Beiträge aus rentenähnlichen Einkünften und nebenberuflichem Arbeitseinkommen bei Pflichtversicherten
Sind Sie Arbeitnehmer, beziehen Sie Rente oder Arbeitslosengeld und haben darüber hinaus weitere Einnahmen? Auch dafür sind grundsätzlich Beiträge zu zahlen. Die Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung sowie des individuellen Zusatzbeitrages sind je nach Einkunftsart jedoch unterschiedlich.
Hier fassen wir zusammen, welche Beitragssätze bei der Berechnung der Beiträge heranzuziehen sind.
Einkunftsart | Beitragssatz der Krankenversicherung | Individueller Zusatzbeitrag der IKK Südwest | Beitragssatz der Pflegeversicherung |
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Laufende Versorgungsbezüge | 14,6 % | 1,65 % | 3,05 %*, gegebenenfalls mit Zuschlag bei fehlender Elterneigenschaft 0,35 % |
Kapitalleistungen oder Kapitalabfindungen aus Versorgungsbezügen | 14,6 % | 1,65 % | 3,05 %*, gegebenenfalls mit Zuschlag bei fehlender Elterneigenschaft 0,35 % |
Ausländische Renten | 7,3 % | 0,825 % | 3,05 %*, gegebenenfalls mit Zuschlag bei fehlender Elterneigenschaft 0,35 % |
Alterssicherung der Landwirte | 7,3 % | 0,825 % | 3,05 %*, gegebenenfalls mit Zuschlag bei fehlender Elterneigenschaft 0,35 % |
Arbeitseinkommen aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit | 14,6 % | 1,65 % | 3,05 %*, gegebenenfalls mit Zuschlag bei fehlender Elterneigenschaft 0,35 % |
Die Einkünfte werden maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2023 monatlich = 4.987,50 Euro) berücksichtigt. Es gelten seit 2020 durch das Betriebsrentenfreibetragsgesetz Freigrenzen und Freibeträge für verschiedene Einnahmen. Informationen dazu finden Sie auf unserer Fachseite Betriebsrentenfreibetragsgesetz.
Grundsätzlich werden bei Kapitalleistungen/Kapitalabfindungen für höchstens 120 Monate monatlich 1/120 der Zahlung als Ausgangswert zur Beitragsberechnung berücksichtigt. Beiträge aus Kapitalleistungen/Kapitalabfindungen sind von Ihnen selbst an die IKK Südwest zu zahlen.
Beiträge für laufende Versorgungsbezüge werden von der Zahlstelle abgeführt. Werden die Beiträge von der Zahlstelle einbehalten und abgeführt, wirkt sich jede Veränderung des Zusatzbeitragssatzes erst mit einer zweimonatigen Verzögerung aus. Wird der Beitrag zum Beispiel zum 1. Januar angepasst, ist die Änderung von den Zahlstellen ab 1. März zu berücksichtigen.
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