Vorläufige Beitragsfestsetzung ab 01.01.2018
Seit dem 1. Januar 2018 gilt für freiwillig Versicherte und sonstige Selbstzahler, die über Arbeitseinkommen und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verfügen, ein neues Verfahren zur Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Dies gilt auch für Pflichtversicherte, die neben einer gesetzlichen Rente beziehungsweise einem Versorgungsbezug Einkünfte aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit erzielen.
- Infos zur vorläufigen Beitragsfestsetzung auf einen Blick:
Für Zeiträume ab dem 01.01.2018 werden die Beiträge zunächst vorläufig festgesetzt. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides werden die Beiträge rückwirkend für das jeweilige Kalenderjahr, für das der Einkommensteuerbescheid erlassen wurde, endgültig festgesetzt. Die aktuellen Beiträge ab dem Folgemonat der Ausstellung werden unter Berücksichtigung dieses Steuerbescheides vorläufig festgesetzt.
Einkommensschwankungen werden hierdurch vollständig dem maßgeblichen Kalenderjahr zugeordnet und die Beiträge der tatsächlichen Einkommenssituation angepasst. Zu viel gezahlte Beiträge werden in diesem Zuge erstattet. Waren die Zahlungen bisher zu niedrig, wird die Beitragsdifferenz nachgefordert.
Ihre laufenden monatlichen Beiträge sind also seit Januar 2018 als eine Art Abschlagszahlung zu verstehen, wie wir diese zum Beispiel aus der Stromrechnung kennen.
- Für wen gilt das neue Verfahren?
Das Verfahren gilt grundsätzlich für alle freiwilligen Mitglieder/Selbstzahler, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und/oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielen.
Dazu gehören auch die folgenden Personenkreise
- Pflichtversicherte nach § 5 Abs. Nr. 13 SGB V, welche freiwillig Versicherten in der Beitragsberechnung gleichgestellt sind
- Beitragspflichtige Rentenantragsteller
- Gesellschafter/Geschäftsführer
- Versicherte in der sogenannten Ehegatteneinstufung, wenn der Ehepartner privat versichert ist
- Sonstige freiwillig Versicherte (z. B. Erwerblose mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung)
- Pflichtversicherte, die eine Rente und/oder einen Versorgungsbezug erhalten und zusätzlich eine nebenberuflich selbstständige Tätigkeit ausüben
- Für wen gilt das neue Verfahren nicht?
Folgende Personenkreise sind von der einstweiligen Beitragsfestsetzung nicht betroffen:
- Freiwillig Versicherte ohne Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und/oder Vermietung und Verpachtung
- Sozialhilfeempfänger
- Personen, die nicht einkommensteuerpflichtig sind (Nichtveranlagungsbescheinigung)
- Personen mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und/oder Vermietung und Verpachtung, deren Einkünfte insgesamt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen und daneben keine gesetzliche Rente oder Versorgungsbezüge beziehen
Bei Einkünften oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gilt:
Sollte sich mit Erhalt des Einkommensteuerbescheides herausstellen, dass die Einnahmen für das Veranlagungsjahr wider Erwarten doch unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze gelegen haben, ist eine rückwirkende Beitragsanpassung für das entsprechende Kalenderjahr bis zu 3 Jahren (frühestens für das Jahr 2018) möglich.
- Wie lange können die Beiträge rückwirkend korrigiert werden?
Der Einkommensteuerbescheid muss spätestens innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Veranlagungsjahres eingereicht werden. Der Bescheid für das Kalenderjahr 2018 muss der Krankenkasse zum Beispiel bis 31. Dezember 2021 vorliegen.
Sollte der Einkommensteuerbescheid nicht innerhalb der oben genannten Frist eingereicht werden, erfolgt für das Veranlagungsjahr eine endgültige Beitragsfestsetzung in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (2018 = 4.425,00 Euro, 2019 = 4.537,50 Euro, 2020 = 4.687,50 Euro, 2021/ 2022=4.837,50 Euro).
Des Weiteren ist nach Ablauf des 3-Jahres-Zeitraumes keine rückwirkende Beitragsherabsetzung für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mehr möglich. Die Beitragseinstufung in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze kann in diesem Fall leider nicht mehr korrigiert werden.
Ausnahme: Es liegt eine Bescheinigung des Finanzamtes über eine Fristverlängerung zur Abgabe des jeweiligen Einkommensteuerbescheides vor.
Praxisbeispiel für hauptberuflich Selbstständige
Vorläufige Einstufung ab 01.01.2018 nach dem ESTB 2016 3.000 Euro monatlich ESTB für 2018 ausgestellt am 25.07.2019 2.800 Euro monatlich Rückwirkende Korrektur für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2018 2.800 Euro monatlich Beitragserstattung wird berechnet aus einer Bemessungsgrundlage von (12 x 200,00 Euro) 2.400 Euro Anpassung Abschlagszahlung ab 01.08.2019 2.800 Euro monatlich ESTB für 2019 ausgestellt am 12.08.2020 3.200 Euro monatlich Rückwirkende Korrektur für Zeitraum 01.01. – 31.12.2019 3.200 Euro monatlich Beitragsnachforderung* wird berechnet aus einer Bemessungsgrundlage von 3.400 Euro monatlich Anpassung Abschlagszahlung ab 01.09.2020 3.200 Euro monatlich * Differenz 01.01. – 31.07.2019 -> (3.200 Euro laut ESTB 2019 – 3.000 Euro berechnete Abschlagszahlung ) x 7 Monate = 1.400 Euro
Differenz 01.08. – 31.12.2019 -> (3.200 Euro laut ESTB 2019 – 2.800 Euro berechnete Abschlagszahlung) x 5 Monate = 2.000 Euro
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