Bürgerentlastungsgesetz – Welche Beiträge an das Finanzamt übermittelt werden

Seit dem 1. Januar 2010 sind die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie Bonuszahlungen/Prämienerstattungen für gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten an die Finanzbehörden zu übermitteln.

Bei Versicherten, die ihre Beiträge selbst an die IKK Südwest abführen, erfolgt die Datenübermittlung durch unsere Kasse.

Für Versicherte, bei welchen die Beiträge durch den Arbeitgeber oder den Rentenversicherungsträger abgeführt werden, übermittelt diese Stelle die Beitragsdaten an die Finanzbehörde.

Aufgrund aktueller Rechtsprechung gilt ab dem Steuerjahr 2021 für Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten eine kalenderjährliche Freigrenze von 150 Euro. Erst bei Überschreitung dieses Betrages kommt es zu einer anteiligen Berücksichtigung.

Hier haben wir Ihnen eine Übersicht der häufigsten Fragen und Antworten zum Bürgerentlastungsgesetz zusammengestellt.

Mit dem Gesetz zur verbesserten steuerrechtlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz) werden Sie durch die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entlastet. Durch unsere maschinelle Übermittlung haben Sie die Gewissheit, dass die Angaben dem Finanzamt vorliegen. Und durch die Übersicht der Beiträge und Prämien, die Sie von uns erhalten, ist Transparenz gewährleistet.

Mit dem Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU wird unter anderem geregelt, dass eine Einwilligung in die Datenübermittlung nicht mehr erforderlich ist. Die Änderung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden.

Aufgrund der neuen Gesetzeslage kann der Datenübermittlung nicht mehr widersprochen werden. In der Vergangenheit ausgesprochene Widersprüche verlieren ihre Wirkung.

Für vorherige Veranlagungszeiträume (2018 oder früher) ist weiterhin eine Einwilligung notwendig, damit wir Ihre Daten für Sie übermitteln können. Hier sind ausgesprochene Widersprüche auch weiterhin aktiv.

Für Selbstzahler erfolgt die Meldung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes maschinell. Ebenso für Versicherte, die Zahlungen aus bestimmten Wahltarifen und Bonusprogrammen erhalten. Sollte ein familienversicherter Angehöriger im Rahmen des Bonusprogramms eine Auszahlung erhalten haben, wird die Erstattung dem Hauptversicherten zugeordnet.

Versicherte, von denen uns keine steuerliche Identifikationsnummer vorliegt, informieren wir in einem Schreiben, dass keine Datenübermittlung erfolgen konnte.

Die Übermittlung der gezahlten Bonuszahlungen/Prämienerstattungen und der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erfolgt bis zum 28. Februar des jeweiligen Jahres durch die IKK Südwest.

Wenn Sie als Versicherter Informationen über die Übermittlung der Daten benötigen, können Sie Ihren persönlichen Kundenberater anrufen. Oder besuchen Sie uns vor Ort in einer unserer Kundencenter beziehungsweise nutzen Sie unsere Service-Hotline. Gerne können Sie auch unsere weiteren Kontaktmöglichkeiten wie E-Mail, Chat oder Video Call nutzen.

Bei Fragen zu den Auswirkungen der übermittelten Daten auf Ihre persönliche Situation kann Ihnen Ihr Steuerberater oder das Finanzamt weiterhelfen.

IKK Service-Hotline

Sieben Tage in der Woche rund um die Uhr für Sie erreichbar.

Unsere Mitarbeiter beraten Sie kompetent, schnell und unbürokratisch bei allen Fragen zu Ihrer Kranken- oder kostenfreien Familienversicherung sowie zu Leistungen und Mitgliedschaft bei der IKK Südwest.