Informationen zur geplanten Änderung der Pflegeversicherungsbeiträge ab 1. Juli 2023 (PUEG)

Ordner mit Beschriftung, Paragraf und Waage

Der Gesetzentwurf wurde am 5. April 2023 im Bundeskabinett beschlossen und befindet sich noch im weiteren Gesetzgebungsverfahren. Sie können den Entwurf auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit nachlesen. Sobald das Gesetz in Kraft tritt, informieren wir Sie als Mitglied der IKK Südwest. Vorab haben wir für Sie den Gesetzesentwurf zusammengefasst. Bei Fragen steht Ihnen Ihr persönlicher Kundenberater gerne zur Verfügung.

Die wachsende Zahl von Pflegebedürftigen belastet die gesetzliche Pflegeversicherung immer mehr.

Gleichzeitig müssen Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen beziehungsweise deren Angehörige immer höhere Eigenanteile bezahlen. Das Bundesgesundheitsministerium sieht eine Pflegereform vor. Ein Entwurf wurde kürzlich durch den Gesundheitsminister vorgestellt. Ziel ist es:

  • Die Finanzierung der Pflegekassen zu sichern
  • Die Pflegebedürftigen finanziell zu entlasten

Ab dem Juli 2023 wird der Beitragssatz angehoben.

Die Maßnahmen sollen die

  • Pflege zu Hause stärken,
  • den Anstieg der Pflegekosten in Heimen bremsen
  • und perspektivisch die Leistungen der Pflege insgesamt dynamisieren

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beläuft sich aktuell auf 3,05 Prozent. Bei Personen wie beispielsweise Arbeitnehmer wird dieser zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen. Der Pflegeversicherungsbeitrag soll nach dem Gesetzesentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zum 1. Juli 2023 auf 3,4 Prozent erhöht werden.

Aktuell gibt es bereits einen Beitragszuschlag für Pflegeversicherte ohne Kinder ab dem 23. Lebensjahr. Dieser beträgt 0,35 Prozent und wird nur von den Mitgliedern getragen.

Zukünftig soll der Beitragssatz in der Pflegeversicherung abhängig von der Anzahl der Kinder erhöht oder verringert werden. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose soll zum 1. Juli 2023 auf 0,6 Prozent steigen. Damit ergibt sich ein Beitragssatz für Kinderlose von 4 Prozent.

Eltern mit mehr als einem Kind sollen laut Entwurf entlastet werden. Der Beitrag soll ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt werden – bis zum 25. Lebensjahr des Kindes. Die Entlastung wird auf maximal 1 Prozent begrenzt.

Damit ergeben sich folgende Beitragssätze* für Mitglieder:

*die Zusammensetzung des Beitragssatzes ist unter: „Wie wirkt sich eine Beitragsermäßigung bei Nachweis der Elterneigenschaft aus?“ erläutert

Anzahl KinderBeitragssatz Pflegeversicherung
Mitglieder ab dem 23. Lebensjahr ohne Kinder4.0 %
Mitglieder ab dem 23. Lebensjahr mit einem Kind (ohne Altersbegrenzung)*3,4 %
Mitglieder vor dem 23. Lebensjahr*3,4 %
Ab dem zweiten Kind, welches unter 25 Jahre alt ist, sinkt der Beitrag um 0,25 %
Mitglieder mit 2 Kindern3,15 %
Mitglieder mit 3 Kindern2,9 %
Mitglieder mit 4 Kindern2,65 %
Mitglieder mit 5 Kindern2,4 %
*hierzu gehören auch Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieher von Bürgergeld. Für diese Personenkreise gilt der Zuschlag nicht.

Aktuell ist vorgesehen, dass die Elterneigenschaften sowie die Angaben zu den Kindern bei den zuständigen Einzugsstellen nachzuweisen sind. Das sind zum Beispiel:

  • der Arbeitgeber
  • die Deutsche Rentenversicherung
  • die zuständige Zahlstelle
  • bei Selbstzahlern die Pflegekasse der IKK Südwest

Hier kommt es auf die Einreichung des entsprechenden Nachweises sowie den Zeitpunkt an, wann ihr Kind geboren wurde:

  • Kinder die vor dem 1. Juli 2023 geboren wurden: der Nachweis in Bezug auf den Beitragszuschlag für Kinderlose gilt rückwirkend ab dem 1. Juli 2023 als erbracht.
  • Kinder, die zwischen dem 1. April bis 30. Juni 2023 geboren werden: wird der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eingereicht, dann gilt der Nachweis in Bezug auf den Beitragszuschlag für Kinderlose ab Geburt des Kindes als erbracht.
  • Kinder, die ab 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2025 geboren werden: der Nachweis in Bezug auf den Beitragszuschlag für Kinderlose gilt ab dem Monat der Geburt als erbracht.
  • Kinder, die ab 1. Juli 2025 geboren werden: wird der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eingereicht, dann gilt der Nachweis in Bezug auf den Beitragszuschlag für Kinderlose ab Geburt des Kindes als erbracht, ansonsten ab Beginn des Folgemonats.

Der Abschlag gilt für jedes Kind (ab dem zweiten bis zum fünften Kind) bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für dieses Kind. Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits überschritten haben, können für die Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigt werden.

  • Geburtsurkunde beziehungsweise internationale Geburtsurkunde (“Mehrsprachige Auszüge aus Personenstandsbüchern”),
  • Abstammungsurkunde,
  • Adoptionsurkunde

Der Abschlag reduziert ausschließlich den Beitragsanteil am Pflegeversicherungsbeitrag des Mitgliedes. Damit werden nur die Mitglieder mit zwei Kindern und mehr bei den Beiträgen entlastet, nicht beispielsweise der Arbeitgeber.

Beispiele:

Arbeitnehmerin mit 2 Kindern (8 Jahre und 6 Jahre)
Pflegeversicherungsbeitrag3,4 %
Beitragsabschlag Eltern mit 2 Kindern (unter 25 Jahren)-0,25 %
Beitragsanteil Arbeitgeber1,7 % (halber Pflegeversicherungsbeitrag)
Beitragsanteil Arbeitnehmerin1,45 % (halber Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich 0,25 %)
Arbeitnehmer mit 4 Kindern (15 Jahre, 18 Jahre, 24 Jahre und 26 Jahre)
Pflegeversicherungsbeitrag3,4 %
Beitragsabschlag Eltern mit 3 Kindern (unter 25 Jahren)-0,5 %
Beitragsanteil Arbeitgeber1,7 % (halber Pflegeversicherungsbeitrag)
Beitragsanteil Arbeitnehmer1,2 % (halber Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich 0,5 %, da ein Kind das 25. Lebensjahr erreicht hat)

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Sobald wir neue Informationen zur Pflegereform haben, informieren wir Sie darüber.

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