eingereicht, gilt dieser in Bezug auf den Wegfall des Beitragszuschlages für Kinderlose ab dem Monat der Geburt des Kindes als erbracht, ansonsten ab Beginn des Folgemonats der Einreichung.

Der Abschlag gilt grundsätzlich für jedes Kind (ab dem zweiten bis zum fünften Kind) bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat beziehungsweise vollendet hätte. Nach diesem Zeitpunkt entfällt der Abschlag für dieses Kind. Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits erreicht haben, können für die Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigt werden.

Bei Stief-, Adoptiv- und Pflegekindern sind zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen:

• Stiefkinder werden berücksichtigt, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft das Kind noch nicht die Altersgrenzen in der Familienversicherung erreicht hat und wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist.

• Adoptivkinder werden berücksichtigt, wenn zum Zeitpunkt der Adoption das Kind die Altersgrenzen für eine Familienversicherung noch nicht erreicht hat.

Pflegekinder werden berücksichtigt, wenn das Kind im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause hat und diese zu dem Kind in einer familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Beziehung wie zu einem eigenen Kind stehen und die familiären Bindungen zu den leiblichen Eltern auf Dauer aufgegeben sind. Gelegentliche Besuchskontakte allein stehen dem nicht entgegen.

Altersgrenzen in der Familienversicherung
Vollendung des 18. Lebensjahres
bei erwerbslosen Kindern bis zum 23. Lebensjahr
bei Kindern in Schul- oder Berufsausbildung bis zum 25. Lebensjahr oder die ein freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr leisten.

Der Abschlag reduziert ausschließlich den Beitragsanteil am Pflegeversicherungsbeitrag des Mitgliedes. Damit werden nur die Mitglieder mit zwei Kindern und mehr bei den Beiträgen entlastet, nicht beispielsweise der Arbeitgeber.

Beispiele:

Arbeitnehmerin mit 2 Kindern (8 Jahre und 6 Jahre)
Pflegeversicherungsbeitrag3,4 %
Beitragsabschlag Eltern mit 2 Kindern (unter 25 Jahren)-0,25 %
Beitragsanteil Arbeitgeber1,7 % (halber Pflegeversicherungsbeitrag)
Beitragsanteil Arbeitnehmerin1,45 % (halber Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich 0,25 %)
Arbeitnehmer mit 4 Kindern (15 Jahre, 18 Jahre, 23 Jahre und 25 Jahre)
Pflegeversicherungsbeitrag3,4 %
Beitragsabschlag Eltern mit 3 Kindern (unter 25 Jahren)-0,5 %
Beitragsanteil Arbeitgeber1,7 % (halber Pflegeversicherungsbeitrag)
Beitragsanteil Arbeitnehmer1,2 % (halber Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich 0,5 %, da ein Kind das 25. Lebensjahr erreicht hat)

Seit Dezember 2023 haben wir die technischen Voraussetzungen für die Berechnung der neuen Abschläge in der Pflegeversicherung geschaffen.

Für jeden Selbstzahler wurde eine neue Beitragsberechnung durchgeführt und dabei auch Kinder unter 25 Jahren beim
Pflegeversicherungsbeitrag berücksichtigt.

Falls noch nicht geschehen, haben Sie die Möglichkeit, die Daten ihrer Kinder in der IKK Südwest-App zu hinterlegen. Dort können Sie sich in nur wenigen Schritten registrieren und unter Postfach – Anträge – Pflegeversicherungsbeitrag die Daten Ihrer Kinder eingeben. 

Wir halten Sie auf dem Laufenden

Sobald wir neue Informationen haben, informieren wir Sie darüber.

Haben Sie Fragen rund um dieses Thema, können Sie uns gerne anrufen.

Unsere Hotline für Ihre Fragen

Sie haben Fragen zur neuen Beitragsberechnung in der Pflegeversicherung? Die IKK Pflegeversicherungs-Hotline hilft Ihnen schnell weiter.