Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege im häuslichen Bereich (zum Beispiel Pflegebett, Bettgalgen, Bettgitter)

Was sind Pflegehilfsmittel?

Pflegehilfsmittel dienen zur Erleichterung der Durchführung von pflegerischen Maßnahmen und sollen die Pflegenden oder Pflegebedürftigen unterstützen. Die Pflege soll erleichtert und die Mobilität sowie Selbstständigkeit gefördert werden.

Weitere Informationen zu sonstigen Pflegehilfsmitteln, wie zum Beispiel Pflegehilfsmittel zum Verbrauch oder zum Hausnotruf finden Sie unter Hilfsmittel A-Z.

Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?

Versicherte mit einer bestehenden Eingruppierung in einen Pflegegrad nach SGB XI sowie einem entsprechenden Unterstützungsbedarf.

Welche Produkte sind aufzahlungsfrei enthalten?

  • Behindertengerechte Betten
  • Bettzurüstungen (Einlegerahmen)
  • Matratzen
  • Krankennachttische
  • Bettzubehör (Bettgalgen, Seitengitter)
  • Pflegerollstühle

Wie erhalten Sie die Pflegehilfsmittel?

  • Ärztliche Verordnung
  • Angaben über die notwendigen Hilfsmittel im Protokoll der Pflegeberatungsbesuche durch Berater nach § 7a SGB XI
  • Empfehlung der notwendigen Hilfsmittel im Pflegegutachten
  • Empfehlung durch Pflegefachkräfte im Rahmen:
    • des Pflegeberatungseinsatzes § 37 Abs. 3 SGB XI
    • bei Pflegesachleistung § 36 SGB XI
    • bei § 37 (häusliche Krankenpflege) und § 37c (außerklinische Intensivpflege) SGB V

Woher bekommen Sie Pflegehilfsmittel?

  • Die Versorgung erfolgt durch einen Vertragspartner der IKK Südwest.
  • Zur Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Lieferanten (zum Beispiel Regionale Anbieter, Sanitätshaus oder Apotheke) wenden Sie sich bitte an unsere Kundenberater oder nutzen unsere Vertragspartnersuche

Welche Pflegehilfsmittel stehen Ihnen zu?

  • Die Art der Versorgung richtet sich nach den Angaben auf der ärztlichen/pflegerischen Verordnung und den medizinischen Erfordernissen.
  • Die Versorgung sollte ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein.

Welche Kosten sind für Pflegehilfsmittel durch Sie zu zahlen?

  • Die gesetzliche Zuzahlung ist zu leisten.
  • Aufzahlungen werden nur bei ausdrücklicher Produktwahl des Kunden für Produkte, die über den im Hilfsmittelverzeichnis genannten Standard hinausgehen, erforderlich.

Weitere Informationen zu unseren Verträgen: