Verordnung/Mitgabe von Arzneimitteln

Vom Krankenhaus wird geprüft, ob eine Verordnung von Arzneimitteln erforderlich ist. Die Versorgung kann alternativ auch durch Mitgabe von Arzneimitteln gemäß § 14 Abs. 7 Apothekengesetz möglich sein (nur vor Wochenenden und Feiertagen).

Die Verordnung von verschreibungspflichtigen Arznei- und Betäubungsmitteln, die nur durch Krankenhausärzte mit abgeschlossener Facharztausbildung vorgenommen werden kann, muss den Vorschriften der Arzneimittel- sowie der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung entsprechen.

Alle weiteren nötigen Informationen erhalten Sie aus den folgenden Links:

Ansprechpartner für Krankenhäuser

Die wichtigsten Informationen können Sie in unserem Flyer IKK Entlassmanagement nachlesen.