Beiträge aus rentenähnlichen Einkünften und nebenberuflichem Arbeitseinkommen bei Pflichtversicherten

Sind Sie Arbeitnehmer, beziehen Sie Rente oder Arbeitslosengeld und haben darüber hinaus weitere Einnahmen? Auch dafür sind grundsätzlich Beiträge zu zahlen. Die Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung sowie des individuellen Zusatzbeitrages sind je nach Einkunftsart jedoch unterschiedlich.

Hier fassen wir zusammen, welche Beitragssätze bei der Berechnung der Beiträge heranzuziehen sind.

EinkunftsartBeitragssatz der KrankenversicherungIndividueller Zusatzbeitrag der IKK SüdwestBeitragssatz der Pflegeversicherung
Laufende Versorgungsbezüge14,6 %1,65 %3,4 %*,
gegebenenfalls mit Zuschlag bei fehlender Elterneigenschaft 0,6 % oder einem Abschlag ab dem zweiten bis zum fünften Kind um 0,25 % je Kind unter 25 Jahren
Kapitalleistungen oder Kapitalabfindungen aus Versorgungsbezügen14,6 %1,65 %3,4 %*,
gegebenenfalls mit Zuschlag bei fehlender Elterneigenschaft 0,6 % oder einem Abschlag ab dem zweiten bis zum fünften Kind um 0,25 % je Kind unter 25 Jahren
Ausländische Renten7,3 %0,825 %3,4 %*,
gegebenenfalls mit Zuschlag bei fehlender Elterneigenschaft 0,6 % oder einem Abschlag ab dem zweiten bis zum fünften Kind um 0,25 % je Kind unter 25 Jahren
Alterssicherung der Landwirte7,3 %0,825 %3,4 %*,
gegebenenfalls mit Zuschlag bei fehlender Elterneigenschaft 0,6 % oder einem Abschlag ab dem zweiten bis zum fünften Kind um 0,25 % je Kind unter 25 Jahren
Arbeitseinkommen aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit14,6 %1,65 %3,4 %*,
gegebenenfalls mit Zuschlag bei fehlender Elterneigenschaft 0,6 % oder einem Abschlag ab dem zweiten bis zum fünften Kind um 0,25 % je Kind unter 25 Jahren
*bei Ansprüchen auf Beihilfe reduziert sich der Beitragssatz ohne Abschlag bzw. Zuschlag auf 1,7 %

Die Einkünfte werden maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2024 monatlich = 5.175 Euro) berücksichtigt. Es gelten seit 2020 durch das Betriebsrentenfreibetragsgesetz Freigrenzen und Freibeträge für verschiedene Einnahmen. Informationen dazu finden Sie auf unserer Fachseite Betriebsrentenfreibetragsgesetz.

Grundsätzlich werden bei Kapitalleistungen/Kapitalabfindungen für höchstens 120 Monate monatlich 1/120 der Zahlung als Ausgangswert zur Beitragsberechnung berücksichtigt. Beiträge aus Kapitalleistungen/Kapitalabfindungen sind von Ihnen selbst an die IKK Südwest zu zahlen.

Beiträge für laufende Versorgungsbezüge werden von der Zahlstelle abgeführt. Werden die Beiträge von der Zahlstelle einbehalten und abgeführt, wirkt sich jede Veränderung des Zusatzbeitragssatzes erst mit einer zweimonatigen Verzögerung aus. Wird der Beitrag zum Beispiel zum 1. Januar angepasst, ist die Änderung von den Zahlstellen ab 1. März zu berücksichtigen.

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