Betriebsrentenfreibetragsgesetz

Ein Stück Zettel auf einem Schreibtisch, auf dem das Wort Freibetrag steht. Im Hintergrund sind Geldmünzen zu sehen.

Um die Beitragslast aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrenten) zu vermindern, hat die Bundesregierung zum 1. Januar 2020 für diese einen zusätzlichen Freibetrag eingeführt.

Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Freibetrages ist die Überschreitung der bisherigen und weiterhin gültigen Freigrenze.

Entwicklung des Freibetrages / der Freigrenze:

JahrMonatliche Höhe
2021 und 2022164,50 Euro
2023169,75 Euro
2024176,75 Euro
2025187,25 Euro
Im Jahr 2026197,75 Euro

Die Freigrenze legt fest, dass erst aus Versorgungsbezügen, Kapitalisierungen sowie nebenberuflichem Arbeitseinkommen Beiträge gezahlt werden, wenn die Summe dieser Einnahmen über der Freigrenze liegt. Bleibt die Summe dieser Einkunftsarten darunter, werden keine Beiträge berechnet.

Der Freibetrag gilt lediglich für die Summe der Betriebsrenten und deren Kapitalisierungen (nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch V). Somit sind Krankenversicherungs- und Zusatzbeiträge nur noch aus dem Teil der Betriebsrente zu zahlen, der den Freibetrag übersteigt. Bei Bezug mehrerer Betriebsrenten wird der Freibetrag nur insgesamt bis maximal 197,75 Euro monatlich berücksichtigt. Dieser Freibetrag gilt allerdings nicht für die Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge, hier gilt weiterhin nur die vorstehend beschriebene Freigrenze.

Hierbei ist zu beachten, dass die Anwendung der Freigrenze sowie des Freibetrages für freiwillig Versicherte und Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch V gesetzlich nicht möglich ist.

Zur Verdeutlichung der gesetzlichen Vorgaben nachfolgend zwei Berechnungsbeispiele:

Beispiel 1

Es wird lediglich eine Betriebsrente oberhalb der Freigrenze bezogen

So werden nur noch für den Teil der Betriebsrente Krankenversicherungs- und Zusatzbeiträge berechnet, der den Freibetrag in Höhe von 197,75 Euro übersteigt.

250 Euro Betriebsrente – 197,75 Euro= 52,25 Euro
52,25 Euro x 14,6 % (allgemeiner Beitragssatz Krankenversicherung)= 7,63 Euro
52,25 Euro x 3,25 % (Zusatzbeitrag Krankenversicherung)= 1,70 Euro
250 Euro x 3,6 % (Pflegeversicherungsbeitrag ohne Abschlag bzw. Beitragszuschlag für Kinderlose)= 9,00 Euro
Insgesamt18,33 Euro

Beispiel 2

Es werden

  • eine Betriebsrente
  • und ein sonstiger Versorgungsbezug (keine Betriebsrente)

bezogen. Beide liegen jeweils oberhalb der Freigrenze.

In diesem Beispiel wird nur bei der Betriebsrente der Freibetrag berücksichtigt. Die Beitragsberechnung aus sonstigen Versorgungsbezügen bleibt ohne Anrechnung eines Freibetrages.

250 Euro Betriebsrente – 197,75 Euro= 52,25 Euro
200 Euro sonstiger Versorgungsbezug
52,25 Euro aus Betriebsrente x 14,6 % (allgemeiner Beitragssatz Krankenversicherung)= 7,63 Euro
200 Euro aus sonstigem Versorgungsbezug x 14,6 % (allgemeiner Beitragssatz Krankenversicherung)= 29,20 Euro
252,25 Euro aus Betriebsrente und sonstigem Versorgungsbezug x 3,25 % (Zusatzbeitrag Krankenversicherung)= 8,20 Euro
250 Euro aus Betriebsrente x 3,6 % (Pflegeversicherungsbeitrag ohne Abschlag bzw. Beitragszuschlag für Kinderlose)= 9,00 Euro
200 Euro aus sonstigem Versorgungsbezug x 3,6 % (Pflegeversicherungsbeitrag ohne Abschlag bzw. Beitragszuschlag für Kinderlose)= 7,20 Euro
Insgesamt61,23 Euro
Im rechten Bildbereich zwei Köpfe von Call-Center-Mitarbeitern mit Headset

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