WISSEN Unfallversicherungsschutz bei Arbeitswegeunfällen Die Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage für Wegeunfälle findet sich in § 8 Abs. 2 SGB VII. Demzufolge umfasst eine versicherte Tätigkeit das Zurücklegen von • Wegen vom und zum Ort der Tätigkeit • Wegabweichungen, um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen • Wegabweichungen zur Bildung von Fahr- gemeinschaften • Wegen vom und zum Zweitwohnsitz bezie- hungsweise zur Familienwohnung, wenn der Zweitwohnsitz am Ort der Tätigkeit liegt • Wegen, die aufgrund besonderer Ver- kehrsverhältnisse länger sind als der unmit- telbare Weg (zum Beispiel Umleitungen) Vielfach verbreitet ist der Irrglaube, dass es nicht versichert ist, bei Freund oder Freundin zu über- nachten und von dort aus den Weg zur Arbeit anzutreten. Die Rechtsprechung hat dazu ein Konstrukt namens „Dritter Ort“ erdacht. Um den Versicherungsschutz zu wahren, muss die Länge dieses Weges in einem angemessenen Verhält- nis zum üblicherweise zurückgelegten Weg stehen. Zudem muss gewährleistet sein, dass der Aufenthalt am dritten Ort mindestens zwei Stunden gedauert hat oder dauern soll. Unterbrechungen des Arbeitsweges Wegeunterbrechungen aus privaten Gründen, etwa um Erledigungen beim Bäcker, Metzger, der Post oder im Supermarkt zu tätigen, führen zu Unterbrechungen des Arbeitsweges und somit auch zur Unterbrechung des Versiche- rungsschutzes. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf, wenn der versicherte Weg wieder aufgenommen wird. Hierbei ist der tatsächliche Weg der Ausgangspunkt. Es ist nicht ausrei- chend, wieder im Auto zu sitzen und dieses zu starten. Vielmehr muss der Versicherte sich wieder auf der Straße, in korrekter Richtung zum Ort der versicherten Tätigkeit beziehungs- weise zum Wohnort befinden. Zu beachten ist, dass der Versicherungsschutz nur bei Unterbrechungen unter zwei Stunden wieder auflebt. Bei längeren Unterbrechungen besteht kein Versicherungsschutz mehr – Rechtsexperten sprechen dann davon, dass der Versicherte sich vom Betrieb „gelöst“ hat. To-dos für Arbeitgeber Ist der Ernstfall erst einmal eigetreten und der Arbeitnehmer auf dem Hin- oder Heimweg Ver- ursacher oder Teilnehmer eines Unfalls geworden, gilt es für den Arbeitgeber, die sich nach § 193 SGB VII ergebende Anzeigepflicht einzuhalten: • Massenunfälle oder Unfälle mit Todesfolge, mindestens aber einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen, müssen dem zuständi- gen Unfallversicherungsträger sofort gemel- det werden. • Liegt keiner der oben genannten Fälle vor, müssen Unfälle binnen drei Tagen angezeigt werden. • Je nach Betriebsgröße sind der Personal- oder Betriebsrat, der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und gegebenenfalls die zuständige Landesbehörde für Arbeitsschutz, zum Beispiel das Gewerbeaufsichtsamt, zu informieren. Übrigens: Wer der Meldepflicht nicht nach- kommt, verstößt gegen das Gesetz und muss mit nicht unerheblichen Strafen rechnen. Unfallversicherer hat das letzte Wort Wurde der Unfall fristgerecht gemeldet, ist es Aufgabe des Unfallversicherers, über den Leis- tungsumfang zu entscheiden. Dazu müssen dem Versicherer alle notwendigen Unterlagen und Informationen vorliegen. Ist dies der Fall, prüft er, ob der Unfall als Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII anzuerkennen ist und welche Leis- tungen gezahlt werden. Wird der Anspruch vom Unfallversicherungsträger anerkannt, leistet dieser mit allen geeigneten Mitteln, um die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auszuglei- chen und die Erwerbsfähigkeit wiederherzustel- len. Die Mittel, die der Unfallversicherungsträger dabei einsetzt, können von Rehabilitationsmaß- nahmen über Umschulungen bis hin zur Verletz- tenrente reichen. Der Versicherte sollte sich während des Fest- stellungsverfahrens kooperativ verhalten und seinen Mitwirkungspflichten nachkommen. So stellt er sicher, dass die ordnungsgemäße Er- mittlung des Unfallversicherungsträgers zügig vonstatten geht. Wird der Anspruch abgelehnt, sollte der Versicherte darauf achten, dass der Unfallversicherungsträger einen Bescheid erlässt. Damit hat der Versicherte die Möglich- keit, auf Wunsch Widerspruch einzulegen. Info • Jeder Unfall ist im Verbandbuch des Unter- nehmens zu dokumentieren – auch dann, wenn er keine Arbeitsunfähigkeit verursacht. Mehr zu Arbeits- und Arbeitswegeunfällen finden Sie auch auf unserer Webseite www. ikk-suedwest.de unter dem Webcode 9040.