Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

Überraschend schnell können Sie etwa unfall- oder krankheitsbedingt auf Hilfe angewiesen sein. Hand aufs Herz: Wussten Sie, dass selbst die engsten Angehörigen wie Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder erwachsene Kinder in solchen Situationen nicht automatisch Entscheidungen für Sie treffen dürfen?

Dies ist im Grundgesetz so verankert: Ohne „Vertretungsmacht“ darf niemand für einen anderen Menschen Entscheidungen treffen, egal ob es zum Beispiel um Gesundheit oder Vermögen geht. Einzige Ausnahme: Eltern dürfen für ihre minderjährigen Kinder entscheiden (§ 1626 BGB). Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig Gedanken über Möglichkeiten der Vorsorge machen. Die IKK Südwest informiert Sie auf dieser Seite rund um die Themen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht und unterstützt Sie bei der Erstellung dieser wichtigen Dokumente.

Vorsorge ist besser als Nachsorge. Wenn Sie Ihre Wünsche bezüglich Ihrer Vorsorge klären, entlasten Sie nicht nur Ihre Angehörigen, sondern können sich selbst auch vor ungewollten Behandlungen schützen.

Jeder hat bei der ärztlichen Behandlung eigene Wünsche – diese können Sie in einer Patientenverfügung individuell festhalten. Mithilfe einer solchen Patientenverfügung können Ärzte sowie das Behandlungsteam Ihre Wünsche auch dann berücksichtigen, wenn Sie entscheidungsunfähig sind.

Mithilfe einer Vorsorgevollmacht können Sie eine oder mehrere Vertrauenspersonen bestimmen, die in Ihrem Namen stellvertretend handeln dürfen.

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sind zwei Dokumente, die sich sinnvoll ergänzen. Jeder ärztliche Eingriff bedarf der Einwilligung des Patienten. Ist er einwillungsunfähig, kann dies ersatzweise ein Bevollmächtigter vornehmen. Insbesondere wenn es darum geht, den in einer Patientenverfügung formulierten Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen anzuwenden, bedarf es eines Bevollmächtigten, der ermächtigt ist, diese Entscheidung für Sie treffen zu dürfen. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, bestimmt das Betreuungsgericht einen Betreuer und gegebenenfalls eine fremde Person. Im Gegensatz zur Betreuungsverfügung wird die durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person hierbei nicht durch das zuständige Amtsgericht kontrolliert.

Wählen Sie eine Person als Bevollmächtigte aus, der Sie vertrauen und die Sie gut kennt. Die ausgesuchte Person sollte willens und in der Lage sein, die Auswirkungen Ihrer Verfügungen anzunehmen und hierbei auch Entscheidungen zu treffen, die weitreichende Folgen haben.

Angenommen, Sie sind volljährig und können Ihre Angelegenheiten „auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung [Ihre] Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen“ (siehe § 1896 BGB). Haben Sie vor diesem Zustand keine wirksame Vorsorgevollmacht in Form einer Betreuungsverfügung erteilt, wird vom Betreuungsgericht automatisch ein Betreuer bestellt.

Mithilfe einer Betreuungsverfügung können Sie jedoch selbst festlegen, wen Sie sich als rechtlichen Betreuer wünschen. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht wird der künftige Betreuer durch das zuständige Amtsgericht kontrolliert.

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sind teilweise sehr komplexe Dokumente. Auf unterschiedlichen Wegen können Sie sich hierzu professionelle Unterstützung einholen.

Anwälte oder Notare können Ihnen dabei helfen, Ihren Willen niederzuschreiben. Eine solche Expertenmeinung ist gerade bei einer Vorsorgevollmacht insbesondere dann empfehlenswert, wenn Sie zum Beispiel viel Vermögen besitzen oder mehrere bevollmächtigte Personen bestimmen. Mithilfe der Notarauskunft der Bundesnotarkammer und den regionalen Rechtsanwaltskammern finden Sie schnell einen Experten in der Nähe.

Weiterhin können Betreuungsbehörden oder -vereine beim Erstellen der Dokumente helfen. Informationen finden Sie auch beim Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz. Dort können Sie Textbausteine kostenlos downloaden, die das Erstellen einer eigenen Patientenverfügung erleichtern.

Auch externe Anbieter wie das Online-Serviceportal www.meinepatientenverfügung.de helfen bei der Erstellung sicherer und individueller Vorsorgedokumente. Das Portal ist ein Angebot der Deutschen Gesellschaft für Vorsorge.

Klären Sie Ihre ausgewählten Vertrauenspersonen, dass heißt Bevollmächtigte oder Betreuer, im Vorhinein darüber auf, dass Sie diese in Ihren Dokumenten erwähnt haben. Die Vorsorgevollmacht erfordert sowieso eine Unterschrift des Vollmachtnehmers.

Zusammenspiel der Vorsorge-Dokumente

Die Patientenverfügung lässt sich gut durch eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung ergänzen. Mithilfe dieser Dokumente können Sie nämlich beeinflussen, wer Sie im Ernstfall vertreten soll.

Aufbewahrungsort der Dokumente

Angehörige oder bevollmächtigte Vertrauenspersonen sollten wissen, wo Sie die Vorsorge-Dokumente aufbewahren. Im Notfall nützt Ihnen hier ein gutes Versteck nichts.

Im Geldbeutel können Sie, direkt bei Ihrem Organspendeausweis, einen Hinweis bei sich tragen, dass Sie zum Beispiel eine Patientenverfügung besitzen und wo sich diese befindet.

Eintrag ins Zentrale Vorsorgeregister

Ihre Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung können Sie auch in das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) eintragen lassen. Gerichte haben somit die Möglichkeit, Ihre Dokumente einfach, schnell und sicher zu finden. Die Dokumente können Sie entweder selbst als Privatperson registrieren oder dies einem Notar, Rechtsanwalt, Betreuungsverein beziehungsweise -behörde überlassen. Beachten Sie, dass ein Eintrag im ZVR nicht die notarielle Form ersetzt.

Dokumente regelmäßig aktualisieren

Indem Sie Ihre Vorsorge-Dokumente regelmäßig aktualisieren, verdeutlichen Sie, dass die gewünschten Maßnahmen nach wie vor Ihrem Willen entsprechen. Allerdings ist dies nicht gesetzlich vorgeschrieben.

  • Ihre Meinung hat sich nicht geändert? Dennoch sollten Sie in regelmäßigen Abständen Datum und Unterschrift erneuern und somit Ihre Aussagen bestätigen.
  • Ihre Meinung hat sich geändert? Wenn Sie noch voll geschäftsfähig sind, können Sie die Dokumente widerrufen oder ändern. Ihre Einträge im Zentralen Vorsorgeregister werden lebenslang gespeichert, Änderungen sind grundsätzlich kostenpflichtig.