Behandlungsfehlermanagement

Ein Stethoskop und ein Richterhammer liegen auf einer blauen Oberfläche

Die Gesundheitsversorgung in Deutschland befindet sich im internationalen Vergleich auf hohem Niveau, trotzdem können Fehler passieren. Sie vermuten einen Behandlungsfehler? Wir haben Ihnen nachfolgend Antworten auf häufige Fragen im Zusammenhang mit möglichen Behandlungsfehlern zusammengestellt.

Gerne unterstützen wir Sie auch persönlich mit unserer langjährigen Erfahrung und den uns gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten, wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten.

Nutzen Sie hierzu gerne unser Kontaktformular, wir werden uns dann persönlich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Hinweis

Ein nicht erzielter Behandlungserfolg stellt keinen Behandlungsfehler dar.

Von einem Behandlungsfehler spricht man, wenn die medizinische Behandlung nicht nach den, zum Zeitpunkt der Behandlung, geltenden Richtlinien der Medizin erfolgt ist und zu gesundheitlichen Schäden geführt hat. Der Schaden muss in direktem Zusammenhang mit der fehlerhaften Behandlung stehen und von Ihnen bewiesen werden – dabei unterstützen wir Sie selbstverständlich!

Wenn Sie mit einer Behandlung unzufrieden sind oder sich über das Verhalten eines Arztes, Zahnarztes oder Krankenhauses ärgern, aber glücklicherweise keine Schäden erlitten haben, können Sie sich über den Vorfall beschweren.

Zudem gibt es zahlreiche Komplikationen, die sich leider nicht immer vermeiden lassen. Auch bei der Abgrenzung zu dem sogenannten „schicksalhaften Verlauf“ und dem „aufgeklärten Risiko“ können wir sie beraten und den Sachverhalt mit Ihnen aufklären.

Sprechen Sie mit Ihrem Arzt, oft können in einem persönlichen Gespräch Missverständnisse oder Unklarheiten ausgeräumt werden. Führt ein Gespräch nicht zum gewünschten Ziel, können Sie eine Beschwerde einreichen. Bitte beachten Sie, dass Ihre Beschwerde nicht dazu führt, Ihre Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Hierbei geht es ausnahmslos um die Wahrung der Berufspflichten der Ärzte. Schadensersatzansprüche können Sie nur dann erheben, wenn es sich um einen bestätigten Behandlungsfehler handelt.

  • Bezüglich ambulanter Behandlungen können Sie sich zum Beispiel an die Ärztekammer des jeweiligen Bundeslandes wenden. Die Ärztekammern der Bundesländer sind die Aufsichtsbehörden der Ärzte. Sie nehmen Ihre Beschwerde entgegen und überprüfen, ob Ihr Arzt seine Berufspflichten verletzt hat oder es einen berechtigten Anlass gibt, berufsrechtliche Maßnahmen einzuleiten.

    Die Zuständigkeit der Ärztekammer richtet sich danach, in welchem Bundesland sich Ihr Arzt befindet:
  • Sofern Sie mit Ihrer zahnärztlichen Behandlung nicht zufrieden sind, können Sie sich an die Landeszahnärztekammern und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen in Ihrer Nähe wenden.

    Übersicht der Patientenberatungsstellen
  • Wenn Sie unzufrieden mit einer stationären Behandlung sind, wenden Sie sich bitte direkt an das betroffene Krankenhaus. Dort gibt es in der Regel ein Beschwerdemanagement oder einen Patientenfürsprecher, der Sie in Ihrem Anliegen unterstützt. Patientenfürsprecher sind ehrenamtlich und vor allem krankenhausunabhängig.

    Leitfaden „Patientenfürsprecher“ des Bundesministeriums für Gesundheit

Weiteres Vorgehen unklar? Nutzen Sie hierzu gerne unser Kontaktformular, wir werden uns dann persönlich mit Ihnen in Verbindung setzten.

Ihre Gesundheit und auch eine fachkundige Aufklärung über Ihre Behandlungen liegen uns am Herzen. Es ist uns daher besonders wichtig, als Ansprechpartner für Sie da zu sein.

Unser Team Behandlungsfehlermanagement verfügt über langjährige Erfahrungen und medizinisches Fachwissen. Gerne besprechen wir im Rahmen eines ausführlichen Erstberatungsgesprächs Ihren individuellen Krankheitsverlauf mit Ihnen. Wenn sich Hinweise auf eine fehlerhafte Behandlung bestätigen, fordern wir für Sie die notwendigen Behandlungsunterlagen an und können ein Fachgutachten über den Medizinischen Dienst (MD) beauftragen. Dieses Gutachten dient als medizinische Grundlage und Einschätzung über die stattgefundene Behandlung. Sollte sich hierin der Verdacht eines Behandlungsfehlers bestätigen, können Sie dies als Grundlage für Ihre Schadenersatzansprüche nutzen.

Um Ihr Anliegen vorab umfassend prüfen zu können, senden Sie bitte die folgenden Unterlagen an behandlungsfehler@ikk-sw.de:

  • den ausgefüllten Erhebungsbogen (PDF)
  • alle Aufzeichnungen, die Sie für das Arztgespräch erstellt haben sowie eine Zusammenfassung des Gespräches mit dem Arzt (Gedächtnisprotokoll)
  • medizinische Behandlungsunterlagen und Bildaufnahmen
  • eine Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht (PDF)

Möchten Sie vorab ein unverbindliches Erstgespräch mit uns führen, können Sie unser Kontaktformular nutzen oder uns eine E-Mail mit Ihren Kontaktdaten an behandlungsfehler@ikk-sw.de mit senden. Wir setzen uns gerne persönlich mit Ihnen in Verbindung.

Die Bearbeitungszeit hängt von der Kooperationsbereitschaft aller Beteiligten sowie vom Umfang und der Schwere der zu klärenden Fragen ab. Entscheidend ist, ob der Sachverhalt bereits nach erster medizinischer Durchsicht schlüssig beurteilt werden kann oder ob ein ausführliches Gutachten notwendig wird. Die Anforderung der Unterlagen und Vorlage beim Medizinischen Dienst nimmt in der Regel mehrere Monate Zeit in Anspruch.

Das Gutachten wird Ihnen unverbindlich und kostenfrei vom Medizinischen Dienst zur Verfügung gestellt. So können Sie anschließend die Entscheidung treffen, ob Sie mögliche Schadenersatzansprüche geltend machen möchten. Gerne besprechen wir die Inhalte des Gutachtens direkt mit Ihnen, um die detaillierten Ausführungen besser einschätzen zu können und die weiteren Möglichkeiten abzustimmen.

Bestätigt das Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD) eine fehlerhafte Behandlung, steht Ihnen möglicherweise Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu.

Hierbei handelt es sich um Ihre eigenen zivilrechtlichen Ansprüche, die nur Sie selbst geltend machen können. Deshalb sollten Sie sich zu diesem Zeitpunkt an einen Fachanwalt für Medizinrecht wenden. Einen spezialisierten Anwalt, der Sie bei der Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche im Falle eines Behandlungsfehlers vertritt, können Sie hier erfragen:

Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Littenstraße 11
10179 Berlin
www.anwaltsauskunft.de

Hinweis: Ihre Anwalts- und Prozesskosten dürfen wir leider nicht übernehmen.

Alle Ansprüche aus Behandlungsfehlern, wie Schmerzensgeld und Schadenersatz, verjähren nach drei Jahren (vgl. § 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Grundsätzlich ist dabei entscheidend, wann Sie Kenntnis über den Fehler und dessen Verursacher hatten. Der genaue Zeitpunkt der Kenntnisnahme muss ggf. im Einzelfall juristisch bewertet werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit. Hier steht Ihnen die Broschüre Ratgeber für Patientenrechte zur Verfügung. Die Broschüre vermittelt Ihnen allgemeine Auskünfte über Ihre Rechte. Sie können diese als PDF-Datei herunterladen oder bestellen.

Weitergehende Informationen zur zahnärztlichen Patientenberatung finden Sie in der PDF-Broschüre Patienten im Mittelpunkt.

Auch wenn Sie bereits einen Rechtsanwalt kontaktiert haben oder über die Schlichtungsstelle der Landesärztekammer ein Gutachten beauftragt haben, können Sie sich vertrauensvoll an uns wenden. Wir beraten Sie individuell und prüfen, wie wir Sie unterstützen können. Bitte senden Sie uns eine Nachricht mit dem aktuellen Sachverhalt an behandlungsfehler@ikk-sw.de, damit wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen können.