Erhält der Studierende für das Praktikum kein Entgelt, fallen keine Sozialversicherungsbeiträ- ge an. Das Gleiche gilt für Schülerpraktika (in der Regel in der 9. Klasse als Orientierungshilfe zur Berufswahl), auch dann, wenn ein Taschen- geld gezahlt wird. Junge Erwachsene, die nach ihrem Schulab- schluss ein Praktikum in einem Betrieb ma- chen, zum Beispiel, um die Wartezeit auf ei- nen Ausbildungsplatz zu überbrücken oder ein Berufsbild näher kennenzulernen, werden – so- fern sie ein Entgelt erhalten – sozialversiche- rungsrechtlich wie reguläre Arbeitnehmer be- handelt. Das heißt, es gelten je nach Höhe des Verdienstes zum Beispiel die Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte oder Be- schäftigte im Niedriglohnbereich (Gleitzone). Er- halten sie kein Entgelt, fallen auch keine Sozial- versicherungsbeiträge an. Fortlaufend beschäftigte Studierende Je nachdem, ob ein Studierender fortlaufend be- schäftigt oder nur zeitweise, zum Beispiel in den Semesterferien, eingesetzt wird, gelten in der Sozialversicherung unterschiedliche Rege- lungen. Solange der Studierende nicht mehr als 450 Euro pro Monat verdient, gelten dabei in der Sozial- versicherung die gleichen Regelungen wie für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die so- genannten Mini-Jobs – die wöchentliche Ar- beitszeit ist dabei irrelevant. Das heißt, der Ar- beitgeber zahlt für den geringfügig entlohn- ten Beschäftigten Pauschalabgaben zur Sozial- versicherung an die Knappschaft-Bahn-See: 13 Prozent für die Krankenversicherung. Zusätz- lich besteht für den Arbeitnehmer Rentenver- sicherungspflicht. Sofern ein Studierender mehr als 450 Euro ver- dient, gelten andere Regeln. Das kann entwe- der der Fall sein, wenn sein Entgelt für die Tätig- keit über dieser Grenze liegt oder wenn er noch einen zweiten Mini-Job hat und beide Entgelte zusammen mehr als 450 Euro betragen. Arbeit- geber sind in diesen Fällen verpflichtet, sich einen Nachweis über eventuelle weitere Ar- beitsverhältnisse der bei ihnen beschäftigten Studierenden erbringen zu lassen. Liegt das Gesamtentgelt über 450 Euro, ist ein Studierender auch rentenversicherungspflich- tig. Für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenver- sicherung müssen jedoch keine Beiträge aus der Beschäftigung gezahlt werden. Vorausset- zung dafür ist allerdings, dass der Studieren- de als ordentlicher Studierender gilt. Das heißt, er hat neben seinem Job noch genügend Zeit, dem Studium nachzugehen. Dafür gilt folgender Beurteilungsgrundsatz: Während des Semes- ters darf die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden betragen. Diese Grenze darf nur unter der Voraussetzung überschritten werden, dass die Beschätigung überwiegend an den Wochenenden oder in den Abend- und Nachtstunden ausgeübt wird und sie im Voraus auf maximal drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist. In den Semesterferien gilt diese Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit nicht. Dann kann der Studierende zum Beispiel 30 oder 40 Stunden pro Woche arbeiten. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehal- ten, gilt der Studierende als regulärer Arbeitneh- mer und ist in der Kranken-, Pflege- und Arbeits- losenversicherung voll versicherungspflichtig. Kurzfristig beschäftigte Studierenden Ist das Arbeitsverhältnis eines Studierenden von vornherein auf maximal drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet, dann ist der Studie- rende unabhängig von Verdienst und Arbeitszeit sozialversicherungsfrei (auch in der Rentenver- sicherung). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Studierende während des Semesters oder in den Ferien engagiert wurde. Im Rahmen einer kurz- fristigen Beschäftigung kann ein Studierender also auch während des Semesters 30 oder 40 Stunden pro Woche arbeiten, ohne seinen Status als ordentlicher Studierender zu verlieren und sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraus- setzung dafür ist, dass der Studierende inner- halb des laufenden Kalenderjahres tatsächlich an nicht mehr als 90 Kalender- bzw. 70 Arbeits- tagen einer kurzfristigen Beschäftigung nach- geht. Wird diese Grenze überschritten, weil zum Bei- spiel im Laufe des Jahres mehrere kurzfristige Beschäftigungen zusammenkommen oder ein Ferienjob verlängert wird, tritt definitiv Renten- versicherungspflicht ein. Sofern eine der beiden folgenden Bedingungen zutrifft, kommt auch eine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenver- sicherung hinzu: ð Der Studierende geht einer auf maximal drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristeten Beschäftigung nach. Jedoch liegen inner- halb eines Jahres Beschäftigungszeiten von mehr als 26 Wochen bzw. 182 Kalenderta- gen vor. Berücksichtigt werden dabei alle Beschäftigungen, bei denen die wöchent- liche Arbeitszeit über 20 Stunden liegt. Als Berechnungsgrundlage wird hier nicht das Kalenderjahr zugrunde gelegt, sondern es muss vom voraussichtlichen Ende der ak- tuellen befristeten Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet werden. Ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses, mit dem die Be- schäftigungen des Studierenden diese 26- Wochen-Grenze überschreiten, wird er auch in diesen Zweigen der Sozialversicherung regulär versicherungspflichtig. ð Wird ein ursprünglich auf drei Monate be- fristetes Arbeitsverhältnis spontan verlän- gert, zum Beispiel wegen hohem Arbeits- aufkommen im Betrieb, ist Folgendes zu be- achten: Liegt der Verlängerungszeitraum im Semester? Und beträgt die wöchentli- che Arbeitszeit über 20 Stunden? Dann ist der Studierende ab dem Zeitpunkt, an dem die Verlängerung abzusehen war, nicht nur in der Renten-, sondern auch in der Kran- ken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung voll versicherungspflichtig, denn er gilt jetzt nicht mehr als sogenannter ordentlicher Stud- ierender. Tipps zur Beschäftigung von Studierenden ð Nehmen Sie von den in Ihrem Betrieb be- schäftigten Studierenden und Praktikanten, die an einer Hochschule eingeschrieben sind, immer eine Immatrikulationsbescheini- gung als Nachweis zu Ihren Akten. ð Lassen Sie sich von Studierenden einen Nachweis über eventuelle weitere Arbeits- verhältnisse vorlegen. ð Auch wenn die Beschäftigung eines Studie- renden in Ihrem Betrieb beitragsfrei ist, gilt die grundsätzliche Versicherungspflicht von Studierenden in der Kranken- und Pflege- versicherung weiter, um die sich der studen- tische Mitarbeiter kümmern muss. HABEN SIE NOCH FRAGEN ZUM THEMA „SOZIALVERSICHE- RUNG VON PRAKTIKANTEN UND STUDIERENDEN“? Ihren persönlichen Firmenkundenberater finden Sie unter www.ikk-suedwest.de. Einfach den Webcode 14871 eingeben, Postleitzahl eintragen und Kontakt aufnehmen. 360° | 15