Betriebsrentenfreibetragsgesetz

Um die Beitragslast aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten) zu vermindern, hat die Bundesregierung zum 1. Januar 2020 für diese einen zusätzlichen Freibetrag eingeführt.
Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Freibetrages ist die Überschreitung der bisherigen und weiterhin gültigen Freigrenze.
Entwicklung des Freibetrages / der Freigrenze:
| Jahr | Monatliche Höhe |
|---|---|
| 2021 und 2022 | 164,50 Euro |
| 2023 | 169,75 Euro |
| 2024 | 176,75 Euro |
| 2025 | 187,25 Euro |
| Im Jahr 2026 | 197,75 Euro |
Die Freigrenze legt fest, dass erst aus Versorgungsbezügen, Kapitalisierungen sowie nebenberuflichem Arbeitseinkommen Beiträge gezahlt werden, wenn die Summe dieser Einnahmen über der Freigrenze liegt. Bleibt die Summe dieser Einkunftsarten darunter, werden keine Beiträge berechnet.

Der Freibetrag gilt lediglich für die Summe der Betriebsrenten und deren Kapitalisierungen (nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch V). Somit sind Krankenversicherungs- und Zusatzbeiträge nur noch aus dem Teil der Betriebsrente zu zahlen, der den Freibetrag übersteigt. Bei Bezug mehrerer Betriebsrenten wird der Freibetrag nur insgesamt bis maximal 197,75 Euro monatlich berücksichtigt. Dieser Freibetrag gilt allerdings nicht für die Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge, hier gilt weiterhin nur die vorstehend beschriebene Freigrenze.
Hierbei ist zu beachten, dass die Anwendung der Freigrenze sowie des Freibetrages für freiwillig Versicherte und Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch V gesetzlich nicht möglich ist.
Zur Verdeutlichung der gesetzlichen Vorgaben nachfolgend zwei Berechnungsbeispiele:
Beispiel 1
Es wird lediglich eine Betriebsrente oberhalb der Freigrenze bezogen
So werden nur noch für den Teil der Betriebsrente Krankenversicherungs- und Zusatzbeiträge berechnet, der den Freibetrag in Höhe von 197,75 Euro übersteigt.
| 250 Euro Betriebsrente – 197,75 Euro | = 52,25 Euro |
| 52,25 Euro x 14,6 % (allgemeiner Beitragssatz Krankenversicherung) | = 7,63 Euro |
| 52,25 Euro x 3,25 % (Zusatzbeitrag Krankenversicherung) | = 1,70 Euro |
| 250 Euro x 3,6 % (Pflegeversicherungsbeitrag ohne Abschlag bzw. Beitragszuschlag für Kinderlose) | = 9,00 Euro |
| Insgesamt | 18,33 Euro |
Beispiel 2
Es werden
- eine Betriebsrente
- und ein sonstiger Versorgungsbezug (keine Betriebsrente)
bezogen. Beide liegen jeweils oberhalb der Freigrenze.
In diesem Beispiel wird nur bei der Betriebsrente der Freibetrag berücksichtigt. Die Beitragsberechnung aus sonstigen Versorgungsbezügen bleibt ohne Anrechnung eines Freibetrages.
| 250 Euro Betriebsrente – 197,75 Euro | = 52,25 Euro |
| 200 Euro sonstiger Versorgungsbezug | |
| 52,25 Euro aus Betriebsrente x 14,6 % (allgemeiner Beitragssatz Krankenversicherung) | = 7,63 Euro |
| 200 Euro aus sonstigem Versorgungsbezug x 14,6 % (allgemeiner Beitragssatz Krankenversicherung) | = 29,20 Euro |
| 252,25 Euro aus Betriebsrente und sonstigem Versorgungsbezug x 3,25 % (Zusatzbeitrag Krankenversicherung) | = 8,20 Euro |
| 250 Euro aus Betriebsrente x 3,6 % (Pflegeversicherungsbeitrag ohne Abschlag bzw. Beitragszuschlag für Kinderlose) | = 9,00 Euro |
| 200 Euro aus sonstigem Versorgungsbezug x 3,6 % (Pflegeversicherungsbeitrag ohne Abschlag bzw. Beitragszuschlag für Kinderlose) | = 7,20 Euro |
| Insgesamt | 61,23 Euro |
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