Soziale Sicherung der Pflegeperson: Absicherung der Pflegeperson

Ein Seniorenpaar liest sich einen Vertrag durch

Die soziale Sicherung der Pflegeperson stellt sicher, dass Mensch, die Familienmitglieder oder nahestehende Personen pflegen, einen Anspruch auf Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung haben. Hierbei geht es um die finanzielle Absicherung der pflegenden Person, damit sie nicht benachteiligt werden kann, wenn sie ihre Berufstätigkeit aufgrund der Pflegeverantwortung reduzieren oder gar ganz aufgeben muss.

Voraussetzungen der Leistungen zur sozialen Sicherung

Damit Beiträge zur sozialen Sicherung in den Bereichen der Renten und Arbeitslosenversicherung übernommen werden können, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die pflegebedürftige Person erhält Leistungen des Pflegegrades 2 bis 5
  • Die Pflege erfolgt in der häuslichen Umgebung der pflegebedürftigen Person
  • Der Pflegeumfang beträgt mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche
  • Die Pflege der Person erfolgt nicht erwerbsmäßig
  • Die Pflegeperson ist nicht bereits in Vollzeit berufstätig
  • Die Pflege ist nicht nur vorübergehend (nicht länger als zwei Monate beziehungsweise 60 Tage im Jahr) geplant.

Rentenversicherung

Damit Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden können, müssen die beitragspflichtigen Einnahmen für rentenversicherungspflichtige, nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen festgestellt werden.

Die Einnahmen werden nach einem Prozentsatz der monatlichen Bezugsgröße festgelegt, der sich an dem Pflegegrad und der in Anspruch genommenen Leistung orientiert.

Die folgende Tabelle stellt die jeweiligen beitragspflichtigen Einnahmen im Überblick dar:

PflegegradIn Anspruch genommene LeistungProzentsatz der mtl. BezugsgrößeWert 2026 [Wert 2025]
2nur Pflegegeld27 %1.067,85 [1.011,15] EUR
Kombinationsleistung22,95 %907,67 [859,48] EUR
nur Pflegesachleistung18,9 %747,50 [707,81] EUR
3nur Pflegegeld43 %1.700,65 [1.610,35] EUR
Kombinationsleistung36,55 %1.445,55 [1.368,80] EUR
nur Pflegesachleistung30,1 %1.190,46 [1.127,25] EUR
4nur Pflegegeld70 % 2.768,50 [2.621,50] EUR
Kombinationsleistung59,5 %2.353,23 [2.228,28] EUR
nur Pflegesachleistung49 %1.937,95 [1.835,05] EUR
5nur Pflegegeld100 %3.955,00 [3.745,00] EUR
Kombinationsleistung85 %3.361,75 [3.183,25] EUR
nur Pflegesachleistung70 %2.768,50 [2.621,50] EUR

Arbeitslosenversicherung

Sollte eine Pflegeperson nach Beendigung ihrer Pflegetätigkeit wieder in den Arbeitsmarkt zurückkehren wollen, kann sie die Vorteile der Arbeitslosenversicherung nutzen. Pflegepersonen haben Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn sie die Pflegetätigkeit aufgegeben haben oder diese aufgrund des Todes der pflegebedürftigen Person endet.

Zusätzlich zu den Voraussetzungen zu Leistungen zur sozialen Sicherung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Pflegeperson darf nicht anderweitig arbeitslosenversicherungspflichtig sein, zum Beispiel aufgrund einer Beschäftigung
  • Die Pflegeperson muss unmittelbar (nicht mehr als einen Monat) vor Beginn der Pflegetätigkeit bereits pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung gewesen sein, oder einen Anspruch auf laufende Entgeltersatzleistungen des SGB III haben.

Unfallversicherung

Pflegepersonen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn die Pflege eines pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in seiner häuslichen Umgebung erfolgt. Das bedeutet, dass sie bei Unfällen, die im direkten Zusammenhang mit der Pflege auftreten, Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung haben. Diese Absicherung gilt sowohl im Haushalt der pflegebedürftigen Person, als auch bei außerhäuslichen Tätigkeiten wie zum Beispiel Einkäufen für die pflegebedürftige Person.

Additionspflege

Pflegt eine Person mehrere Pflegebedürftige, werden die Zeitaufwendungen für beide addiert. Werden somit für Pflegeperson 1 acht Stunden und für Pflegeperson 2 vier Stunden wöchentlich benötigt, ergibt dies eine Zeitaufwendung von zwölf Stunden für beide Pflegepersonen.

Somit können Sie mit der Addition der Pflegezeiten von mehreren Pflegefällen mehr als zehn Stunden an Zeitaufwendungen erreichen und dadurch Beitragszahlungen zur Rentenversicherung erhalten.

Hierbei ist unerheblich, bei welchen Pflegekassen die Pflegedürftigen versichert sind.

Erholungsurlaub oder Krankheit der Pflegeperson

Nimmt die Pflegeperson Urlaub oder ist durch Krankheit an der Pflege gehindert, werden die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse für bis zu sechs Wochen weitergezahlt.

Eine Schwester in einem Pflegeheim sitzt mit einem Mann mit Stock auf einem Sofa

IKK-Pflege-Hotline

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