Vorläufige Beitragsfestsetzung seit dem 1. Januar 2018

Seit dem 1. Januar 2018 gilt für freiwillig Versicherte und sonstige Selbstzahler, die über Arbeitseinkommen und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verfügen, ein neues Verfahren zur Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Dies gilt auch für Pflichtversicherte, die neben einer gesetzlichen Rente beziehungsweise einem Versorgungsbezug Einkünfte aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit erzielen.

Hier haben wir Ihnen eine Übersicht der häufigsten Fragen und Antworten zur vorläufigen Beitragsfestsetzung zusammengestellt.

Für Zeiträume seit dem 1. Januar 2018 werden die Beiträge zunächst vorläufig festgesetzt. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides werden die Beiträge rückwirkend für das jeweilige Kalenderjahr, für das der Einkommensteuerbescheid erlassen wurde, endgültig festgesetzt. Die aktuellen Beiträge ab dem Folgemonat der Ausstellung werden unter Berücksichtigung dieses Steuerbescheides vorläufig festgesetzt.

Einkommensschwankungen werden hierdurch vollständig dem maßgeblichen Kalenderjahr zugeordnet und die Beiträge der tatsächlichen Einkommenssituation angepasst. Zu viel gezahlte Beiträge werden in diesem Zuge erstattet. Waren die Zahlungen bisher zu niedrig, wird die Beitragsdifferenz nachgefordert.

Ihre laufenden monatlichen Beiträge sind also seit Januar 2018 als eine Art Abschlagszahlung zu verstehen, wie wir diese zum Beispiel aus der Stromrechnung kennen.

Das Verfahren gilt grundsätzlich für alle freiwilligen Mitglieder/Selbstzahler, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und/oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielen.

Dazu gehören auch die folgenden Personenkreise:

  • Pflichtversicherte nach § 5 Absatz Nr. 13 Sozialgesetzbuch V, welche freiwillig Versicherten in der Beitragsberechnung gleichgestellt sind
  • Beitragspflichtige Rentenantragsteller
  • Gesellschafter/Geschäftsführer
  • Versicherte in der sogenannten Ehegatteneinstufung, wenn der Ehepartner privat versichert ist
  • Sonstige freiwillig Versicherte (zum Beispiel Erwerblose mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung)
  • Pflichtversicherte, die eine Rente und/oder einen Versorgungsbezug erhalten und zusätzlich eine nebenberuflich selbstständige Tätigkeit ausüben

Folgende Personenkreise sind von der einstweiligen Beitragsfestsetzung nicht betroffen:

  • Freiwillig Versicherte ohne Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und/oder Vermietung und Verpachtung
  • Sozialhilfeempfänger
  • Personen, die nicht einkommensteuerpflichtig sind (Nichtveranlagungsbescheinigung)
  • Personen mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und/oder Vermietung und Verpachtung, deren Einkünfte insgesamt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen und daneben keine gesetzliche Rente oder Versorgungsbezüge beziehen

Bei Einkünften oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gilt:

Sollte sich mit Erhalt des Einkommensteuerbescheides herausstellen, dass die Einnahmen für das Veranlagungsjahr wider Erwarten doch unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze gelegen haben, ist eine rückwirkende Beitragsanpassung für das entsprechende Kalenderjahr bis zu drei Jahren möglich.

Der Einkommensteuerbescheid muss spätestens innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungsjahres eingereicht werden. Der Bescheid für das Kalenderjahr 2020 musste der Krankenkasse zum Beispiel bis 31. Dezember 2023 vorliegen.

Sollte der Einkommensteuerbescheid nicht innerhalb der oben genannten Frist eingereicht werden, erfolgt für das Veranlagungsjahr eine endgültige Beitragsfestsetzung in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze:

20204.687,50 Euro
2021/20224.837,50 Euro
20234.987,50 Euro
20245.175,00 Euro

Bis zum 15. Dezember 2023 war nach der endgültigen Beitragsfestsetzung nach Ablauf des 3-Jahres-Zeitraumes keine rückwirkende Beitragsreduzierung aufgrund eines verspätet vorgelegten Einkommensteuerbescheides mehr möglich.

Aufgrund einer gesetzlichen Änderung wurde eine Regelung zur Entlastung der Versicherten geschaffen. Mit dem Inkrafttreten des Pflegestudiumstärkungsgesetzes – PflStudStG besteht bis zum 16. Dezember 2024 die Möglichkeit, eine Neufestsetzung der zuvor festgestellten Höchstbeiträge für die Jahre 2018 sowie 2019 zu beantragen. Reichen Sie uns dazu einen formlosen Antrag sowie die Kopie des entsprechenden Einkommensteuerbescheides ein.

Aktuell gilt: Wird der Einkommensteuerbescheid nicht fristgemäß innerhalb der 3-Jahres-Frist eingereicht, erfolgt für das Veranlagungsjahr weiterhin eine endgültige Beitragsfestsetzung in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Eine Neufestsetzung dieser Beiträge kann jedoch innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides beantragt werden. Weitere Voraussetzung ist die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das entsprechende Veranlagungsjahr.

Ausnahme: Hat die Finanzbehörde innerhalb von drei Jahren noch keinen Steuerbescheid für das entsprechende Kalenderjahr erlassen, überlassen Sie uns bitte einen Nachweis des Finanzamts oder Ihres Steuerberaters.

Unser Tipp: Schicken Sie uns Ihren neuen Einkommensteuerbescheid, sobald er Ihnen vorliegt. Wir können die hier festgestellten Einkünfte dann sofort bei der Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigen.

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