Anerkennung einer COVID-19 Erkrankung als Arbeitsunfall

Eine COVID-19 Erkrankung kann einen Arbeitsunfall darstellen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Infektion lässt sich auf eine nachweislich infizierte Person/Kollegen (Indexperson) oder ein massives Ausbruchsgeschehen im Betrieb zurückführen
  • Es bestand ein intensiver, länger andauernder beruflicher Kontakt mit der Indexperson. Dieser Kontakt muss zwischen zwei Tagen vor dem Auftreten der ersten Symptome bei der Indexperson und 10 Tagen nach Symptombeginn erfolgt sein. 

    Was bedeutet intensiver beruflicher Kontakt?
    • Enger Kontakt (<1,5 m, Nahfeld) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Mund-Nase-Schutz oder FFP-2-Maske
    • Gespräch mit der Indexperson (face-to-face-Kontakt, <1,5 m, unabhängig von der Gesprächsdauer), ohne dass die Index- wie die Kontaktperson einen adäquaten Schutz tragen
    • Gleichzeitiger Aufenthalt von Index- und Kontaktperson im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole. Unabhängig vom Abstand für länger als 10 Minuten, auch wenn durchgehend Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske getragen wurde.
  • Im Infektionszeitraum bestand kein Kontakt zu anderen infizierten Personen außerhalb der beruflichen Tätigkeit
  • Es liegen Symptome für eine Corona Erkrankung vor

Welche Personen können insbesondere von einer COVID-19 Infektion betroffen sein?

  • Beschäftigte
  • Schüler, Studenten und Kinder
  • Ehrenamtlich Tätige im Gesundheitswesen/Wohlfahrtspflege
  • Krankenhauspatienten und Rehabilitanden

Welcher Diagnoseschlüssel weist auf eine COVID-19-Erkrankung hin?

Die ärztlichen Diagnoseschlüssel U07.1, U07.1!, U07.3, U07.4!, U07.5 und B97.2 auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weisen auf eine COVID 19 Erkrankung hin.

Wie läuft die Anerkennung von COVID-19 als Arbeitsunfall ab?

Die IKK Südwest informiert den zuständigen Unfallversicherungsträger über den Arbeitsunfall. Der Unfallversicherungsträger steigt in die Prüfung ein und informiert Sie über das Prüfungsergebnis.

Auf folgende Leistungen haben Sie Anspruch, wenn bei Ihnen COVID-19 als Arbeitsunfall anerkannt wurde: Im Falle einer Anerkennung des Arbeitsunfalls haben Sie Anspruch auf Leistungen des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Diese erweitern die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (zum Beispiel Entfall der Zuzahlung, Anspruch auf Verletztengeld, Rente, Hinterbliebenenleistungen und viele mehr). Zudem werden die Kosten für einen PCR-Test übernommen.