Öffentliche Zustellung
Wenn ein Bescheid nicht an die letzte bekannte Meldeanschrift zugstellt werden kann, kann die Öffentliche Zustellung angeordnet werden. Rechtsgrundlage dafür sind §§ 37, 65 SGB X in Verbindung mit § 1 SVwZG, § 10 VwZG.
Die IKK Südwest hat zum 01.10.2025 ihre Internetseite als Stelle für Öffentliche Zustellungen im Sinne des § 10 VwZG bestimmt. Ein Bescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Mit der öffentlichen Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Aktuelle öffentliche Zustellungen:
Derzeit liegen keine öffentlichen Zustellungen vor.