Kurzzeitpflege: vorübergehende Unterbrechung der häuslichen Pflege

Eine Person hält die Hände einer Person fest, die im Rollstuhl sitz

Wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist, noch nicht begonnen wurde oder nicht im erforderlichen Umfang geleistet werden kann – und eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht – haben pflegebedürftige Personen Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung.

Gründe für die Notwendigkeit einer vollstationären Pflege können zum Beispiel sein:

  • Die pflegende Person ist erkrankt.
  • Die pflegende Person befindet sich im Urlaub.
  • Die pflegende Person ist in einem Reha-Aufenthalt.
  • Die Pflegebedürftigkeit trat plötzlich ein (zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt), wodurch ein höherer Pflegeaufwand entstanden ist, der derzeit nicht zu Hause geleistet werden kann.
  • In der häuslichen Umgebung sind noch Umbaumaßnahmen oder andere Vorbereitungen erforderlich.

Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege kann in Anspruch genommen werden, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft wurde.

Wie kann Kurzzeitpflege beantragt werden?

Nutzen Sie unser Antragsformular, um Kurzzeitpflege zu beantragen.

1. Laden Sie den Antrag als PDF herunter (öffnet im neuen Fenster) oder fordern Sie ihn telefonisch unter 0681/3876-2300 an.

Bitte denken Sie daran, den Antrag zu unterschreiben

Jeder Antrag muss vor dem Abschicken von der pflegebedürftigen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung unterschrieben werden.

Wenn Sie bereits einen Pflegegrad haben und Ihre aktuellen Pflegeleistungen anpassen möchten, können Sie sich den Antrag auf Umstellung der Pflegeleistungen (PDF, öffnet im neuen Fenster) herunterladen.

2. Reichen Sie den ausgefüllten Antrag bei Ihrer IKK Südwest ein. Wir prüfen schnell und unbürokratisch, welche Leistungen Ihnen zustehen.

Leistungsumfang der Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege wird seit dem 1. Juli 2025 über das neue Entlastungsbudget finanziert. Dieses umfasst sowohl die Kurzzeit- als auch die Verhinderungspflege.

Es stehen bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Die Kurzzeitpflege kann dabei längstens für bis zu 56 Kalendertage (8 Wochen) in Anspruch genommen werden.

Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld hälftig (50 Prozent) weitergezahlt.

Die Leistungen der Kurzzeitpflege beinhalten:

  • Körperbezogene Pflegemaßnahmen
  • Pflegerische Betreuungsmaßnahmen
  • Medizinische Behandlungspflege
  • Zusätzliche Betreuung und Aktivierung

Bei einer stationären Unterbringung entstehen zusätzlich Kosten, die nicht von der Pflegekasse übernommen werden. Dazu gehören:

  • Unterkunft und Verpflegung
  • Investitionskosten der Einrichtung

Zusätzlich können zur Kurzzeitpflege die Entlastungsleistungen in Höhe von 131,00 Euro pro Monat in Anspruch genommen werden.

Wichtig

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden seit dem 1. Juli 2025 über ein gemeinsames Entlastungsbudget finanziert.

Es stehen insgesamt bis zu 3.539 Euro und 56 Kalendertage (8 Wochen) zur Verfügung, flexibel nutzbar für beide Leistungen. Eine gesonderte Übertragung von Mitteln ist nicht mehr erforderlich.

IKK-Pflege-Hotline

Hier erhalten Sie Auskunft zu Leistungen der Pflegeversicherung, Antragstellung, Pflegezeit und Unterstützung bei der Suche nach einem Pflegeheimplatz.

Montag bis Donnerstag von 08.00 bis 18.00 Uhr.
Freitag von 08.00 bis 17.00 Uhr.

Ersatzpflege: Entlastung für pflegende Angehörige (gültig ab 1. Juli 2025)

Wer Angehörige pflegt, braucht selbst auch mal eine Pause. Die Ersatzpflege – auch Verhinderungspflege genannt – schafft genau dafür Raum. Wie Sie sie nutzen, zeigt unser Video.

Diese Fragen beantworten wir im Video:

  • Was ist Ersatzpflege – und wann kommt sie infrage?
  • Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
  • Was bedeutet die Vorpflegezeit?
  • Wie und wo wird die Ersatzpflege beantragt?
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