Anerkennung einer COVID-19 Erkrankung als Arbeitsunfall
Eine COVID-19 Erkrankung kann einen Arbeitsunfall darstellen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Infektion lässt sich auf eine nachweislich infizierte Person/Kollegen („Indexperson“) oder ein massives Ausbruchsgeschehen im Betrieb zurückführen
- Es bestand ein intensiver, länger andauernder beruflicher Kontakt mit der Indexperson (mindestens 15 Minuten, Mindestabstand in dieser Zeit unterschritten) bzw. dem Ausbruchsgeschehen
- Im Infektionszeitraum bestand kein Kontakt zu anderen infizierten Personen außerhalb der beruflichen Tätigkeit
- Es liegen Symptome für eine Corona Erkrankung vor
- Es besteht keine Allgemeingefahr mehr (abhängig vom regionalen Infektionsgeschehen)
Welche Personen können insbesondere von einer Covid-19 Infektion betroffen sein?
- Beschäftigte
- Schüler, Studenten und Kinder
- Ehrenamtlich Tätige im Gesundheitswesen/Wohlfahrtspflege
- Krankenhauspatienten und Rehabilitanden
Welcher Diagnoseschlüssel weist auf eine COVID-19-Erkrankung hin?
Die ärztlichen Diagnoseschlüssel U07.1, U07.1!, U07.3, U07.4!, U07.5 und B97.2 auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weisen auf eine COVID 19 Erkrankung hin.
Wie läuft die Anerkennung von COVID-19 als Arbeitsunfall ab?
Die IKK Südwest informiert den zuständigen Unfallversicherungsträger über den Arbeitsunfall. Der Unfallversicherungsträger steigt in die Prüfung ein und informiert Sie über das Prüfungsergebnis.
Auf folgende Leistungen haben Sie Anspruch, wenn bei Ihnen COVID-19 als Arbeitsunfall anerkannt wurde:
Im Falle einer Anerkennung des Arbeitsunfalls haben Sie Anspruch auf Leistungen des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Diese erweitern die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (zum Beispiel Entfall der Zuzahlung, Anspruch auf Verletztengeld, Rente, Hinterbliebenenleistungen und viele mehr). Zudem werden die Kosten für einen PCR-Test übernommen.