Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit für Beschäftigte im Gesundheitswesen

COVID-19 kann eine Berufskrankheit darstellen. Voraussetzungen für die Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit:

  • Berufliche Tätigkeit in einer stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtung der Human- und Zahnmedizin, in wohlfahrtspflegerischen Einrichtungen und Laboratorien

oder

  • durch andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt
    • unmittelbarer Körperkontakt (zum Beispiel Fußpfleger, Tätowierer)
    • gesichtsnahe Tätigkeit (zum Beispiel Kosmetikerin, Optiker) und
  • Intensiver Kontakt mit COVID-19 infizierter Person:
    • intensiver Kontakt mit mindestens einer nachgewiesenen Infektionsquelle
    • Infektionsübertragung nach Art des Kontaktes konkret möglich gewesen und
  • Relevante Krankheitserscheinungen wie zum Beispiel Fieber, Husten liegen vor und
  • Es bestand kein außerberuflicher Kontakt zu infizierten Personen und
  • Positiver Nachweis des Virus durch einen PCR Test

Weitere Voraussetzungen:

Eine Anerkennung als Berufskrankheit setzt weiterhin voraus, dass nach einer Infektion mindestens geringfügige klinische Symptome auftreten. Treten erst später Gesundheitsschäden auf, die als Folge der Infektion anzusehen sind, kann eine Berufskrankheit ab diesem Zeitpunkt anerkannt werden.

Welcher Diagnoseschlüssel weist auf eine COVID-19-Erkrankung hin?

Die ärztlichen Diagnoseschlüssel U07.1, U07.1!, U07.3, U07.4!, U07.5 und B97.2 auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weisen auf eine COVID-19 Erkrankung hin.

Seit dem 1. Januar 2021 sind die ärztlichen Diagnoseschlüssel U08.9, U09.9! und U10.9 für Folgeerkrankungen einer COVID-19 Infektion festgestellt worden.

Wie läuft die Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit ab?

Die IKK Südwest informiert den zuständigen Unfallversicherungsträger über den Verdacht einer Berufskrankheit. Der Unfallversicherungsträger leitet sodann das Feststellungsverfahren ein und informiert Sie über das Prüfungsergebnis.

Auf welche Leistungen Sie Anspruch haben, wenn bei Ihnen COVID-19 als Berufskrankheit anerkannt wurde: Wenn bei Ihnen COVID-19 als Berufskrankheit anerkannt wurde, haben Sie Anspruch auf Leistungen des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Diese erweitern die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (zum Beispiel Entfall der Zuzahlung, Anspruch auf Verletztengeld, Rente, Hinterbliebenenleistungen und viele mehr). Zudem werden die Kosten für einen PCR-Test übernommen.