Sozialversicherungslexikon – Ihr umfassendes Nachschlagewerk
Sozialversicherungslexikon für Arbeitgeber und Versicherte
Von Abfindung bis Zuzahlung: Im Online-Sozialversicherungslexikon finden Arbeitgeber alles, was sie für ihre tägliche Arbeit brauchen. Rund um die Themen Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht und Steuerrecht bieten wir Ihnen ein umfassendes Nachschlagewerk mit mehr als 300 Stichwörtern, das Zusammenhänge einfach und verständlich fachübergreifend erklärt.
Neben dem Schwerpunkt Krankenversicherung finden Versicherte, Studenten, Rentner und Selbstständige Informationen aus angrenzenden Bereichen der Sozialversicherung, etwa Renten-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
Gesetzlich Versicherte erhalten im Sozialversicherungslexikon weiterführende Informationen zu Leistungen von Krankenkassen, zum Beispiel zu Arznei- und Verbandmitteln, ärztlicher Behandlung oder Zahnersatz. Für Arbeitnehmer sind ebenfalls Themen wie Berufskrankheiten oder Probezeit mit den entsprechenden gesetzlichen Regelungen enthalten.
Das Lexikon enthält aber auch allgemeine Informationen, etwa was es mit dem Sozialversicherungsausweis auf sich hat, den man dem Arbeitgeber zu Beginn einer Beschäftigung vorlegen muss.
Wählen Sie ein Thema aus der folgenden Liste:
oder durchsuchen Sie das Lexikon nach einem Suchbegriff:
Krankenkassenwahl
(§§ 173 ff. SGB V) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können sich eine Krankenkasse auswählen:
die AOK des Beschäftigungs- oder Wohnorts,
jede Ersatzkasse,
eine Betriebskrankenkasse, wenn sie in einem Betrieb beschäftigt sind, für den eine Betriebskrankenkasse besteht,
eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnortes deren Satzung Öffnungsregeln für alle Versicherten enthält,
die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestanden hat,
die Krankenkasse, bei der der Ehegatte bzw. Lebenspartner versichert ist, oder
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Sofern die Kasse vom Mitglied wählbar ist, darf sie die Wahl – aufgrund des sogenannten Kontrahierungszwangs – nicht ablehnen.
Seit dem 1.1.2021 ist das Krankenkassenwahlrecht vereinfacht: Das Mitglied kann der neuen Krankenkasse einfach mitteilen, dass es wechseln möchte. Eine Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse ist nicht mehr nötig. Die neue Krankenkasse meldet im Rahmen eines neuen Meldeverfahrens elektronisch der bisherigen Krankenkasse die Kündigung mit. Ein Wechsel ist bei einer bestehenden Mitgliedschaft seit 1.1.2021 bereits nach Ablauf einer 12-monatigen Bindungsfrist möglich.
Bei einem Ende des Versicherungsverhältnisses kraft Gesetzes muss die Bindungsfrist nicht erfüllt sein (auch nicht die besonderen Bindungsfristen aufgrund von Wahltarifen) und es muss auch keine Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse erfolgen. Für die Praxis bedeutet das, dass z. B. bei jedem Arbeitgeberwechsel das Mitglied eine neue Krankenkasse wählen kann. Das sofortige Krankenkassenwahlrecht besteht also auch dann, wenn sich die aufeinanderfolgenden Mitgliedschaften nahtlos aneinander anschließen. Der Versicherte kann z. B. mit Beginn der Beschäftigung seinem Arbeitgeber eine neue Krankenkasse nennen. Dieses Wahlrecht gilt sowohl für Versicherungspflichtige als auch für Versicherungsberechtigte. Also auch z. B. bei Ende der Versicherungspflicht im laufenden Beschäftigungsverhältnis und Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft (Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze).
Eine Kündigung ist aber weiterhin erforderlich, wenn das System der gesetzlichen Krankenkassen verlassen werden möchte (Wechsel in die PKV, Wohnsitzverlagerung ins Ausland).
Für den Fall der erstmaligen Erhebung bzw. Erhöhung eines Zusatzbeitrags steht den Mitgliedern ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht zu. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann in diesen Fällen bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Die Kündigung wird mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam.
Die rechtswirksame Ausübung des Krankenkassenwahlrechts ist bereits mit Vollendung des 15. Lebensjahres möglich, ohne dass es hierzu einer Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen bedarf.
Die Nutzung der Inhalte des Online-Lexikons erfolgt auf eigene Verantwortung. Das Online-Lexikon wird der IKK Südwest von einem Dritten zur Verfügung gestellt, weshalb keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernommen werden kann. Das Sozialversicherungslexikon online kann eine persönliche Beratung durch die Mitarbeiter/innen der IKK Südwest nicht ersetzen.
