Rentenzuschlag ab 1. Juli 2024

Mit dem Erwerbsminderungs(EM)-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz hat der Gesetzgeber am 30. Mai 2024 finanzielle Verbesserungen für Rentner beschlossen.

Wer erhält den Rentenzuschlag und wie erfolgt die Information?

Rentner, deren Erwerbsminderungsrente in der Zeit von 2001 bis 2018 begonnen hat, erhalten ab Juli 2024 gegebenenfalls einen Rentenzuschlag. Dies gilt auch für Alters- und Hinterbliebenenrenten im Anschluss an eine Erwerbsminderungsrente.

Wenn Sie zu den oben genannten Personen gehören, informiert Sie der Renten Service der Deutschen Post AG über die Höhe Ihres Zuschlags.

Wie erfolgt die Auszahlung?

Die Auszahlung erfolgt automatisch (ohne Antrag) und zunächst getrennt von der laufenden Rente. Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag zusammen mit der Rente ausgezahlt.

Ist der Rentenzuschlag beitragspflichtig?

Der Rentenzuschlag ist ab dem 1. Juli 2024 beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Was muss ich beachten?

  • Wenn Sie pflichtversichert sind, erfolgt die Beitragsabführung durch die Deutsche Rentenversicherung. Sie müssen nichts weiter veranlassen.
    Überschreiten Ihre Einnahmen jedoch die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 5.175 Euro im Jahr 2024, rufen Sie bitte unsere IKK Service-Hotline 0681 3876-1000 an. Wir überprüfen dann gerne Ihren Beitrag.
  • Wenn Sie Ihre Beiträge selbst zahlen (zum Beispiel als freiwillig versicherter Rentner), senden Sie uns bitte eine Kopie der Mitteilung des Renten Service der Deutschen Post AG. Wir berechnen dann Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
  • Wenn Sie familienversicherter Rentner sind, kann der Zuschlag Auswirkungen auf Ihr Versicherungsverhältnis haben. Bitte senden Sie uns zeitnah eine Kopie der Mitteilung des Renten Service der Deutschen Post AG.

Wie kann ich die Nachweise einreichen?

Wir bieten Ihnen verschiedene Möglichkeiten an, die Kopien der Mitteilung des Renten Services bei uns einzureichen.

Hinweis

Ab Dezember 2025 soll die Auszahlung des Rentenzuschlages in einer Summe mit Ihrer Rente erfolgen. Ab diesen Zeitpunkt werden die Daten maschinell an die Krankenkassen übermittelt.

Wir informieren Sie dann zeitnah, falls sich die gesamte vom Rententräger gezahlte Rente rückwirkend auf Ihre zu zahlenden Beiträge beziehungsweise die Voraussetzungen für die Familienversicherung auswirken sollte.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.

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