Schwangerschaftsabbruch

Der straffreie Abbruch einer Schwangerschaft auf eigenen Wunsch ohne eine entsprechende medizinische oder kriminologische Indikation ist innerhalb der ersten zwölf Wochen nach Empfängnis möglich. Voraussetzung ist, dass die Schwangere mindestens drei Tage vor dem Schwangerschaftsabbruch von einer anerkannten Einrichtung eine Schwangerschaftskonfliktberatung in Anspruch genommen hat. Die erfolgte Beratung muss mit einer Bescheinigung nachgewiesen werden. Eine Auswahl an Beratungsstellen finden Sie am Ende dieser Seite.

Grundsätzlich müssen die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch auf eigenen Wunsch selbst getragen werden. Dies gilt auch für eventuelle Folgekosten. Wenn die Schwangere über kein Einkommen beziehungsweise nur ein geringes Einkommen verfügt, trägt das Bundesland, in dem sie lebt, die Kosten. Diese Kostenübernahme kann mit folgendem Formular bei der IKK Südwest beantragt werden:

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, wird anschließend die Kostenübernahmebescheinigung ausgestellt.

Bei folgenden Beratungsstellen kann eine Schwangerschaftskonfliktberatung in Anspruch genommen werden:

IKK Service-Hotline

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